MS Concept Rechtsanwälte

Wir helfen Ihnen bei

  • allen Fragen rund um das Thema Erbe & Vorsorge
  • Testament, Erbvertrag & Vermächtnis
  • Erbschaftsstreitigkeiten &Testamentsvollstreckung
  • Vorsorgevollmachten & Patientenverfügungen

Ihre Kanzlei für Erbrecht

in Waiblingen, Stuttgart und Backnang

Viel zu selten nimmt man sich die nötige Zeit, um sich mit dem (eigenen) Tod und den damit einhergehenden rechtlichen Folgen auseinanderzusetzen. Dabei gibt es insbesondere nach dem Tod eines Familienmitglieds oder nahen Verwandten viel zu oft, neben der emotional hohen Belastung auch noch rechtliche Auseinandersetzungen unter den Angehörigen, bei welchen sich am Ende nicht selten eine gerichtliche Auseinandersetzung anschließt.

Diese Streitigkeiten lassen sich durch eine frühzeitige Gestaltung der (eigenen) Erbfolge zu Lebzeiten, bspw. mittels eines (gemeinschaftlichen) Testaments oder eines Erbvertrages ganz einfach vermeiden.

Wir bieten Ihnen eine professionelle Beratung auf der Basis Ihrer persönlichen Wünsche, zeigen Ihnen die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten auf und erarbeiten mit Ihnen gemeinsam die für Sie „beste letztwillige Verfügung.

Sollte bei Ihnen bereits ein Erbfall eingetreten sein, unterstützen wir Sie vollumfänglich bei der (außer)gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche, sei es als Erbe, als Pflichtteilberechtigter, als Vermächtnisnehmer oder im Rahmen einer Erbengemeinschaft.

Im Rahmen unserer anwaltlichen Beratung kümmern wir uns um die Beantwortung Ihrer Fragen, leiten alle notwendigen Maßnahmen ein und führen Ihr Anliegen zu einem bestmöglichen Ergebnis.

Vertrauen Sie hier auf unsere Expertise, unsere Kompetenz und unsere Erfahrung – wir beraten Sie bestmöglich und finden den für Sie besten Weg.

Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht

Bernhard Pröschild


Bernhard Pröschild
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Wichtige Tipps


Was sollte ich bei / nach einem Erbfall tun?

Neben der häufig sehr hohen emotionalen Belastung, welche der Tod eines geliebten Menschen, eines Freundes oder Angehörigen mit sich bringt, kommt durch den eingetretenen Erbfall auch eine Vielzahl an notwendigen Formalien auf den oder die Erben zu.  Hierbei sind teilweise Fristen zu berücksichtigen, weshalb wir Ihnen einen kurzen Überblick über die nötigsten Formalien geben möchten.

Zunächst benötigen Sie einen Totenschein, welcher in der Regel im Krankenhaus ausgestellt wird. Mit diesem können Sie die Sterbeurkunde beim Standesamt am Wohnort des Verstorbenen beantragen.

Für den Fall, dass kein notarielles Testament besteht, ist es förderlich einen Erbschein zu beantragen. Dieser legitimiert Sie als Erbe / Erbengemeinschaft und ist Voraussetzung, um zum Beispiel Zugriff auf Bankkonten des Verstorbenen zu erhalten. Alternativ hilft hier auch der Eröffnungsbeschluss des notariellen Testamentes oder eines notariellen Erbvertrages.

Im Weiteren sollten Sie jedenfalls das Finanzamt und etwaige Unfall- und Lebensversicherungen des Erblassers informieren. Gegenüber dem Finanzamt besteht die Verpflichtung als Erbe, dass ein angefallenes Erbe innerhalb von drei Monaten gemeldet wird.

Im Anschluss sollten Sie insbesondere dran denken, das laufende Verträge (Fitness-Studio, Handy, Mietverträge, Zeitungsabonnements etc.) zu kündigen. Andernfalls laufen hier auch nach dem Tod möglicherweise noch einige Summen auf.

