M|S Concept - Rechtsanwälte

Betriebsbedingte Kündigung


Sie haben Fragen rund um das Thema “betriebsbedingte Kündigung”? – Sprechen Sie uns an.

Gemäß § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz ist eine betriebsbedingte Kündigung nur dann zulässig, wenn diese durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt ist, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen. Bei einer betriebsbedingten Kündigung geht es folglich darum, dass der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz nicht mehr zur Verfügung stellen kann, weil er seinen Betrieb nicht mehr so fortführen kann, bzw. will, wie bisher. Die betriebsbedingte Kündigung führt folglich zum Verlust des Arbeitsplatzes, obwohl der Arbeitnehmer weder durch sein Verhalten, noch durch seine Person Anlass zur Kündigung gegeben hat.

Die Frage, ob eine betriebsbedingte Kündigung gerechtfertigt ist oder nicht, entscheidet darüber, ob der Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen verpflichtet ist.

Von entscheidender Bedeutung ist häufig die sog. Sozialauswahl. So heißt es in § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz wie folgt:

“Ist ein Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen gekündigt worden, so ist eine Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat.”

 

 

 

Footer

© 2011 M|S Concept | Impressum | Datenschutzerklärung