- Besitz & Erwerb von Betäubungsmitteln
- Handel & Abgabe von Betäubungsmitteln
- Verfahren wegen nicht geringer Menge
- Durchsuchung & Beschlagnahme
- Cannabisdelikten nach dem KCanG
Betäubungsmittelrecht – Strafverteidigung bei Drogendelikten
Ihnen wird ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen?
Ihnen wird der Besitz, Erwerb oder Handel mit Betäubungsmitteln vorgeworfen? Sie haben eine Vorladung von der Polizei erhalten, Ihre Wohnung wurde durchsucht oder bei Ihnen wurden Betäubungsmittel sichergestellt?
Dann sollten Sie die Angelegenheit ernst nehmen, aber auch keine vorschnellen Angaben gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft machen.
Ein Ermittlungsverfahren wegen eines Drogendelikts kann erhebliche strafrechtliche Folgen haben. Welche Konsequenzen tatsächlich drohen, hängt jedoch immer von den Umständen des konkreten Falls ab. Insbesondere die Art und Menge des Betäubungsmittels, die Ihnen vorgeworfene Handlung und die vorhandenen Beweismittel können für die rechtliche Bewertung entscheidend sein.
Als erfahrene Kanzlei im Strafrecht unterstützen wir Sie bei der Prüfung und Verteidigung gegen strafrechtliche Vorwürfe im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln.
Wir prüfen die gegen Sie erhobenen Vorwürfe, beantragen Akteneinsicht und besprechen mit Ihnen die sinnvollsten weiteren Schritte.
Sie haben eine Vorladung wegen eines Drogendelikts erhalten? Ihnen wird Besitz, Handel oder eine andere Straftat nach dem BtMG oder KCanG vorgeworfen? Sprechen Sie uns an.
Wir freuen uns auf Ihre unverbindliche Kontaktaufnahme.
Wichtige Tipps
Wenn Ihnen eine Straftat im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln vorgeworfen wird, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren und keine voreiligen Angaben zur Sache machen.
Eine polizeiliche Vorladung bedeutet nicht automatisch, dass Sie sich zu dem Tatvorwurf äußern müssen. Als Beschuldigter haben Sie das Recht, die Aussage zu verweigern.
Stattdessen sollte zunächst geprüft werden, was Ihnen konkret vorgeworfen wird und welche Erkenntnisse den Ermittlungsbehörden bereits vorliegen. Hierfür ist insbesondere die Einsicht in die Ermittlungsakte von Bedeutung.
Erst wenn die wesentlichen Umstände des Ermittlungsverfahrens bekannt sind, lässt sich sinnvoll beurteilen, ob und in welcher Form eine Einlassung erfolgen sollte.
Eine Vorladung der Polizei kann zunächst verunsichern. Sie sollten jedoch nicht vorschnell davon ausgehen, dass Sie dort erscheinen und Angaben zum Tatvorwurf machen müssen.
Als Beschuldigter sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten.
Ob eine Aussage sinnvoll ist, sollte vielmehr nach Kenntnis der Ermittlungsakte entschieden werden. Eine unüberlegte Aussage kann später im Strafverfahren eine erhebliche Rolle spielen und lässt sich häufig nicht mehr rückgängig machen.
Wir prüfen für Sie, welche Vorwürfe konkret erhoben werden und welche Vorgehensweise in Ihrem Fall sinnvoll ist.
Eine Durchsuchung wegen des Verdachts eines Drogendelikts stellt für die Betroffenen regelmäßig eine erhebliche Belastung dar.
Bei einer Durchsuchung können beispielsweise Betäubungsmittel, Mobiltelefone, Computer, Datenträger, Bargeld oder andere Gegenstände sichergestellt werden.
Nach einer Durchsuchung stellt sich deshalb insbesondere die Frage, ob die Maßnahme rechtmäßig war und welche Bedeutung die sichergestellten Gegenstände für das weitere Ermittlungsverfahren haben.
Auch nach einer bereits durchgeführten Durchsuchung kann es sinnvoll sein, frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Welche Strafe bei einem Drogendelikt droht, lässt sich nicht pauschal beantworten.
Das Betäubungsmittelstrafrecht unterscheidet zwischen unterschiedlichen Tatbeständen und sieht je nach Vorwurf unterschiedliche Strafrahmen vor.
