Das Bundesverfassungsgericht hat in einem aktuellen Entscheid verkündet, dass Wohnungsdurchsuchungen stets an hohe Hürden geknüpft sein müssen. Der Bruch der grundrechtlichen Unverletzlichkeit der Wohnung setzt den konkreten Verdacht einer Straftat voraus. Unabdingbar ist, dass die Verdachtsgründe über vage Anhaltspunkte und Vermutungen hinausgehen müssen.
Vorliegend war es zu einer Hausdurchsuchung gekommen, nachdem ein Foto eines Mannes auf der Homepage eines Betriebes veröffentlicht worden war, bei der er als Praktikant angestellt war. Das zuständige Amtsgericht sah hierin ein Indiz dafür, dass der Mann in Verdienst stünde und seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nachkommen könne, woraufhin es zu einem Durchsuchungsbefehl gekommen war. Die Rechtmäßigkeit dieses Durchsuchungsbefehls wurde mit dem Entscheid des BVerfG aufgehoben.
BVerfGE, 26.10.2011 – 2 BvR 15/11

