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Foto auf Homepage rechtfertigt keine Hausdurchsuchung – Legitimation nur bei konkretem Straftatverdacht

Dienstag, 21.02.2012

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem aktuellen Entscheid verkündet, dass Wohnungsdurchsuchungen stets an hohe Hürden geknüpft sein müssen. Der Bruch der grundrechtlichen Unverletzlichkeit der Wohnung setzt den konkreten Verdacht einer Straftat voraus. Unabdingbar ist, dass die Verdachtsgründe über vage Anhaltspunkte und Vermutungen hinausgehen müssen.

Vorliegend war es zu einer Hausdurchsuchung gekommen, nachdem ein Foto eines Mannes auf der Homepage eines Betriebes veröffentlicht worden war, bei der er als Praktikant angestellt war. Das zuständige Amtsgericht sah hierin ein Indiz dafür, dass der Mann in Verdienst stünde und seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nachkommen könne, woraufhin es zu einem Durchsuchungsbefehl gekommen war. Die Rechtmäßigkeit dieses Durchsuchungsbefehls wurde mit dem Entscheid des BVerfG aufgehoben.

BVerfGE, 26.10.2011 – 2 BvR 15/11

 

VoIP-Werbeanrufe sind unzulässige Belästigung

Dienstag, 10.01.2012

In einem aktuellen Urteil hat das OVG Münster entschieden, dass Werbeanrufe via VoIP-Technik eine unzulässige Belästigung des Verbrauchers darstellen, wenn die Anrufe unerwünscht sind. Anrufe auch mit VoIP-Technik sind demnach mit herkömmlichen Telefonanrufen gleichzustellen sind. Unter VoIP versteht man die sogenannte Voice-over-IP-Technik, die z.B. zur Datenübertragung und zum Internetzugang benutzt wird. Mit der VoIP-Technik ist es möglich beispielsweise Computer als Telefonendgeräte zu verwenden.

Quelle: OVG Münster, Beschluss v. 25.05.2011, Az. 13 B 339/11

 

Bereits mehr als fünf Millionen Internetnutzer in Abofallen/Kostenfallen getappt – ist nun ein Ende in Sicht?

Mittwoch, 7.09.2011

Sie kommt in Kürze: die Buttonlösung

Fast jeder kennt sie – sei es dass er selbst oder jemand aus dem Bekanntenkreis im Internet in sie hineingestolpert ist: die Vertragsfalle. Man sucht im Internet nach Informationen, bspw. über Outletstores, Freeware oder Rezepten und schon ist es passiert. Nach wenigen Mausklicks und Eingaben hat man einen Vertrag geschlossen, ohne es zu merken – und vor allem: ohne es zu wollen. Häufig ist man plötzlich mit monatlichen Zahlungen und einer Vertragslaufzeit von bis zu zwei Jahren konfrontiert. Gemäß einer Umfrage sind bereits mehr als fünf Millionen Internetnuzter in eine Kostenfalle getappt.

Entsprechend einer Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz soll damit in Kürze Schluss sein. Es soll ein Internetbutton eingeführt werden (sog. Buttonlösung), der zwingend angeklickt werden muss, wenn im Internet ein Vertrag geschlossen wird. Fehlt der Button oder wird er vom Internetnutzer nicht angeklickt, so kommt auch kein Vertrag zu Stande. Mit der Buttonlösung wird dem Internetnutzer klar vor Augen geführt, wann er den kostenlosen Rahmen des Internets verlässt und sich in vertragliche Bindungen begibt.

Aber Achtung. Es handelt sich bei dieser Lösung bislang lediglich um einen Gesetzesentwurf. Zwar gilt die Zustimmung des Bundestages als sicher. Die Buttonlösung wird jedoch noch einige Monate auf sich warten lassen. Wir werden Sie selbstverständlich hier über den weiteren Verlauf informieren.

Ihr

Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.

Rechtsanwalt
Lehrbeauftragter für Werberecht

Die vollständige Pressemitteilung finden Sie hier.

Den Gesetzesentwurf finden Sie hier.

 

 

 

 

Keine IP-Adressen-Speicherung – keine Abmahnung. Speicherung zulässig bei Flatrate-Verträgen?

