MS Concept Rechtsanwälte

EuGH-Generalanwalt: keine Verletzung der Herkunftsangabe „Scotch Whisky“ durch die schwäbische Marke „Glen Buchenbach“​

Pressemitteilung  – 22.02.2018

Am 22.02.2018 wurde der mit Spannung erwartete Schlussantrag des EuGH-Generalanwalts HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE im Fall „Glen Buchenbach“ verlesen.

Ein Präzedenzfall

Es geht um die Frage: Reicht das Wecken bloßer Assoziationen zu einer geschützten Herkunftsangabe für eine Rechtsverletzung aus? „Das ist Rechtsfortbildung“, sagt Rechtsanwalt Dr. Mühlberger von der Waiblinger Kanzlei MS Concept, der die Beklagtenseite vertritt. „Die Antwort des EuGH auf diese Frage wird sich nicht nur auf Spirituosen sondern generell auf geschützte Herkunftsbezeichnungen auswirken. Jeder auch nur entfernt schottisch anmutende Begriff für Spirituosen könnte dann eine Verletzung der Herkunftsangabe „Scotch Whisky“ darstellen, jede französisch anmutende Bezeichnung von Sekt wäre künftig u.U. zugleich eine Verletzung der Herkunftsangabe Champagner – und zwar völlig unabhängig davon, ob aus den Begleitumständen eigentlich für jedermann klar hervorgeht, dass es sich nicht um einen Scotch Whisky oder um einen Champagner handelt.“

Die Parteien

Anlassgeber dieses Verfahrens ist ein wahrer Goliath: die Scotch Whisky Association (SWA), eine Interessenvertretung der schottischen Whisky-Industrie. Deren Mitglieder repräsentieren über 95 Prozent der Scotch-Whisky-Produktion mit rund 2.500 Marken.

Auf der anderen Seite wehrt sich die schwäbische Waldhornbrennerei Klotz, ein Familienbetrieb aus Berglen, und verteidigt seine Marke „Glen Buchenbach” gegen den vermeintlich übermächtigen Gegner.

Die Argumentation

Die SWA argumentiert u.a., die Bezeichnung “Glen” (gälisch für: kleines Tal) für Whisky sei erkennbar schottischen Ursprungs. Da Schottland bekannt für „Scotch Whisky“ ist, wecke die Bezeichnung „Glen“ zwangsläufig Assoziationen an die geschützte Herkunftsangabe „Scotch Whisky“ und stelle daher eine Verletzung dar.

Dr. Mühlberger und die Waldhornbrennerei argumentieren hingegen insbesondere, dass das bloße Wecken von Assoziationen keinesfalls für die Annahme einer Markenrechtsverletzung ausreichen kann, da geschützte Herkunftsangaben ansonsten eine unüberblickbare Ausweitung des Schutzumfanges erfahren würden, was vom europäischen Verordnungsgeber so nicht gewollt sein kann und die Freiheit des Warenverkehrs über Gebühr beschränken würde. Zudem förderten Recherchen zu Tage, dass die Bezeichnung „glen“ überhaupt nicht schottischen Ursprungs ist, sondern aus dem irisch-gälischen herrührt und darüber hinaus in einer Vielzahl von Ländern im Zusammenhang mit geographischen Angaben Verwendung findet.

Der bisherige Verlauf

Gemeinsam mit Rechtsanwalt Mühlberger gelang es der Waldhornbrennerei einen Löschungsangriff auf die Marke “Glen Buchenbach“ vor dem Deutschen Patent- und Markenamt erfolgreich abzuwehren. Hier muss nun in nächster Instanz das Bundespatentgericht entscheiden.

Parallel versucht die SWA aber auch vor dem Landgericht Hamburg die Nutzung der Marke zu verbieten. Hier spielt nun die Antwort des EuGH eine wichtige Rolle. Die Europäische Kommission hat in ihrer Stellungnahme an den EuGH bereits die Rechtsauffassung der Waldhornbrennerei bestätigt und eine Verletzung der geschützten Herkunftsangabe „Scotch Whisky“ durch die schwäbische Marke „Glen Buchenbach“ verneint.

Dem schließt sich nun auch der Generalanwalt in seinem Schlussantrag an:

“Die Kommission nimmt einen in gewisser Weise vermittelnden Standpunkt ein, wonach der Begriff „Anspielung“ nicht zwangsläufig eine klangliche und/oder visuelle Ähnlichkeit oder eine bloße Gedankenverbindung voraussetze, sondern im vorliegenden Fall eher „eine inhaltliche Nähe zwischen der eingetragenen geografischen Angabe und der angegriffenen Bezeichnung erfordert, im Rahmen derer ein normal informierter Verbraucher einen unmittelbaren und unmissverständlichen Zusammenhang zwischen der angegriffenen Bezeichnung und dieser Angabe herstellen würde“(47). Ich neige zu einer Auslegung, die dieser Ansicht nahekommt, und zwar aus folgenden Gründen.

