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Gleichlauf zwischen wettbewerbsrechtlicher Irreführung und markenrechtlicher Verwechslungsgefahr

Montag, 5.03.2012

In einem aktuellen Urteil hat das OLG München entschieden, dass grundsätzlich ein “Gleichlauf” zwischen wettbewerbsrechtlicher Irreführung und markenrechtlicher Verwechslungsgefahr besteht. Sind die Zeichen nicht verwechslungsfähig, so liegt auch keine Irreführung über die betriebliche Herkunft des Artikels im Sinne des UWG vor.

Quelle: OLG München, Urteil v. 08.09.2011, Az. 29 U 1432/11

 

 

OLG Hamburg: Erhöhte Prüfpflicht für ebay

Freitag, 25.11.2011

In einem aktuellen Urteil hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden, dass das Internetauktionsportal ebay.de eine erhöhte Prüfpflicht für sämtliche Auktionen hat, die auf der Website besonders beworben werden. Das Gericht gab damit der Klage des norwegischen Kinderstuhlherstellers “Tripp Trapp” statt, der deshalb geklagt hatte, weil weiterhin Auktionen mit Plagiaten von ebay beworben wurden, obwohl “Klipp Klapp” bereits mehrfach durch Klage die Löschung solcher Plagiatsauktionen durchgesetzt hatte.

Für ebay hat das aktuelle Urteil solch weitreichende Konsequenzen, künftig alle Auktionen, die mit sogenannten Ad-Words-Anzeigen beworben werden einer seperaten Prüfung zu unterziehen. Die Prüfung durch vollautomatische Wortfilter ist für ebay künftig unzulässig.

Quelle: OLG Hamburg, Urteil v. 04.11.2011 – Az.: 5 U 45/07

 

Schutz für das Wortzeichen “Fürst von Metternich” wegen Unterscheidungskraft

Freitag, 4.11.2011

Das Bundespatentgericht (BPatG) hat jüngst entschieden, dass das Wortzeichen “Fürst von Metternich” schutzwürdig ist und demnach keine Schutzmarke im gesetzlichen Sinne darstellt. Entscheidend  ist nach Begründung des Gerichtes, dass das Wortzeichen Unterscheidungskraft von anderen Marken besitzt. “Fürst von Metternich” wird demnach beispielsweise weniger mit der Sektmarke verbunden als vielmehr mit der historischen Persönlichkeit.

BPatG, Beschluss v. 18.05.2011, Az. 29 W (pat) 158/10

 

Nichts reimt sich auf Uschi – Mario Barth mahnt ab…

Mittwoch, 2.02.2011

Der bekannte Comedian Mario Barth hat sich den Gag “Nichts reimt sich auf Uschi” markenrechtlich schützen lassen.

Die Wortmarke “Nichts reimt sich auf Uschi” wurde beim Deutschen Patent- und Markenamt am 26.01.2011 unter der Registernummer 302010070820 eingetragen. Mario Barth hat sich die Marke für folgende Warenklassen schützen lassen:

Klasse 14:
Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente; Schlüsselanhänger (Fantasie- und Schmuckwaren), Anstecknadeln, Pins und Medaillen (alles Schmuckwaren)

Klasse 21:
Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Glaswaren, Porzellan und Steingut (soweit in Klasse 21 enthalten); Gläser (Trinkgefäße), Becher und Tassen; Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke); Sparbüchsen, nicht aus Metall

  • Klasse 24:
    Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken; Bett- und Tischwäsche (nicht aus Papier); Hand- und Badetücher aus textilem Material; Textilstoffetiketten
  • Klasse 25:
    Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts; Schuhwaren, Kopfbedeckungen
  • Klasse 27:
    Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material)

Laut Informationen von “Spiegel-Online” hat bereits wenige Tage nach Eintragung der Marke ein Seevetaler T-Shirt-Hersteller eine Abmahnung der Jonas Rechtsanwaltsgesellschaft in Köln erhalten. Die Kosten der Abmahnung betragen laut Spiegel Euro 1.780,20 angegeben.

Ob die Marke tatsächlich Bestand hat wird sich zeigen. Nach unserer Einschätzung ist eine Abmahnung aus der Marke nicht unproblematisch sowohl im Hinblick auf

  • die erforderliche Unterscheidungskraft

als auch im Hinblick auf die für die Annahme der Verletzungshandlung erforderlichen

  • markenmäßigen Benutzung


 
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