- Trennung und Scheidung
- Zugewinnausgleich u.a. Güterstände
- Kindes-/Trennungs-/nachehelichen Unterhalt
- Sorgerecht und Umgangsrecht
- Vaterschaftsanerkennung/Vaterschaftsanfechtung
Ihre Kanzlei für Familienrecht
in Waiblingen, Stuttgart und Backnang
Wir wissen – im Familienrecht geht es um die persönliche und wirtschaftliche Zukunft unserer Mandanten. Als Ihre Anwälte sind wir uns dieser Verantwortung jederzeit bewusst.
Als Fachanwaltskanzlei für Familienrecht bieten wir Ihnen eine professionelle Beratung auf der Basis Ihrer persönlichen Wünsche, zeigen Ihnen die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten auf, erarbeiten mit Ihnen gemeinsam die für Sie „beste“ Lösung und unterstützen Sie vollumfänglich bei der (außer-) gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Sie möchten sich von Ihren Ehepartner „scheiden lassen“ / trennen, oder leben bereits getrennt und wissen nicht, was nun rechtlich auf Sie zukommt? Dann sprechen Sie uns an. Unsere erfahrene Fachanwältin für Familienrecht, Frau Dr. Sarah Schneider, hilft Ihnen gerne weiter.
Kaum ein anderes Rechtsgebiet betrifft die Beteiligten in emotionaler und wirtschaftlicher Weise so nachhaltig wie das Familienrecht. Gerade wenn Kinder im Spiel sind, sind die Beteiligten zutiefst emotional betroffen. Dabei ist es ungemein wichtig bereits während der Trennungsphase die Weichen für ein späteres Scheidungsverfahren zu stellen. Häufig lassen sich Streitigkeiten durch eine frühzeitige Gestaltung – etwa durch die Erarbeitung einer sog. Scheidungsfolgenvereinbarung – sogar ganz vermeiden. Unsere erfahrene Fachanwältin, Frau Dr. Sarah Scheider steht Ihnen gerne zur Seite.
Ob Ehevertrag, Scheidung, Unterhalt oder Sorgerecht – bei uns sind Sie in besten Händen. Sprechen Sie uns an. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Dr. Sahra L. Schneider

07151 / 209550
Kontaktformular
Trennungs- und Scheidungsleitfaden
Checkliste Trennung / Scheidung – worauf Sie achten sollten
Als Fachanwaltskanzlei für Familienrecht haben wir nachfolgend eine Checkliste zum Thema „Trennung“ zusammengestellt. Sie möchten sich von Ihrem Ehepartner trennen / leben bereits getrennt? Dann sprechen Sie uns an. Als Fachanwaltskanzlei für Familienrecht sorgen wir dafür, dass die Trennung und die anschließende Scheidung für Sie bestmöglich verlaufen. Sprechen Sie uns an. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Trennungsgespräch
Führen Sie mit Ihrem Partner ein „Trennungsgespräch“. Wir wissen natürlich, dass es hierfür keinen idealen Zeitpunkt gibt. Dennoch macht es Sinn, ein solches Gespräch im Vorfeld zu planen und sich die Worte dafür zurecht zu legen. Die Erfahrung zeigt, dass es nicht immer einfach ist, im Verlauf des Scheidungsverfahrens einvernehmliche Lösungen zu finden, wenn die Partner im Streit auseinandergegangen sind. Durch ein gut vorbereitetes Trennungsgespräch werden die Chancen auf eine spätere einvernehmliche Lösungsfindung häufig deutlich erhöht.
Wichtig: machen Sie Kindesunterhalt geltend
Wenn die Kinder während des Trennungsjahres bei Ihnen sind, haben Sie einen Anspruch auf Kindesunterhalt. ABER nur dann, wenn Sie diesen Anspruch auf Kindesunterhalt auch geltend machen. Rückwirkend ist dies in der Regel nicht mehr möglich. Als Fachanwaltskanzlei für Familienrecht berechnen wir den Ihnen zustehenden Kindesunterhalt und stellen sicher, dass dieser korrekt geltend gemacht wird.
Halten Sie das Trennungsjahr ein
Die Ehe ist gesetzlich besonders geschützt. Der Gesetzgeber möchte vermeiden, dass eine Ehe „vorschnell“ aufgelöst wird und sieht daher in der Regel ein Trennungsjahr vor. (Es gibt aber auch Ausnahmen – sog. Härtefälle -, bei denen eine Scheidung bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist.).
