- allen Fragen rund um das Arbeitsrecht
- Arbeitsverträgen, Abmahnungen und Kündigungen
- außergerichtlichen / gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Interessen
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Ihre Kanzlei für Arbeitsrecht
in Waiblingen, Winnenden, Stuttgart und Backnang
Das Arbeitsrecht zählt schon immer zu den Kernkompetenzen und Tätigkeitsschwerpunkten der Kanzlei MS Concept Rechtsanwälte. Unser Team von 4 Arbeitsrechtlern (darunter Fachanwälte für Arbeitsrecht, Master of Law im Arbeitsrecht, Lehrbeauftragte für Arbeitsrecht) ist gerne für Sie da und steht Ihnen jederzeit kompetent zur Seite.
Wir beraten und vertreten Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsrechts. Ob es um die Gestaltung von Arbeitsverträgen oder um die Beratung und Vertretung bei Kündigungen, Abmahnungen oder Aufhebungsverträgen geht. Bei uns sind Sie richtig.
Wir finden bei außergerichtlichen Vorgängen sowie bei der gerichtlichen Anspruchsdurchsetzung den richtigen Ton und haben stets die optimale Vertretung Ihrer Interessen im Blick.
Wir sorgen dafür, dass die arbeitsrechtlichen „Weichen“ in Ihrem Unternehmen optimal gestellt sind und dass Sie als Arbeitgeber keine bösen Überraschungen erleben.
Kompetente und serviceorientierte Beratung steht für uns dabei an erster Stelle.
Kostenloser Kennenlerntermin für Arbeitgeber
Als Arbeitgeber stehen Sie regelmäßig vor arbeitsrechtlichen Herausforderungen. Damit Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können, bieten wir Ihnen eine verlässliche und dauerhafte arbeitsrechtliche Betreuung an.
Lernen Sie uns unverbindlich kennen – im Rahmen eines kostenlosen Kennenlerntermins per MS-Teams-Meeting, telefonisch oder bei uns in der Kanzlei.
Nutzen Sie einfach unser Kontaktformular, rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns per Email.
Ablauf des Kennenlern-Termins
- Sie stellen uns kurz Ihr Unternehmen vor.
- Wir erläutern unser Konzept einer dauerhaften, maßgeschneiderten Beratung für Arbeitgeber.
- Gemeinsam besprechen wir, welche Themen für Sie aktuell im Vordergrund stehen und unser Arbeitsrechts-Team Sie bestmöglich unterstützen kann
(bitte beachten Sie, dass im Kennenlerntermin keine Rechtsberatung erfolgt)
Wichtige Tipps für Arbeitgeber
In viel zu vielen Arbeitsverträgen werden Ausschlussklauseln mit dem Arbeitnehmer vereinbart, welche häufig zu Lasten des Arbeitgebers – also zu Ihren Lasten – unwirksam sind. Wir unterziehen die von Ihnen verwendeten Arbeitsverträge einem regelmäßigen „Check“ und halten diese stets auf dem aktuellsten Stand der Rechtslage.
Viel zu häufig sind Kündigungen unwirksam, da Arbeitgeber im „Eifer des Gefechts“ reagieren und die Kündigung eines Arbeitnehmers nicht den gesetzlichen Ansprüchen entsprechend formulieren oder etwaige Fristen verstreichen lassen.
Wir beraten Sie hinsichtlich jeder beabsichtigten Kündigung und stehen Ihnen zur Seite, damit die Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer wirksam ist.
Neben dem Thema Kündigung und dem Thema Arbeitsvertrag beraten wir Sie zu allen Aspekten rund um den Schutz des wertvollsten Gutes Ihres Unternehmens: den Betriebsgeheimnissen!
Viel zu oft wird betriebsgeheimes Knowhow wie Kundendaten, Zeichnungen, Unterlagen und Daten wegen fehlender Vereinbarungen ohne rechtliche Handhabe an Mitbewerber oder gar Konkurrenten weitergegeben oder von ausscheidenden Mitarbeitern zu deren neuen Arbeitgebern mitgenommen.
