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Farbe Rot der Sparkassen auch weiterhin als Marke zu klassifizieren

Zwar fehlt einer abstrakten Farbmarke grundsätzlich die Unterscheidungskraft, um als Marke eintragungsfähig zu sein. Der Verkehr nimmt regelmäßig eine bloße Farbe nicht als Produktkennzeichen wahr, sondern lediglich als dekoratives Element.

Der Verbraucher hat sich jedoch an das „rote“ Erscheinungsbild der Sparkasse gewöhnt, sodass sich das Sparkassen-Rot in den Verkehrskreisen bereits etabliert hat.

Mit Beschluss vom 21.07.2016 hat der BGH (Az. I ZB 52/15) einen Jahrelangen Rechtsstreit zwischen dem Dachverband der Sparkassen-Finanzgruppe und Unternehmen der spanischen Santander-Bankengruppe nun im Sinne der Sparkasse beendet.

Die Farbmarke Rot der Sparkasse muss laut BGH daher nicht gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG im Markenregister gelöscht werden, sondern bleibt weiterhin bestehen.

Ihr Fachanwalt für Markenrecht

Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.


Dr. Sven J. Mühlberger
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