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Eine Blickfangwerbung für Pizza irreführend ist, wenn die abgebildete Pizza zu dem Preis, der am Blickfang teilnimmt, nicht zu haben ist.

Dienstag, 19.06.2012

In einem aktuellen Urteil hat das OLG Brandenburg entschieden, dass eine Blickfangwerbung für Pizza irreführend ist, wenn  die abgebildete Pizza zu dem Preis, der am Blickfang teilnimmt, nicht zu haben ist, der Verbraucher den abgebildeten Belag vielmehr extra bestellen und bezahlen muss. Eine irrtumsausschließende Aufklärung durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis, der am Blickfang teilhat erfolgt nicht. Aus der am Rand des Flyers angebrachten Erläuterung des Angebots ergibt sich, dass der Belag nur gegen einen Aufpreis von einem Euro auf den beworbenen Preis zu erhalten ist. Der Informationsbalken selbst ist aber auch irreführend, denn der Verbraucher  wird beim flüchtigen Lesen die Worte zu Beginn „Auf Wunsch …” derart verstehen wird, dass er für einen Mehrpreis einen zusätzlichen – nicht abgebildeten – Belag ordern kann. Er wird jedoch nicht annehmen, dass die Abbildung bereits einen gesondert vergütungspflichtigen Belag zeigt. Ein maßgeblicher Anteil der Verbraucher wird aber in der Eile  „nach dem Bild bestellen” und nicht erst die textliche Beschreibung im Einzelnen durchzulesen, wenn wie hier das Bild und der Preisaufdruck nicht auf die textliche Beschreibung hinweisen.

Quell: OLG Brandenburg, Urteil vom 25. 1. 2011 – 6 U 106/10

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