Wir helfen Ihnen bei

  • allen Fragen rund um das Thema Preisangabe
  • Abmahnungen wg. falscher Preisangabe
  • Abmahnung wg. fehlerhaftem Grundpreis
  • allen Fragen zur neuen Preisangabenverordnung v. 28.05.2022

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Ihre Kanzlei für alle Fragen rund um das Thema Preisangabe / Grundpreis / PAngV

in Waiblingen, Stuttgart und Backnang

Jeder Unternehmer, der Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anbietet, muss zwingend die Vorgaben der Preisangabenveordnung (PAngV) beachten. Verstöße gegen die Preisangabenveordnungen, insbesondere Verstöße gegen die Pflicht zur Angabe von Grundpreisen, sind häufig Gegenstand von Abmahnungen.

Seit 2008 beraten und vertreten wir als Rechtsanwälte Unternehmer, die von Abmahnungen wegen Verstößen gegen die Preisangabenverordnung / fehlerhafter Grundpreisangabe betroffen sind.

Häufig werden Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) von qualifizierten Einreichungen abgemahnt, wie bspw. dem Deutschen Konsumentenbund e.V. oder dem Verband sozialer Wettbewerb e.V.

Sie haben eine Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) / wegen fehlerhafter Grundpreisangabe erhalten? Dann sprechen Sie uns. Wir helfen Ihnen gerne.

Wichtig: am 28.05.2022 ist die neue Preisangabenverordnung in Kraft getreten, die weitreichende Änderungen mit sich gebracht hat, die von Unternehmen ab sofort zwingend zu beachten sind. Weitere Informationen hierzu finden Sie unten in der Rubrik „wichtige Tipps“.

Dr. Sven J. Mühlberger

Ihr Fachanwalt für Markenrecht

Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.


Julika Pröpper

Ihr Rechtsanwältin für Markenrecht

Julika Graf


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Wichtige Tipps


Neue Preisangabenverordnung ab 28.05.2022 – wichtige Änderungen!

Am 28.05.2022 ist die neue Preisangabenverordnung in Kraft getreten.

In diesem Zuge kam es zu wichtigen Änderungen, die von Ihnen als Unternehmer künftig zu beachten sind. Bspw.:

Informationspflicht und Dokumentationspflicht bei Werbung mit Preisreduzierungen

Sie möchten mit einer Preisreduzierung werben? Dann ist Vorsicht geboten. Ab sofort müssen Sie bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den Sie innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung verlangt haben. Ansonsten droht Ihnen eine Abmahnung. Das bedeutet, dass Sie künftig Ihre Preise und Preissenkungen dokumentieren sollten, um im Streitfall / Abmahnungsfall darlegen zu können, dass Sie die Preisangabe ordnungsgemäß vorgenommen haben.

Es gibt einige Ausnahmen, so bspw. bei Preisermäßigungen von verderblichen Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der geforderte Preis wegen der Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird. Dies muss aber für den Verbraucher kenntlich gemacht werden.

Sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne.

Änderung der zulässigen Einheiten der Grundpreisangabe

Eine weitere praxisrelevante Änderung in der neuen Preisangabenverordnung, die ab dem 28.05.2022 zu beachten ist, betrifft die zulässigen Einheiten der Grundpreisangabe. So wurde die bislang geltende Ausnahme gestrichen, wonach bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, von den Einheiten 1 Kilogramm bzw. 1 Liter auf 100 Gramm bzw. 100 Milliliter abgewichen werden durfte.

D.h. künftig darf kein Grundpreis mehr in Einheiten zu 100 Gramm / 100 Milliliter angegeben werden. Stattdessen ist für die Mengeneinheit für den Grundpreis jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter anzugeben.

Sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne.
Nachfolgend finden Sie die §§ 5 und 11 der ab dem 28.05.2022 geltenden Preisangabe-VO
 §5 Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises

  1. Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht.
  2. Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden.
  3. Bei zur Selbstabfüllung angebotener flüssiger loser Ware kann abweichend von der allgemeinen  Verkehrsauffassung zusätzlich zum Grundpreis nach Absatz 2 der Grundpreis nach Gewicht angegeben werden.
  4. Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.
  5. Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengeneinheit für den Grundpreis eine übliche Anwendung verwendet werden. Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.