Von Bedeutung sind unter anderem:
- um welches Betäubungsmittel es sich handelt,
- welche Menge aufgefunden wurde,
- welche Wirkstoffmenge enthalten war,
- ob es um Besitz, Erwerb, Handel oder Abgabe geht,
- ob die Betäubungsmittel zum Eigenkonsum bestimmt waren,
- ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorgeworfen wird,
- ob Vorstrafen bestehen und
- welche Beweismittel gegen den Beschuldigten vorliegen.
Je nach Einzelfall können Geldstrafe oder Freiheitsstrafe in Betracht kommen. Bei bestimmten schwerwiegenden Betäubungsmitteldelikten sieht das Gesetz deutlich höhere Strafrahmen vor.
Der Begriff der „nicht geringen Menge“ spielt im Betäubungsmittelstrafrecht eine wichtige Rolle.
Wird beispielsweise der Besitz, Handel oder die Abgabe einer nicht geringen Menge vorgeworfen, kann dies erhebliche Auswirkungen auf den Strafrahmen haben.
Für die Frage, ob eine nicht geringe Menge vorliegt, kommt es dabei nicht allein auf das Gesamtgewicht des aufgefundenen Stoffes an. Entscheidend kann insbesondere die enthaltene Wirkstoffmenge sein.
Ob in Ihrem Fall tatsächlich von einer nicht geringen Menge auszugehen ist, muss deshalb anhand des konkreten Betäubungsmittels und der festgestellten Wirkstoffmenge geprüft werden.
Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln kann nach dem Betäubungsmittelgesetz strafbar sein.
Dabei kommt es allerdings entscheidend darauf an, um welchen Stoff es sich handelt, in welcher Menge dieser vorhanden war und unter welchen Umständen der Besitz erfolgte.
Nicht jede Situation, in der bei einer Person Drogen aufgefunden werden, ist rechtlich gleich zu bewerten.
Gerade deshalb sollte geprüft werden, wie die Betäubungsmittel in den Besitz des Beschuldigten gelangt sind, wem sie zugeordnet werden können und welche Beweismittel hierfür vorhanden sind.
Für Cannabis gilt inzwischen eine besondere gesetzliche Regelung.
Cannabis wird nicht mehr ausschließlich nach den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes beurteilt. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) enthält eigene Regelungen, unter anderem zum Besitz, Anbau und Umgang mit Cannabis.
Die teilweise Legalisierung von Cannabis bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche Handlungen im Zusammenhang mit Cannabis erlaubt sind.
Auch hier kommt es deshalb entscheidend auf den konkreten Sachverhalt, die Menge und die vorgeworfene Handlung an.
Ein Strafbefehl sollte nicht ungeprüft akzeptiert werden.
Mit einem Strafbefehl kann eine strafrechtliche Sanktion ausgesprochen werden, ohne dass zuvor eine Hauptverhandlung stattgefunden hat.
Gegen einen Strafbefehl kann unter bestimmten Voraussetzungen Einspruch eingelegt werden. Dabei sind insbesondere die gesetzlichen Fristen zu beachten.
Ob ein Einspruch sinnvoll ist oder ob die Angelegenheit auf andere Weise beendet werden kann, sollte anhand des konkreten Falls geprüft werden.
Wenn die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, bedeutet dies, dass das Ermittlungsverfahren in ein gerichtliches Strafverfahren übergehen kann.
Spätestens jetzt sollte die Ermittlungsakte umfassend geprüft werden.
Entscheidend ist unter anderem, welche Beweise vorliegen, wie die Ermittlungsbehörden zu ihren Erkenntnissen gelangt sind und ob die erhobenen Vorwürfe tatsächlich bewiesen werden können.
Auf Grundlage der Ermittlungsakte kann anschließend eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickelt werden.
Neben der eigentlichen Strafe können Betäubungsmitteldelikte weitere Konsequenzen haben.
Je nach Sachverhalt können beispielsweise Fragen des Führerscheins, der Fahrerlaubnis oder berufliche Konsequenzen eine Rolle spielen.
Auch deshalb sollte ein Ermittlungsverfahren wegen eines Drogendelikts nicht isoliert betrachtet werden. Entscheidend ist eine frühzeitige und umfassende Prüfung der konkreten Situation.