In der Regel zieht ein Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung / dem gemeinsamen Haus aus und begründet einen eigenen Hausstand. Das Trennungsjahr kann jedoch auch in der gemeinsamen Wohnung vollzogen werden, wenn eine räumliche Trennung innerhalb der Wohnung / des Hauses erfolgt (sog. Trennung „von Tisch und Bett“).
Wichtig: nutzen Sie das Trennungsjahr um das Scheidungsverfahren vorzubereiten
Das Trennungsjahr sollten Sie keinesfalls ungenutzt verstreichen lassen. Vielmehr sollten Sie gemeinsam mit Ihrem Fachanwalt für Familienrecht das Scheidungsverfahren vorbereiten, damit die Scheidung nach Beendigung des Trennungsjahres möglichst nahtlos erfolgen kann. Im Idealfall kann bereits im Trennungsjahr eine Scheidungsfolgenvereinbarung mit Ihrem Ehepartner getroffen werden, in welcher alle Themen rechtssicher geklärt werden.
Aufteilung von Haushalt / getrennte Konten und Finanzen
Im Rahmen der Trennung sollten Sie den Haushalt aufteilen. Zum Haushalt zählen Möbel, Geschirr, Bücher, Fahrzeuge, Tiere etc. Ist eine einvernehmliche Aufteilung nicht möglich, erfolgt die Aufteilung im Streitfall durch das Gericht.
Richten Sie getrennte Konten ein. Gemeinsame Verträge sollten – soweit möglich – gekündigt werden. Zudem ist sicherzustellen, dass der Ehepartner keine Zugriff / keine Vollmacht auf Ihr Konto hat.
Einreichung des Scheidungsantrags
Die Einreichung des Scheidungsantrags kann auch dann erfolgen, wenn das Trennungsjahr noch nicht vollständig abgelaufen ist. Wichtig ist, dass das Trennungsjahr zum Zeitpunkt des Gerichtstermins vorüber ist. Als Fachanwaltskanzlei für Familienrecht wissen wir, wann der optimale Zeitpunkt für die Einreichung des Scheidungsantrags ist, um eine schnellstmögliche Scheidung sicherzustellen.
Frühzeitige Hinzuziehung eines Fachanwalts für Familienrecht – Anwaltszwang im Scheidungsverfahren
Im Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht besteht Anwaltszwang. Wir empfehlen daher möglichst frühzeitig einen Fachanwalt für Familienrecht mit Hinzuziehen.
Wichtiges zum Thema Unterhalt
Wichtig: machen Sie Trennungsunterhalt geltend
Wenn Sie der Ehepartner mit dem geringeren Einkommen sind, steht ihnen ein Anspruch auf Trennungsunterhalt zu. ABER nur dann, wenn Sie diesen Anspruch auch geltend machen. Dies setzt voraus, dass Ihr Ehepartner zumindest zur Auskunftserteilung über seine Einkommensverhältnisse zum Zwecke der Geltendmachung von Trennungsunterhalt aufgefordert wurde. Für die Vergangenheit ist es grundsätzlich nicht mehr möglich Unterhalt zu verlangen.
Wir erstellen gerne das erforderliche Aufforderungsschreiben für Sie und berechnen den Ihnen zustehenden Trennungsunterhalt.
Abwehr von Unterhalt
Bei wenigen Fragen sind sich die Beteiligten so uneinig, wie wenn es um die Höhe des geschuldeten Unterhalts geht. Es lohnt sich daher immer, die Höhe des geforderten Unterhalts von einem Fachanwalt überprüfen zu lassen. Maßgeblich für die Höhe des geschuldeten Unterhalts ist zwar das Einkommen, allerdings ist dies zunächst zu „bereinigen“. So steht dem Unterhaltsschuldner bspw. ein sog. Erwerbstätigenbonus zu und etwaige Verbindlichkeiten können vorab unterhaltsmindernd berücksichtigt werden. Auch kann im Einzelfall eine zeitliche Befristung oder eine Begrenzung des Unterhalts der Höhe nach in Betracht kommen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Abwehr unberechtigter Unterhaltsforderungen. Es ist sehr schwer zu viel bezahlten Unterhalt zurück zu bekommen, lassen Sie sich daher lieber frühzeitig von einem Fachanwalt Ihres Vertrauens vertreten.
