- Trennungsunterhalt
- nachehelichem Unterhalt
- Ehegattenunterhalt
- Kindesunterhalt
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- Kindesunterhalt
Ihre Anwälte für Trennungsunterhalt, Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt
in Waiblingen, Stuttgart und Backnang
Als Kanzlei für Familienrecht sind auf Unterhaltsfragen spezialisiert und unterstützen Sie gerne in allen Angelegenheiten rund um das Thema Unterhalt.
Als Mandant stehen Sie in Unterhaltsfragen oft vor einer schwierigen Entscheidung. Es gibt verschiedene Varianten des Unterhalts, die je nach individueller Situation zum Tragen kommen können. Sprechen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Termin – wir helfen Ihnen gerne. Ob Sie Unterhaltsansprüche durchsetzen möchten, oder Unterhaltsansprüche abwehren möchten – bei uns sind Sie richtig.
Kindesunterhalt:
Wenn ein Kind in einer Trennungssituation lebt, muss der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, Unterhalt zahlen. Dieser Unterhalt wird nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet und richtet sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Wir unterstützen Sie bei der Berechnung und Durchsetzung Ihrer Unterhaltsforderungen und vertreten Sie auch in gerichtlichen Auseinandersetzungen. Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch, wenn Sie mit Unterhaltsforderungen konfrontiert werden und stellen sicher, dass Sie nicht mehr bezahlen müssen, als tatsächlich geboten.
Trennungsunterhalt:
Nach einer Trennung kann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen. Dieser Unterhalt dient dazu, den Lebensunterhalt des bedürftigen Ehegatten zu sichern. Gerade bei Trennungsunterhalt ist es unbedingt erforderlich, schnell zu reagieren.
Sie haben Fragen zum Thema Trennungsunterhalt? Sie möchten Trennungsunterhalt geltend machen oder einen Trennungsunterhaltsanspruch abwehren? Dann sprechen Sie uns an und vereinbaren Sie noch heute einen Termin. Wir helfen Ihnen gerne.
Ehegattenunterhalt:
Nach einer Scheidung kann ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt bestehen, wenn ein Ehegatte bedürftig ist und der andere Ehegatte leistungsfähig ist. Gerade bei der Frage des Ehegattenunterhalts kommt es häufig zum Streit. Hier ist es erforderlich, einen erfahrenen Fachanwalt für Familienrecht an seiner Seite zu haben, der sicherstellt, dass Ihre Interessen bestmöglich berücksichtigt werden.
Sprechen Sie uns an – unsere erfahrene Fachanwältin für Familienrecht, Frau Dr. Sahra Schneider, hilft Ihnen gerne.
Wir bieten Ihnen eine kompetente und individuelle Beratung zu allen Fragen rund um das Thema Unterhalt. Dabei legen wir großen Wert auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und eine schnelle und effektive Lösung Ihrer Probleme.
Als erfahrene Anwaltskanzlei im Familienrecht sind wir Ihr verlässlicher Partner in allen Unterhaltsfragen. Wir setzen uns engagiert und kompetent für Ihre Interessen ein und vertreten Sie auch vor Gericht.
Zögern Sie nicht, uns bei Fragen oder Problemen zu kontaktieren. Wir freuen uns darauf, Ihnen weiterzuhelfen.
Ihr MS Concept Team
Dr. Sahra L. Schneider
Wichtige Tipps
Ehegattenunterhalt / nachehelicher Unterhalt
Während der Trennungsunterhalt derjenige ist, der während der Trennungszeit gezahlt wird, startet der nacheheliche Unterhalt ab dem Tag nach der rechtskräftigen Scheidung.
So kommt es auch nach der Scheidung häufig noch zu Konflikten, wenn ein nachehelicher Unterhalt (Ehegattenunterhalt) im Raum steht.
Nachehelicher Unterhalt
Der nacheheliche Unterhalt kommt nach einer Scheidung zum Tragen.
Ist einer der Ehepartner bedürftig, kann also seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten, dient der nacheheliche Unterhalt dazu, diesen finanziell abzusichern. Daraus folgt, dass auch nur derjenige Ehegatte darauf Anspruch hat, der nach der Scheidung nicht selbst in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Im Falle einer kurzen Ehedauer kann allerdings der Anspruch auf den nachehelichen Unterhalt ausgeschlossen sein, teilweise versagt oder zeitlich begrenzt werden. Zudem kann auch eine neue Partnerschaft oder Ehe des Unterhaltsberechtigten Einfluss auf den Ehegattenunterhalt haben.