Zu unseren Spezialgebieten zählen daher insbesondere auch Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitsvereinbarungen, mit welchen Sie das betriebliche Herz Ihres Unternehmens vor jeglichen Verletzungen schützen können.
Dann werfen Sie einen Blick in unsere Arbeitsrechtsbroschüre.
Wichtige Tipps für leitende Angestellte
Leitende Angestellte sind keine Arbeitnehmer, da leitende Angestellte dem „Team des Arbeitgebers“ angehören. Damit sind leitende Angestellte automatisch weniger schutzwürdig als ein klassischer Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kann sich leichter von leitenden Angestellten trennen, da die Zusammenarbeit ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzt, welches leichter und schneller erschüttert werden kann, als das Verhältnis zu Arbeitnehmers. Das bedeutet, dass eine Kündigung einfacher möglich ist – aber auch hier gibt es eine Vielzahl an Fallstricken über die ein Arbeitgeber „stolpern“ kann.
Zudem gibt es bei leitenden Angestellten keinen Automatismus, dass Überstunden bezahlt werden / ausgeglichen werden. Als leitender Angestellter fallen Sie auch nicht unter das Arbeitszeitgesetz.
ABER: nicht selten steht in einem Arbeitsvertrag, dass ein Mitarbeiter als „leitender Angestellter“ beschäftigt wird – tatsächlich handelt es sich jedoch überhaupt nicht um einen leitenden Angestellten, sondern um einen klassischen Arbeitnehmer.
Denn: allein der Umstand, dass Sie in einem Anstellungsvertrag als leitender Angestellter bezeichnet werden, führt noch lange nicht dazu, dass Sie tatsächlich leitender Angestellter sind.
Als Anwälte für Arbeitsrecht verfügen wir über langjährige Erfahrung im Zusammenhang mit leitenden Angestellten. Sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne.
Sie sind leitender Angestellter und haben eine Kündigung erhalten? Dann ist eine schnelle Reaktion von ganz entscheidender Bedeutung. Denn auch für einen leitenden Angestellten gilt die dreiwöchige Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht.
Diese Frist beginnt mit Zugang der Kündigung. Lassen Sie diese Frist ungenutzt verstreichen, so ist die Kündigung in aller Regel „in Stein gemeißelt“ und kann auch durch eine Klage vor Gericht (Kündigungsschutzklage) nicht mehr angegriffen werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Kündigung eigentlich unwirksam gewesen wäre.
D.h.: lassen Sie die Dreiwochenfrist verstreichen, ist Ihr Arbeitsplatz in aller Regel verloren und eine Abfindung nicht mehr erzielbar.
Sie sind leitender Angestellter und haben eine Kündigung erhalten (Kündigung von leitenden Angestellten)? Dann sprechen Sie uns an und profitieren Sie von unserer Erfahrung. Als Anwälte für Arbeitsrecht helfen wir Ihnen gerne.
Sie sind leitender Angestellter und wurden gekündigt? Sprechen Sie uns an – wir besprechen mit Ihnen, welche Abfindungshöhe in Ihrem Fall voraussichtlich erzielbar sein wird.
In der Regel (länger als 6 Monate im Betrieb + regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer) können Sie als leitender Angestellter vom Arbeitgeber nur bei Vorliegen bestimmter Kündigungsgründe (verhaltensbedingt / personenbedingt / betriebsbedingt) gekündigt werden.
Ob ein solcher Kündigungsgrund tatsächlich vorliegt, ist häufig unklar und ein zentraler Streitpunkt in gerichtlichen Verfahren. Dies eröffnet meist die Möglichkeit – sofern gewünscht – über eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung zu verhandeln.
Als Ihre Anwälte für Arbeitsreicht unterstützen wir Sie gerne dabei, eine bestmögliche Abfindung zu erzielen oder kämpfen um den Erhalt Ihres Arbeitsplatzes.