Dienstag, 29.06.2010

Als Kanzlei vertreten wir gegenwärtig mehrere tausend Betroffene, die eine sog. Tauschbörsenabmahnung erhalten haben. Viele Betroffene erhalten nicht nur eine Abmahnung, sondern werden in regelmäßigen Abständen vom Postboten heimgesucht…

Damit überhaupt eine Abmahnung verschickt werden kann, muss die ladungsfähige Adresse des potentiellen Urheberrechtsverletzer ermittelt werden. Dies erfolgt regelmäßig über die Feststellung der sog. IP-Adresse – einer Adresse die im Netz erkennbar ist und Rückschlüsse über den verwendeten Internetanschluss und damit über den Internetanschlussinhaber erlaubt. Die IP-Adresse wird dem Internetanschluss vom Internetprovider (Telekom, 1&1, Vodafone, Alice etc.) zugewiesen und in regelmäßigen Abständen verändert (sog. dynamische IP-Adresse). Der Internetprovider ist damit als der einzige, der Kenntnis der Daten hat, die erforderlich sind, um die Internetnutzer zu personalisieren.

Wird nun festgestellt, dass über einen bestimmte IP-Adresse illegal am Filesharing teilgenommen wurde, so wird der Internetprovider auf Auskunft und folglich auf Herausgabe der Adressdaten des Internetanschlussinhabers in Anspruch genommen. Selbstverständlich wird hierfür einige Zeit benötigt. Für die Geltendmachung des Auskunftsverfahrens ist es natürlich von höchster Bedeutung, dass der Internetprovider die Daten, die Auffschluss über den hinter einer IP-Adresse verborgenen Anschlussinhaber geben, nicht gelöscht werden.

Die Telekom,bspw., speichert die erforderlichen Daten für sieben Tage. Dieser Zeitraum genügt der Abmahnbranche jedoch meist, um die erforderlichen Daten zu sichern. Eine Kunde der Telekom wehrte sich nun vor Gericht gegen die Speicherpraxis der Telekom. Als Inhaber eines Flatrate-Vertrages (“T-Online-dsl-flat-Tarif”) bestünde keine Notwendigkeit der Datenspeicherung. Vielmehr seien die Daten sofort nach Beendigung der Internetverbindung zu löschen.

Hätte der Kunde der Telekom Recht bekommen, so hätte die Tauschbörsen-Abmahnbranche einen herben Schlag erlitten. Die Datenermittlung hätte sich enorm erschwert.

Das OLG Frankfurt am Main erteilte dem Ansinnen des Klägers eine Absage (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 16.06.2010, Az.: 13 U 105/07). Nachfolgend finden Sie einen Auszug der diesbezüglichen Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main:

Hintergrund
Der Kläger hat mit der beklagten Telekom AG vor Jahren einen Internet-Zugangsvertrag nach dem sog. “T-Online dsl flat-Tarif” geschlossen. Er verlangt von der Telekom, dass diese die ihm zur Internetnutzung jeweils zugeteilten “dynamischen IP-Adressen” sofort nach Beendigung der Verbindung löscht.
Zur Zeit der Klageerhebung speicherte die Beklagte die IP-Adressen nach dem Rechnungsversand noch 80 Tage. Das Landgericht gab der Klage im Juni 2007 insoweit statt, als es der Telekom untersagte, die Daten länger als sieben Tage zu speichern. Im selben Jahr änderte die Telekom ihre Praxis dahin, dass sie die Speicherzeit auf sieben Tage reduzierte. Diese neue Speicherpraxis entspricht einer Absprache mit dem Bundesbeauftragten für Datenschutz.

Mit der Berufung macht der Kläger weiterhin geltend, die Beklagte müsse die IP-Adressen jeweils sofort nach Beendigung einer Internetverbindung löschen. Hierzu sei die Beklagte im Interesse des Datenschutzes und des Schutzes seiner Privatsphäre verpflichtet. Weil über die IP-Adressen die Möglichkeit bestehe, das Nutzerverhalten auszuspähen und daraus Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des jeweiligen Teilnehmers zu ziehen, sei auch ein Speicherzeitraum von (nur) sieben Tagen nicht hinnehmbar.
Die Beklagte meint, sie sei berechtigt, die IP-Adressen zur Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Fehlern und Störungen an ihren Anlagen sowie zur Abrechnung mit den Nutzern zu erheben und zu verwenden.