Der Generalanwalt erklärt sodann, dass es nach seiner Auffassung nicht ausreichend sei, dass die Bezeichnung lediglich geeignet ist, in der Vorstellung es angesprochenen Verbrauchers eine wie auch immer geartete Gedankenverbindung mit der geschützten Angabe oder mit dem zugehörigen geographischen Gebiet hervorzurufen. Fehlt es an einer klanglichen oder visuellen Ähnlichkeit, so sei eine ggf. bestehende inhaltliche Nähe zwischen der betreffenden Angabe und der streitigen Bezeichnung zu berücksichtigen.

Der Generalanwalt weist in seinem Schlussantrag jedoch auch darauf hin, dass es zwischen „Glen Buchenbach“ und „Scotch Whisky“ an einer solchen inhaltlichen Nähe wohl fehlen dürfte. Dieser Umstand ging aus der Presseerklärung des EuGH leider nicht hervor, was dazu führte, dass die Pressemitteilung ein tendenziell negatives Bild zu Ungunsten der Waldhornbrennerei abzeichnete, welches sodann teilweise von der Presse aufgegriffen wurde. Die Lektüre des erst später veröffentlichten, vollständigen Schlussantrags vermittelt hingegen einen deutlich positiveren Eindruck.

Der Generalanwalt führt in seinem Schlussantrag hierzu aus wie folgt:

„(68) Angesichts dessen teile ich die Ansicht der Kommission, dass nicht sicher ist, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine hinreichende inhaltliche Nähe zwischen der geschützten geografischen Angabe und der streitigen Bezeichnung besteht, um Letztere als „Anspielung“ auf die geografische Angabe im Sinne von Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 ansehen zu können(73). Insoweit wird das vorlegende Gericht und nur dieses zu prüfen haben, ob der europäische Durchschnittsverbraucher(74) sofort an „Scotch Whisky“ denkt, wenn er mit einem vergleichbaren, die Bezeichnung „Glen“ tragenden Erzeugnis konfrontiert wird, ungeachtet des Umstands, dass dieser Zusatz sicher nicht rein zufällig zur Bezeichnung eines Whiskys gewählt wird(75). Selbst wenn das vorlegende Gericht zu der Auffassung gelangen sollte, dass die Verbraucher den Begriff „Glen“ systematisch mit Whisky verbinden, könnte es jedoch an der erforderlichen engen Verbindung mit schottischem Whisky und damit an der unerlässlichen Nähe zur Angabe „Scotch Whisky“ fehlen.“

Weiter heißt es sodann:

„(107) Was den vorliegenden Fall betrifft, möchte ich angesichts der bereits angesprochenen Grundsätze der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof(119) nur darauf hinweisen, dass ich – sollte der Gerichtshof der oben vorgeschlagenen Auslegung folgen – bezweifle, dass das genannte Verbot unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens anzuwenden wäre, weil der streitige Begriff „Glen“ weder zu der in Rede stehenden geschützten geografischen Angabe „Scotch Whisky“ noch zu dem Land, dem diese Angabe zugeordnet ist, nämlich dem „Vereinigte[n] Königreich (Schottland)“, hinreichend direkte und enge Bezüge aufweist, um diesen Begriff zu den „falschen oder irreführenden Angaben …, die geeignet sind, einen falschen Eindruck über den Ursprung zu erwecken“, zählen zu können(120).“

Den vollständigen Schlussantrag im Wortlaut finden Sie hier.

Zwar ist der EuGH nach wie vor in seiner Entscheidung frei. In der überwiegenden Zahl der Fälle folgt der EuGH jedoch dem Schlussantrag des Generalanwalts. Das Verfahren ist selbstverständlich noch (lange) nicht gewonnen – jedenfalls dürfte aber nach Auffassung des EuGH-Generalanwalts eine Verletzung der geschützten Herkunftsangabe “Scotch Whisky” durch die schwäbische Marke “Glen Buchenbach” wohl nicht vorliegen. Es bleibt abzuwarten, was der EuGH nun daraus macht.

Es wird nun einige Wochen dauern, bis der EuGH eine finale Entscheidung treffen wird. Es bleibt also spannend…

Einen lesenswerten Artikel der dpa finden Sie bspw. hier.

Ihr Fachanwalt für Markenrecht

Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.


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