Vorsorge ist besser als Nachsicht – Regeln Sie Ihren Nachlass rechtzeitig

Eine zu Lebzeiten getroffene Regelung über den eigenen Nachlass kann in den meisten Fällen Streitigkeiten unter Ihren Erben verhindern und schont den Familienfrieden. Durch Vererben Ihres Vermögens übertragen Sie auch alle damit im Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten an Ihre Erben. Machen Sie sich vor Ihrem Ableben Gedanken über die Frage, wer welche Vermögenswerte von Ihnen erben soll. Wir unterstützen Sie bei der Planung, beraten Sie hinsichtlich der verschiedenen Möglichkeiten und erarbeiten mit Ihnen gemeinsam die für Sie beste Lösung.

Sie sind (gesetzlicher) Erbe geworden?

Erbe werden ist das eine – das Erbe verantwortungsvoll antreten, die Erbmasse sichten, um die richtige Entscheidung zu treffen und die notwendigen Handlungen vorzunehmen, das andere.

Wir prüfen mit Ihnen gemeinsam Ihre Erbenstellung, unterstützen Sie bei der Annahme / Ausschlagung der Erbschaft und helfen Ihnen zu Ihrem Recht.

Ihnen wurde Ihr gesetzlicher Erbteil entzogen?

Als Ehegatte, Elternteil oder Abkömmling (Kind, Enkelkind) sind Sie gesetzlicher Erbe. Wurde Ihnen durch den Erblasser Ihr gesetzlicher Erbteil durch eine letztwillige Verfügung entzogen, bleibt Ihnen jedenfalls der gesetzliche Pflichtteil. Lassen Sie sich diesen nicht auch noch nehmen, wenngleich dieser nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt. Wir setzen Ihren Anspruch auf den Pflichtteil durch!

Haben Sie schon an eine Vorsorge- und Patientenverfügung gedacht?

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie selbst, wer im (medizinischen) Ernstfall Ihren Willen umsetzt und die Betreuung für Sie übernimmt. Ohne eine solche Vorsorgevollmacht bestimmt das Betreuungsgericht einen Betreuer für Sie – dieser ist häufig, aber nicht immer, ein Familienmitglied.

Auch wenn es ein weit verbreiteter Irrtum ist, werden Sie nicht automatisch durch Ihren Ehepartner / Ihre Ehepartnerin aufgrund der zivilrechtlichen Beziehung vertreten. Nur eine Vorsorgevollmacht kann hier für eine Ihrem Willen entsprechende Klarheit und Handlungsfreiheit schaffen.

Mit einer Patientenverfügung können Sie bereits jetzt bestimmen, welche medizinischen Maßnahmen an Ihnen selbst ausgeführt werden sollen und welche nicht. Sie können hierdurch selbst festlegen, welche Handlungen das medizinische Personal / die Sie behandelnden Ärzte ausführen dürfen und welche nicht gewünscht werden. Regeln Sie selbst, ob lebenserhaltene Maßnahmen durchgeführt, Ihre Organe gespendet werden dürfen oder Sie in Ihren letzten Stunden einen geistlichen Beistand wünschen.

Wer kann erben?

Viele Menschen wollen sich nicht mit der eigenen Erbfolge auseinandersetzen. Allerdings kann es für die Hinterbliebenen zu Problemen und Auseinandersetzungen führen, sollte die Erfolge im Vorfeld nicht geregelt worden sein. Das Gesetz sieht für den Fall, dass kein Testament oder eine andere letztwillige Verfügung besteht, die gesetzliche Erbfolge vor. Die Folgen der gesetzlichen Erbfolge sind jedoch für viele nicht absehbar und vor allem nicht gewollt. Insbesondere bei komplexen Familienverhältnissen. Lebenssituationen sind individuell, deshalb muss im Erbrecht jeder einzelne Fall konkret betrachtet und eine einzigartige Lösung nach dem Wunsch des Mandanten herausgearbeitet werden. Im Erbrecht wird daher auch nicht mit Vorlagen gearbeitet. Lassen Sie sich frühzeitig für Ihre individuelle Situation von einem kompetenten Rechtsanwalt für Erbrecht beraten.

Welche Auswirkungen hat die Adoption auf die gesetzliche Erbfolge?