Voraussetzungen für Ehegattenunterhalt
Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Bedürftigkeit
Voraussetzung ist zunächst die Bedürftigkeit des betreffenden Ehegatten. Er darf nicht selbst dazu in der Lage sein, seinen angemessenen Lebensbedarf zu decken. Gründe dafür können Krankheit, Alter oder Erwerbslosigkeit sein. - Leistungsfähigkeit
Derjenige, der Unterhaltspflichtig ist muss auch leistungsfähig sein, d.h. über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um den Unterhalt zahlen zu können. - Verwandtschaftsverhältnis
Die Ehepartner müssen miteinander verheiratet gewesen sein. Ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt eines Lebenspartners oder eines Verlobten besteht nicht. - Unterhaltsbedarf
Außerdem muss der Unterhaltsberechtigte einen angemessenen Unterhaltsbedarf haben. Berücksichtigt werden dabei die individuellen Umstände des Unterhaltsberechtigten, wie dessen Alter und Gesundheit, die Erwerbstätigkeit und der Lebensstandard. - Eigenes Einkommen
Es muss von der Unterhaltsberechtigten Person nachgewiesen werden, dass sie tatsächlich nicht über ausreichendes Einkommen verfügt, um ihren Lebensbedarf decken zu können. Sollte der Unterhaltsberechtigte über eigenes Einkommen verfügen, erfolgt eine Anrechnung auf den Unterhaltsanspruch. - Einsatzpflicht
Der Unterhaltsberechtigte ist verpflichtet, sein Einkommen zu maximieren, indem er sich um eine Erwerbstätigkeit bemüht, sog. Einsatzpflicht. Kommt der Unterhaltsberechtigte dem nicht nach, kann das zur Kürzung seines Anspruchs auf Unterhalt führen. - Verwirkung des Unterhaltsanspruchs
Verstößt der Unterhaltsberechtigte zum Beispiel durch eine schwerwiegende Straftat gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gegen seine Unterhaltspflichten, kann dies zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen.
Kindesunterhalt und Berechnung
Eltern sind gesetzlich dazu verpflichtet, für den Unterhalt des eigenen Kindes zu sorgen. Kommt es zur Trennung oder Scheidung der Eltern, wird dieser Pflicht Sorge getragen, in dem der Partner, bei dem das Kind nicht lebt, dem anderen Kindesunterhalt zahlt. Lebt das Kind regelmäßig bei beiden Elternteilen im sog. Wechselmodell werden jedoch beide Elternteile unterhaltspflichtig, was die Berechnung der Höhe des Unterhalts noch komplexer macht.
Es empfiehlt sich daher bei der Berechnung des Unterhalts einen Fachanwalt für Familienrecht zu Rate zu ziehen. So können Fehler vermieden werden, die sich ansonsten Monat für Monat in den Unterhaltszahlungen widerspiegeln.
Grundlagen des Kindesunterhalts
Die Verpflichtung der Eltern für den Unterhalt ihres Kindes zu sorgen ergibt sich aus § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Bitte beachten Sie, dass der Kindesunterhalt nicht nur Barunterhalt in Form von Geldleistungen umfasst, sondern auch Naturalunterhalt. Dieser wird durch die Bereitstellung von Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und Bildung erbracht.
Der Kindesunterhalt ist dabei grundsätzlich bis zur Volljährigkeit zu zahlen.
Bei volljährigen Kindern geht der Gesetzgeber nämlich grundsätzlich davon aus, dass diese in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu finanzieren.
Befindet sich das Kind dagegen über das 18. Lebensjahr hinaus in einer Ausbildung oder im Studium, ist es in aller Regel weiterhin bedürftig. Folglich besteht auch dann ein Unterhaltsanspruch des Kindes bis zum Abschluss der ersten Ausbildung beziehungsweise des ersten Studiums.
Berechnung des Kindesunterhalts
Die Höhe des Kindesunterhalts berechnet sich nach der sog. Düsseldorfer Tabelle.
Diese gibt Auskunft über den Mindestunterhalt, die der Unterhaltspflichtige zu zahlen hat.
Grundlage für Berechnung der Düsseldorfer Tabelle ist das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Als bereinigtes Nettoeinkommen bezeichnet man das Bruttoeinkommen abzüglich bestimmter Ausgaben.
Auch das Familiengericht zieht zur Berechnung der Höhe des Kindesunterhalts die Düsseldorfer Tabelle zu Rate. Das Gericht sieht diese aber nicht als bindend an, sodass es Abweichungen von der Tabelle im Einzelfall vornehmen kann.