Betreuungsunterhalt
Auch als Mutter eines nichtehelichen Kindes steht Ihnen ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu. Dies gilt v.a. in den ersten drei Lebensjahren des Kindes. Die Höhe des Anspruchs orientiert sich dabei an Ihren vorgeburtlichen Einkommensverhältnissen. Insoweit sind jedoch der sog. Halbteilungsgrundsatz und der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen zu beachten. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, damit wir für Sie berechnen können, welcher Anspruch Ihnen zusteht.
Mindestunterhalt
Minderjährige Kinder gelten im Familienrecht als besonders schutzwürdig – dies gilt auch in finanzieller Hinsicht. Daher steht minderjährigen Kindern in der Regel zumindest der Mindestunterhalt nach der sog. Düsseldorfer Tabelle zu. Hierbei bietet es sich häufig an eine sog. Jugendamtsverpflichtungsurkunde zu erstellen um eine gerichtliche Geltendmachung und somit unnötige Kosten zu vermeiden. Gerne beraten wir Sie hierzu.
Nachehelicher Unterhalt
Auch nach rechtskräftiger Scheidung ist die Geltendmachung von Unterhalt, dem sog. nachehelichen Unterhalt möglich. Dies gilt z.B. dann, wenn sich ein Ehepartner während der Ehe um die Kindererziehung gekümmert und hierdurch einen sog. „Karriereknick“ erlitten hat. Sofern diese nachehelichen Nachteile fortbestehen, sind diese unterhaltsrechtlich entsprechend auszugleichen. Gerne prüfen wir für Sie, ob in Ihrem Fall die Geltendmachung von nachehelichen Unterhalt in Betracht kommt.
Unterhalt und Teilzeit
Während des ersten Jahres nach der Trennung sollen die ehelichen Verhältnisse zunächst fortgelten. Daher kann ein Ehepartner, der bereits während der Ehe in Teilzeit gearbeitet und sich parallel um die Kinderbetreuung gekümmert hat im Trennungsjahr nicht darauf verwiesen werden, seine Arbeitstätigkeit aufzustocken. Es gilt der Grundsatz der ehelichen Solidarität. Nach Ablauf des Trennungsjahres ist dies durchaus möglich, wobei insoweit immer auf die Einzelfallumstände abzustellen ist. Keinesfalls sollten Sie sich ohne weiteres dazu drängen lassen Ihre Arbeitszeit auf Vollzeit auszuweiten. Hier zahlt sich anwaltlicher Rat aus.
Sorgerecht und Umgang
Sorgerecht
Auch im Falle einer Scheidung bleibt das gemeinsame Sorgerecht für gemeinschaftliche Kinder bestehen. Erst wenn ein Elternteil einen gerichtlichen Antrag auf Übertragung des Sorgerechts oder eines Teilbereichs des Sorgerechts stellt, kann hiervon in Ausnahmefällen kraft gerichtlicher Entscheidung abgewichen werden. So ist beispielsweise eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als einem Teilbereich des Sorgerechts denkbar, wenn sich die Eltern nicht darüber einigen können, bei wem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben soll.
Umgang
Wenn ein Kind im Zuge der elterlichen Trennung nur noch bei einem Elternteil wohnt, steht dem anderen Elternteil ein regelmäßiges Besuchsrecht, das sog. Umgangsrecht zu. Dies sollte bei etwaiger Verweigerungshaltung des betreuenden Elternteils unbedingt anwaltlich – ggf. sogar gerichtlich – geltend gemacht werden, um eine Entfremdung des Kindes vom anderen Elternteil zu vermeiden.
Ehevertrag und Zugewinn
Zugewinn
Sofern kein Ehevertrag geschlossen wurde, leben Ehepartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies hat zur Folge, dass im Falle der Scheidung der sog. Zugewinnausgleich stattfindet. Hierbei wird das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen beider Ehegatten miteinander verglichen und die Differenz des Vermögenszuwachses ausgeglichen. Meist geht es hierbei um sehr hohe Beträge, sodass sich eine frühzeitige fachanwaltliche Beratung auszahlt.
Ehevertrag
Im Einzelfall kann es sich anbieten bereits bei Eheschließung für den Ernstfall vorzusorgen. Gerne überprüfen wir Sie vorhandene Eheverträge und geben Ihnen individuelle Tipps.
Was unsere Mandanten über uns sagen (Auszug):

Ich möchte mich nochmal recht herzlich ♥️ bei Ihnen für die nette Beratung bedanken.
Ich kann nur alle Sterne vergeben da Sie mir schnell und kompetent weitergeholfen haben.
Lieben Gruß
Nicole Städler

Sehr weiterempfehlenden!
Simon

Regina Hagmann