Wir helfen Ihnen bei …

  • Jugendstrafverfahren
  • Verfahren gegen Heranwachsende
  • Strafrechtlicher Verteidigung
  • Schutz Ihrer Zukunft

Strafverfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende?

Frühzeitig handeln und die Zukunft schützen

Wir kämpfen für Ihre Zukunft!

Ihr Kind hat eine polizeiliche Vorladung erhalten oder gegen Ihr Kind wurde bereits Anklage erhoben? Ein Strafverfahren stellt Jugendliche und ihre Familien häufig vor große Herausforderungen. Neben möglichen strafrechtlichen Konsequenzen können auch Auswirkungen auf Schule, Ausbildung und berufliche Zukunft entstehen.

Im Jugendstrafrecht steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Anders als im Erwachsenenstrafrecht geht es vorrangig darum, weitere Straftaten zu verhindern und die persönliche Entwicklung des Jugendlichen zu berücksichtigen.

Entscheidend sind der konkrete Tatvorwurf, die Beweislage und die persönlichen Lebensumstände. Gerade bei erstmaligen oder weniger schweren Verfehlungen bestehen häufig Möglichkeiten, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen und eine Hauptverhandlung zu vermeiden.

Wir beantragen Akteneinsicht, prüfen die Vorwürfe und entwickeln eine individuelle Verteidigungsstrategie. Dabei behalten wir nicht nur den Ausgang des Strafverfahrens, sondern auch die schulische und berufliche Zukunft des Jugendlichen im Blick.

MS Concept vertritt Jugendliche und Heranwachsende im gesamten Jugendstrafverfahren – von der ersten polizeilichen Vorladung bis zur Hauptverhandlung. Wir unterstützen Sie in Waiblingen, Winnenden, Backnang und Stuttgart.

Julika Pröpper

Ihre Rechtsanwältin für Strafrecht

Corinna Göbel


Julika Pröpper

Ihre Rechtsanwältin für Strafrecht

Victoria Scheuermann


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Wichtige Tipps


Ab wann ist man strafmündig?

Kinder unter 14 Jahren sind strafunmündig. Für Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren gilt das Jugendstrafrecht, sofern sie zur Tatzeit die erforderliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit besaßen (§ 3 JGG).

Bei Heranwachsenden zwischen 18 und 21 Jahren wird geprüft, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist (§ 105 JGG).

Muss mein Kind bei der Polizei aussagen?

Nein. Beschuldigte Jugendliche haben das Recht zu schweigen und müssen sich nicht selbst belasten. Einer polizeilichen Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung müssen sie grundsätzlich nicht folgen.

Wichtig: Vor einer Aussage sollte zunächst durch einen Rechtsanwalt Akteneinsicht genommen werden. Erst danach lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist.

Welche Strafen drohen im Jugendstrafrecht?

Im Jugendstrafrecht steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Das Jugendgericht kann unterschiedliche Maßnahmen anordnen:

  • Erziehungsmaßregeln: beispielsweise Weisungen zur Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs.
  • Zuchtmittel: etwa Verwarnungen, Arbeitsauflagen oder Jugendarrest.
  • Jugendstrafe: Freiheitsentzug bei schädlichen Neigungen oder besonderer Schwere der Schuld (§ 17 JGG).

Welche Maßnahme in Betracht kommt, hängt insbesondere von der Tat, der persönlichen Entwicklung und dem Erziehungsbedarf ab.

Kann das Jugendstrafverfahren eingestellt werden?

Ja. Gerade bei weniger schweren Straftaten kommt eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 45, 47 JGG in Betracht. Dabei können insbesondere eine Entschuldigung, Schadenswiedergutmachung oder bereits erfolgte erzieherische Maßnahmen berücksichtigt werden. Eine Einstellung kann eine Hauptverhandlung und eine Verurteilung vermeiden.

Welche Rolle spielen die Eltern und die Jugendgerichtshilfe?

Eltern haben im Jugendstrafverfahren besondere Beteiligungsrechte. Sie können den Jugendlichen unterstützen und unter den gesetzlichen Voraussetzungen an Verfahrenshandlungen teilnehmen.

Die Jugendhilfe im Strafverfahren (Jugendgerichtshilfe) befasst sich mit der persönlichen Entwicklung, dem familiären Umfeld sowie der schulischen oder beruflichen Situation des Jugendlichen. Sie berichtet dem Jugendgericht über diese Umstände und kann geeignete erzieherische Maßnahmen anregen. Ihre Einschätzung kann für die gerichtliche Entscheidung von Bedeutung sein.