Trennungsunterhalt – was Sie wissen sollten
Trennungsunterhalt ist ein wichtiger Aspekt bei einer Trennung oder Scheidung. Unter Trennungsunterhalt versteht man den Anspruch des bedürftigen Ehepartners auf finanzielle Unterstützung durch den anderen Ehepartner während der Trennungszeit. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht, wenn ein Ehepartner nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.
Grundlagen des Trennungsunterhalts
Gemäß § 1361 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hat derjenige Ehepartner, der nach der Trennung bedürftig ist, einen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Dieser Anspruch besteht, solange, bis die Scheidung rechtskräftig ist und der geschiedene Ehepartner seinen eigenen Unterhalt sichern kann.
Der Trennungsunterhalt umfasst den Barunterhalt und den Naturalunterhalt. Der Barunterhalt wird in Form von Geldleistungen erbracht, während der Naturalunterhalt durch die Bereitstellung von Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und Bildung erbracht wird.
Berechnung des Trennungsunterhalts
Die Berechnung des Trennungsunterhalts hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise dem Einkommen beider Ehepartner, den Unterhaltszahlungen für gemeinsame Kinder oder dem Alter der Ehepartner. Hierbei ist es wichtig zu beachten, dass auch Vermögenswerte wie beispielsweise eine Eigentumswohnung oder ein Auto bei der Berechnung berücksichtigt werden können.
Es ist ratsam, sich bei einer Trennung oder Scheidung frühzeitig mit einem Anwalt für Familienrecht in Verbindung zu setzen. Dieser kann Sie umfassend über Ihre Ansprüche auf Trennungsunterhalt informieren und Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte unterstützen.
Unsere Anwaltskanzlei verfügt über langjährige Erfahrung im Bereich des Familienrechts und kann Sie kompetent und individuell beraten. Wir nehmen uns Zeit für Ihre Anliegen und setzen uns engagiert für Ihre Interessen ein.
Sprechen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Termin. Wir helfen Ihnen gerne.
Unterhaltsklage und Unterhaltsverfahren: Alles, was Sie wissen müssen
Eine Unterhaltsklage kann eine große Belastung sein – sowohl finanziell als auch zeitlich. Um Ihnen einen kurzen Überblick über das Unterhaltsverfahren zu geben, haben wir die wichtigsten Schritte für Sie zusammengefasst.
Zunächst muss ein Antrag auf Unterhalt gestellt werden. Der Unterhaltspflichtige wird dann aufgefordert, Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu geben. Wenn er diese Auskunft erteilt hat, wird er zur Zahlung des Kindesunterhalts aufgefordert.
Falls der Unterhaltspflichtige sich weigert oder die Begründung zweifelhaft ist, sollten Sie die Chancen eines Unterhaltsverfahrens mit einem Rechtsanwalt ausloten. Hierbei beginnt das Verfahren mit einem Antrag, in dem die Ansprüche aus dem Schreiben gerichtlich geltend gemacht werden. Wir empfehlen, allerspätestens zu diesem Zeitpunkt einen erfahrenen Fachanwalt für Familienrecht hinzuziehen. Sprechen Sie uns an – unsere erfahrene Fachanwältin für Familienrecht, Frau Dr. Sahra Schneider, unterstützt Sie in jeder Verfahrensphase.
In den meisten Fällen kommt es zu einer mündlichen Verhandlung, zu der die Beteiligten persönlich geladen werden. Da Unterhaltsverfahren Anwaltszwang herrscht, müssen die Beteiligten von ihren Anwälten vertreten werden.
Wenn das Familiengericht dem Antrag stattgibt, kann ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden und die Zwangsvollstreckung betrieben werden, wenn der Unterhaltsschuldner nicht freiwillig zahlt.
Als Kanzlei für Familienrecht unterstützen wir Sie bei jedem Schritt des Unterhaltsverfahrens, um sicherzustellen, dass Ihre Interessen bestmöglich vertreten werden. Wenn Sie eine Klage wegen Unterhalt erhalten haben oder Unterhalt einklagen möchten, kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung.
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Was unsere Mandanten über uns sagen (Auszug):
Ich möchte mich nochmal recht herzlich ♥️ bei Ihnen für die nette Beratung bedanken.
Ich kann nur alle Sterne vergeben da Sie mir schnell und kompetent weitergeholfen haben.
Lieben Gruß
Nicole Städler
Sie waren freundlich und sehr kompetent.
Sehr weiterempfehlenden!
Simon
Top Kanzlei die auf die bedürfnisse der Mandanten reagiert. Ich habe mich sicher aufgehoben gefühlt und wurde super auf die Verhandlung vorbereitet. Auch zukünftig werde ich diese Kanzlei in Anspruch nehmen.
Regina Hagmann