Wird ein minderjähriges Kind adoptiert, gehört es damit zu den Erben 1. Ordnung. Mit der Adoption erlischt das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes mit den bisherigen Verwandten. Das Kind ist gegenüber den leiblichen Eltern nicht mehr erbberechtigt.

Wird ein volljähriges Kind adoptiert, erlöschen, im Gegensatz zum minderjährigen Kind, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu den leiblichen Eltern nicht. Daraus folgt, dass ein volljähriges Adoptivkind gesetzlicher Erbe von bis zu 4 Elternteilen sein kann. Allerdings bestehen gegenüber den Verwandten der Adoptiveltern keine gesetzlichen Erbrechte. Um diese komplexen Situationen so zu gestalten, dass es erbrechtlich für alle Beteiligten passt, sollte ein Testament von einem erfahrenen Rechtsanwalt für Erbrecht aufgesetzt werden.

Was sind die Mindestanforderungen eines Testaments?

Das Testament ist eine letztwillige Verfügung und kann entweder handschriftlich geschrieben oder in notariell beurkundeter Form errichtet werden. Ein handschriftliches Testament muss mit eigener Hand geschrieben und eigenhändig unterschrieben, sowie mit Ort und Datum versehen werden. Die Unterschrift soll den Vor-/und Nachnamen des Erblassers enthalten und muss dabei am Ende des Textes stehen und diesen damit abschließen. Passagen, die der Unterschrift nachfolgen, sind unwirksam. Bei einem notariell beurkundeten Testament wird der Wille des Testierenden von einem Notar in eine Urkunde aufgenommen. Welche Form gewählt werden soll, bestimmt der Erblasser. Beide Formen sind gültig. Vorlagen für Testamente gibt es nicht, da es eine höchstpersönliche Angelegenheit ist. Ein erfahrener Rechtsanwalt für Erbrecht kann ein individuell für Sie zugeschnittenes Testament entwerfen. Sprechen Sie uns an!

Was sollte beim eigenhändigen Testament beachtet werden?

Das handschriftliche eigenhändige Testament kann durch den Erblasser selbst, zu Hause verfasst und auch aufbewahrt werden. Dadurch besteht jederzeit die Möglichkeit es zu ändern oder ein neues Testament zu verfassen. An eine Änderung sollte immer dann gedacht werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse ändern oder wenn ein bisher nicht erwähnter Abkömmling hinzugekommen ist. Jedoch besteht die Gefahr, dass es verlegt oder nach dem Todesfall versehentlich nicht dem Amtsgericht zur Eröffnung vorgelegt wird. Am sichersten ist es, wenn das handschriftlich eigenhändige Testament beim Amtsgericht -Nachlassgericht hinterlegt wird. Sollte man das Testament dann doch einmal ändern wollen, ist es möglich, es aus der amtlichen Verwahrung zu nehmen. Nach dem Ableben des Testierenden wird es dann von Amts wegen eröffnet und den Bedachten förmlich zugestellt. Gehört Grundbesitz zum Nachlass, ist die Beantragung eines kostenpflichtigen Erbscheins notwendig, um das Grundbuch zu berichtigen
Besonders bei handschriftlichen eigenhändigen Testamenten besteht die Gefahr, dass es auslegungsbedürftig oder sogar unwirksam ist. Ist ein Testament auslegungsbedürftig, legt der Richter den Willen des Erblassers nach dem aus, was im Testament angedeutet ist. Ob damit der wirkliche Wille des Testierenden getroffen wird, ist zweifelhaft. Deshalb sollte man sich vor dem Verfassen eines handschriftlichen eigenhändigen Testaments unbedingt von einem erfahrenen Rechtsanwalt für Erbrecht beraten lassen. Wir stehen Ihnen zur Seite!

Was sollte beim notariellen Testament beachtet werden?

Ein notariell beurkundetes Testament wird genauso wie das eigenhändige Testament in amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht hinterlegt. Auch hier erfolgt die Testamentseröffnung und die Zustellung an die Erben von Amts wegen. Zählt Grundbesitz zum Nachlass, kann bereits mit dem notariell beurkundeten Testament die Umschreibung beim Grundbuchamt erreicht werden. Wir stehen Ihnen auch in diesem Fall gerne beratend zur Seite!