Rechtliche Erwägungen des Oberlandesgerichts
Der für die Berufung zuständige 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts mit Sitz in Darmstadt wies die Berufung nunmehr zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, es sei kein Rechtsgrund ersichtlich, nach dem die Telekom verpflichtet sei, die IP-Adressen sofort nach Beendigung der Internetverbindung zu löschen.
So habe das Bundesverfassungsgericht in einschlägigen Urteilen nicht einmal ansatzweise die Rechtmäßigkeit von Datenspeicherungen durch Dienstanbieter im Zusammenhang mit dem Telekommunikationsverkehr in Zweifel gezogen.
Nach den derzeitigen technischen Gegebenheiten sei davon auszugehen, dass der Telekom bei einer Löschung der IP-Adressen “sofort” nach Beendigung der Internetverbindung eine Abrechnung mit ihren Kunden gar nicht möglich sei. Bei den IP-Adressen handele es sich daher um für die “Berechnung des Entgelts erforderliche Daten” im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Dass die Telekom aktuell über bessere technische Möglichkeiten verfüge, habe der Kläger nicht darlegen können.
Es komme hinzu, dass es der Telekom bei einer sofortigen Löschung der IP-Adressen derzeit praktisch unmöglich wäre, einen relevanten Teil von Störungen und Fehlern an Telekommunikationsanlagen zu erkennen, einzugrenzen und zu beseitigen.
Unter diesen Voraussetzungen könne der Kläger allenfalls die “unverzügliche” Löschung verlangen, worunter nicht die “sofortige” Löschung zu verstehen sei, sondern eine solche “ohne schuldhaftes Zögern”. Dass es der Telekom möglich sei, die IP-Adressen schneller als nach Ablauf von sieben Tagen zu löschen, ohne dass dies ihre Abrechnung mit ihren Kunden und die Störungserkennung beeinträchtige, habe der im vorliegenden Zivilprozess darlegungs- und beweispflichtige Kläger nicht vortragen können.

Die vollstänidge Pressemitteilung finden Sie hier.

Achtung

Viele Betroffene reagieren mit Unverständnis auf die Speicherpraxis der Internetprovider. Der kurze Speicherzeitraum reicht aus, dass Dritte sich die für eine Abmahnung notwendigen Daten verschaffen können. Die Kunden der Internetprovider werden nicht darüber informiert, dass Dritte Auskunft über die Daten beanspruchen. Nachdem die Daten an den Dritten herausgegeben wurden, löschen die Internetprovider jedoch regelmäßig die Daten. Dem Kunden und Abmahnungsbetroffenen wird damit aber letztendlich die Möglichkeit zur Gegenkontrolle genommen:

in einer Abmahnung wird neben des Vorwurfs der Urheberrechtsverletzung auch die Ermittelte IP-Adresse und der Verletzungszeitpunkt angegeben. Häufig kommt eine Tauschbörsenabmahnung völlig überraschend für den Internetanschlussinhaber. Anschlussinhaber und Filesharer sind nach unserer Erfahrung auch nicht immer personenidentisch. Der Internetanschlussinhaber hat daher regelmäßig Zweifel daran, dass es tatsächlich sein Anschluss war, über den illegal am Filesharing teilgenommen wurde.

Die einfachste Möglichkeit wäre es nun, als Kunden an den Internetprovider heranzutreten, mit der Frage welche IP-Adresse zu dem in der Abmahnung benannten Verletzungszeitpunkt dem Anschluss zugewiesen war. Stimmt die vom Internetprovider benannten IP-Adresse mit der IP-Adresse in der Abmahnung überein, so läge es auf der Hand, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Anschluss tatsächlich für Urheberrechtsverletzungen verwendet wurde.

Diese Möglichkeit wird den Anschlussinhabern aber genommen. Die hierfür erforderlichen Daten wurden bis dahin vom Internetprovider längst gelöscht.

Ihr

Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.

 

Betreiber von Internetseite haftet für fremden RSS-Feed

Donnerstag, 17.06.2010

Das Landgericht Berlin hatte jüngst über einen äußerst interessanten Fall zu entscheiden (LG Berlin, Urt. v. 27.04.2010, Az.: 27 O 190/10). Darin ging es um die Frage, ob der Betreiber einer Internetseite für einen fremden RSS-Feed haftet (sog. Störerhaftung, Haftung als Störer). Das Gericht stellte klar:

Wer als “Herr des Angebots” fremde RSS-Feeds in sein Internetangebot einbindet, macht sich so veröffentlichte Inhalte zu eigen. Beinhaltet ein RSS-Feed rechtswidrige Inhalte, so kann der Website-Betreiber ggf. auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Abmahnung und einstweilige Verfügung waren damit im zu Grunde liegenden Fall gerechtfertigt.

Achtung

Bei Online-Angeboten, die auf fremde Inhalte zurückgreifen ist Vorsicht geboten. Ggf. haftet der Website-Inhaber für die fremden Inhalte als sog. Störer.

Ihr

Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.

 
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