§ 11 Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Waren

  1. Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.
  2. Im Fall einer schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden Preisermäßigung des Gesamtpreises einer Ware kann während der Dauer der Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis nach Absatz 1 angegeben werden, der vor Beginn der schrittweisen
    Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern für diese Ware angewendet wurde.
  3. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für nach § 4 Absatz 2 lediglich zur Angabe des Grundpreises Verpflichtete.
  4. Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht bei der Bekanntgabe von
    1. individuellen Preisermäßigungen oder
    2. Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der geforderte Preis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird und dies für die Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird.

Für wen gilt die Preisangabenverordnung?

Die Preisangabenverordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren und Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern. Sie gilt sowohl für den klassischen Einzelhandel, als auch für den Internethandel.

Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben.

Sprechen Sie uns an. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Ich habe eine Abmahnung erhalten – soll ich die beigefügte Unterlassungserklärung abgeben?

Die Antwort ist sehr eindeutig und lautet „nein“. Die einer Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ist meist sehr einseitig formuliert und trägt ausschließlich den Interessen des Abmahners Rechnung – nicht aber Ihren Interessen als Abgemahnten. Das ist jedoch wenig überraschend. Anwälte vertreten naturgemäß nur die Interessen des eigenen Mandanten.

Eine Unterlassungserklärung stellt einen Vertrag dar, der Sie und Ihr Unternehmen für mindestens 30 Jahre bindet. Es ist daher wichtig, dass Sie sich Rat bei einem erfahrenen Anwalt einholen, der sich regelmäßig mit diesem Thema befasst. Der Anwalt stellt sicher, dass – wenn Sie eine Unterlassungserklärung abgeben – auch Ihre Interessen bestmöglich berücksichtigt werden.

Gerade bei Abmahnungen wegen Verstößen gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) / Grundpreisangabe empfehlen wir, die Abmahnung von einem spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen. Was viele nicht wissen: eine Unterlassungserklärung umfasst immer auch kerngleiche / wesensgleiche Verstöße. D.h. eine Unterlassungserklärung kann u.U. weit mehr Produkte und Produktkategorien betreffen, als von Ihnen gedacht. Umso wichtiger ist es, sich hier anwaltlichen Rat einzuholen.

In Einzelfällen kann es sogar sinnvoll sein, selbst bei zutreffenden Verstößen, KEINE UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG abzugeben und stattdessen eine Niederlage vor Gericht in Kauf zu nehmen.

Sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne. Wir prüfen, ob die Abmahnung wegen fehlerhafter Grundpreisangabe / Verstoß gegen die Preisangabenverordnung berechtigt ist. Wir klären, ob die Abgabe einer Unterlassungserklärung sinnvoll ist und stellen sicher, dass diese Ihren Interessen bestmöglich Rechnung trägt.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Was unsere Mandanten über uns sagen (Auszug):

G-5star

Ich greife bereits seit Jahren im Markenrecht und in wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen auf die Unterstützung von Dr. Mühlberger von MS Concept zurück und kann nur Gutes berichten. Für mich ist besonders wichtig: er denkt mit und lässt einen nicht mit Fachchinesisch im Regen stehen, sondern hat immer ganz konkrete Handlungsempfehlungen. So weiß man, was man im nächsten Schritt zu tun hat. Das ist, wie ich leider vor der Zusammenarbeit mit MS Concept erfahren musste, bei Anwälten keine Selbstverständlichkeit.

Burhan Kotel

G-5star

Als einer der führenden Anbieter zum Thema Veranstaltungssicherheit im Großraum Stuttgart, steht die rechtliche „Sicherheit“ unseres Unternehmens an erster Stelle . Deshalb gehen wir auch juristisch kein Risiko ein und haben in MS Concept einen Partner, dem wir komplett vertrauen. Ob in Fragen zum Marken-, Wettbewerbs-, Vertrags- oder Arbeitsrecht: Wir fühlen uns bestens aufgehoben – fachlich wie zwischenmenschlich. 

BA Frank Steinle, LL.M., Gesellschafter und Prokurist von XXL-Sicherheit GmbH & Co.

G-5star

Bei Problemen, speziell in meinem Fall, mit der Abmahnindustrie ist diese Kanzlei wärmstens zu empfehlen. Kostengünstig und immer bestrebt das beste Ergebnis für die Mandantschaft herauszuholen. Nur zu empfehlen.

Ax Ro