Was sollte beim Berliner Testament beachtet werden?

Ein gemeinschaftliches, auch sog. Berliner Testament ist eine besondere inhaltliche Ausgestaltung eines Testaments, in dem beide Ehepartner bzw. Lebenspartner zusammen wechselseitige Verfügungen treffen. Es kann wegen der wechselbezüglichen Verfügungen nur einvernehmlich von beiden Testierenden geändert oder aufgehoben werden. Zu Lebzeiten beider Ehepartner kann es allerdings einseitig widerrufen werden. Mit der Scheidung der Ehe bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft wird es ungültig. Das Berliner Testament bestimmt, dass Ehegatten sich gegenseitig beerden und die Kinder erst nach Ableben des zuletzt verstorbenen Ehegatten als Nach-/oder Schlusserben eingesetzt werden. Hierdurch wird von der gesetzlichen Erbfolge in der Weise abgewichen, dass die Kinder für den Erbfall des zuerst versterbenden zunächst enterbt werden. Das Berliner Testament kann von Vorteil sein, wenn werthaltiger Grundbesitz besteht. Dieser müsste ansonsten bei Tod des zuerst Versterbenden aufgeteilt werden. Meistens wohnt der überlebende Ehegatte zudem noch in der Immobilie, sodass er ausziehen müsste, um den Kindern ihren Anteil auszuzahlen. Dafür verhindert das Berliner Testament allerdings, dass der Überlebende die Kinder benachteiligt, indem er nach dem Ableben des zuerst Verstorbenen diese enterbt, um jemand anderen zu beerben. Das Berliner Testament kann in seinen Feinheiten auf die individuellen Familienkonstellationen angepasst werden. Dies kann beispielsweise bei Patchworkfamilien von Vorteil sein. Ein erfahrener Rechtsanwalt für Erbrecht kann Sie hier kompetent beraten. Sprechen Sie uns an!

Wann hat man Anspruch auf den Pflichtteil?

Nahe Angehörige wie der Ehegatte oder Kinder – sollten keine Kinder vorhanden sein, die Eltern – haben im Falle einer Enterbung, Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, muss in Geld ausgezahlt werden und richtet sich gegen den Erben. Wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung eines Pflichtteilsanspruchs, sprechen Sie uns an!

Was sind die Vorteile eines Testamentsvollstreckers?

Das Testament regelt, wer was bekommt. In der Realität kann eine Auseinandersetzung aber chaotisch ablaufen. Ein Testamentsvollstrecker regelt den ordnungsgemäßen Ablauf der Auseinandersetzung. Er wird in der Regel vom Erblasser benannt und stellt sicher, dass der letzte Wille des Erblassers tatsächlich geschieht. Dies bietet sich besonders an, wenn der Erblasser mit Streitigkeit zwischen den Erben rechnet. Als Testamentsvollstrecker eignen sich insbesondere Personen, die keine Familienmitglieder sind. Geeignet sind daher außenstehende Dritte als Vertrauenspersonen, beispielsweise Rechtsanwälte für Erbrecht oder Notare. Wir bieten in unserer Kanzlei die Testamentsvollstreckung durch unseren zertifizierten Testamentsvollstrecker und Rechtsanwalt für Erbrecht Herrn Pröschild an. Lassen Sie sich beraten!

Was unsere Mandanten über uns sagen (Auszug):

G-5star

So wie man sich einen Anwalt vorstellt, Professionell, antwortet schnell, sehr gute Leistung, sehr freundlich, gute Qualität.
Ich war sehr zufrieden. Sehr empfehlenswert. Ich war mit Rechtsanwalt Pröschild sehr zufrieden

Diego Amato

G-5star

Herzlichen Dank für die hervorragende Beratung, jederzeit gerne wieder!

Kompetent, schnell, zuverlässig, freundlich = uneingeschränkte Weiterempfehlung!

Julia Krohn

G-5star

Ich muss sagen, ich bin wirklich sehr zufrieden mit der Dienstleistung: Sehr aufmerksames Team, tolle Abwicklung und kompetente Beratung.

Diese Kanzlei kann man einfach nur weiterempfehlen.

Chris cSs

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