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Schutz für das Wortzeichen “Fürst von Metternich” wegen Unterscheidungskraft

Freitag, 4.11.2011

Das Bundespatentgericht (BPatG) hat jüngst entschieden, dass das Wortzeichen “Fürst von Metternich” schutzwürdig ist und demnach keine Schutzmarke im gesetzlichen Sinne darstellt. Entscheidend  ist nach Begründung des Gerichtes, dass das Wortzeichen Unterscheidungskraft von anderen Marken besitzt. “Fürst von Metternich” wird demnach beispielsweise weniger mit der Sektmarke verbunden als vielmehr mit der historischen Persönlichkeit.

BPatG, Beschluss v. 18.05.2011, Az. 29 W (pat) 158/10

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