Zwar sind Sie als leitender Angestellter weniger geschützt als ein klassischer Arbeitnehmer, da ein leitender Angestellter die Interessen des Arbeitgebers zu vertreten hat. Dies erfordert regelmäßig ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und leitendem Angestellten.
ABER: auch als leitender Angestellter fallen Sie unter das Kündigungsschutzgesetz, sodass Sie sich auf Kündigungsschutz berufen können. D.h. der Arbeitgeber kann Sie nur bei Vorliegen bestimmter Gründe (verhaltensbedingt / personenbedingt / betriebsbedingt) kündigen, vorausgesetzt
- Sie länger als 6 Monate im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigt sind und
- regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind.
ABER: aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und leitendem Angestellten kann der Arbeitgeber bei einem Kündigungsschutzprozess jederzeit und ohne Angabe von Gründen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragen, gegen eine angemessene, vom Gericht festzulegende Abfindung (§ 14 Abs. 2 KSchG).
Sie sind leitender Angestellter und wurden gekündigt? Dann vertrauen Sie auf unsere langjährige Erfahrung und sprechen Sie uns an. Als Anwälte für Arbeitsrecht helfen wir Ihnen gerne.
Der Betriebsrat ist für den klassischen Arbeitnehmer zuständig, nicht aber für leitende Angestellte. Das Gremium, welches leitende Angestellte vertritt, ist der sog. Sprecherausschuss. Dementsprechend muss der Betriebsrat vor Kündigung eines leitenden Angestellten auch nicht angehört werden.
ABER: häufig ist gar nicht klar, ob es sich tatsächlich um einen leitenden Angestellten oder um eine Arbeitnehmer handelt. In diesem Fall kann die fehlende Anhörung des Betriebsrates vor Ausspruch der Kündigung durchaus zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.
Sie sind leitender Angestellter und wurden gekündigt? Als Anwälte für Arbeitsrecht helfen wir Ihnen gerne. Profitieren Sie von unserer Erfahrung und sprechen Sie uns an. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Allein die Bezeichnung als „leitender Angestellter“ im Arbeitsvertrag führt nicht dazu, dass Sie auch tatsächlich leitender Angestellter sind. Leitende Angestellte vertreten im Unternehmen die Arbeitgeberposition und sind deutlich weniger geschützt, als Arbeitnehmer. Die Frage, ob jemand leitender Angestellter oder doch Arbeitnehmer ist, ist im Konfliktfall mit dem Arbeitgeber daher von großer Bedeutung.
Gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG ist leitender Angestellter
wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
- zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
- Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
- regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
Sprechen Sie uns an. Als Anwälte für Arbeitsrecht beraten wir Sie gerne. Profitieren Sie von unserer Erfahrung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Was unsere Mandanten über uns sagen (Auszug):

Wir sind als Agentur seit 10 Jahren bei MS Concept – in Jeder Hinsicht werden wir optimal betreut – Jedes Problem hat eine Lösung in der Kanzlei – Eine bessere Beratung und Umsetzung im Marken-, Werbe- und Arbeitsrecht kann man sich nicht wünschen- VIELEN DANK!
Ömer Yalci

Vielen Dank für die erfolgreiche Zusammenarbeit. Dr. Mühlberger ist ein super Anwalt! Alles verlief hoch professionell und kompetent, dabei freundlich und menschlich. Wir fühlten uns bestens vertreten und umfangreich beraten. Jederzeit wieder – nur nicht gegen uns.
Dietmar Rebstock

Wir lassen uns von Rechtsanwalt Dr. Mühlberger und der Kanzlei MS Concept bereits seit Jahren in allen Fragen des Marken-, Design- und Arbeitsrechts beraten und sind für die schnelle und unkomplizierte Unterstützung sehr dankbar! Menschlich wie fachlich: top!
Matthias Aldinger, Geschäftsführer Weingut Aldinger OHG