- Diebstahl & besonders schwerem Diebstahl
- Einbruch & Einbruchdiebstahl
- Unterschlagung
- Sachbeschädigung
- Strafverfahren wegen Eigentumsdelikten
Eigentumsdelikte – Anwalt für Strafrecht
Ihnen wird ein Eigentumsdelikt vorgeworfen?
Ein Ermittlungsverfahren wegen eines Eigentumsdelikts kann schneller entstehen, als man denkt. Eine Strafanzeige, eine polizeiliche Vorladung oder eine Durchsuchung sind für Betroffene häufig die ersten Anzeichen dafür, dass Polizei und Staatsanwaltschaft gegen sie ermitteln.
Dann sollten Sie die Angelegenheit ernst nehmen, aber auch keine vorschnellen Angaben gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft machen.
Dabei ist nicht jede Anschuldigung berechtigt. Entscheidend ist, was tatsächlich passiert ist, welche Beweismittel vorliegen und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der jeweiligen Straftat erfüllt sind.
Wir unterstützen Sie bei der Verteidigung gegen den Vorwurf eines Eigentumsdelikts und begleiten Sie durch das gesamte Strafverfahren. Je früher wir eingeschaltet werden, desto besser lassen sich die weiteren Schritte planen.
Sie haben eine Vorladung wegen Diebstahls erhalten? Gegen Sie wurde Strafanzeige wegen Unterschlagung oder Sachbeschädigung erstattet? Oder Sie haben bereits einen Strafbefehl oder eine Anklage erhalten? Sprechen Sie uns an.
Wir vertreten unsere Mandanten bundesweit.
Wir freuen uns auf Ihre unverbindliche Kontaktaufnahme!
Wichtige Tipps
Eine Vorladung als Beschuldigter bedeutet nicht, dass Sie sich gegenüber der Polizei zu dem Tatvorwurf äußern müssen. Von besonderer Bedeutung ist zunächst, ob und welche Angaben Sie überhaupt machen sollten.
Eine Aussage kann sinnvoll sein, wenn sie zur Aufklärung des Sachverhalts beiträgt. Sie kann aber auch Nachteile haben, wenn wichtige Informationen fehlen oder eine spontane Schilderung später gegen Sie verwendet wird.
Deshalb gilt: Lassen Sie sich vor einer Aussage beraten. Als Beschuldigter müssen Sie sich nicht selbst belasten.
Die Begriffe werden im Alltag häufig gleich verwendet. Strafrechtlich bestehen jedoch wichtige Unterschiede.
Beim Diebstahl geht es um die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache. Entscheidend ist dabei unter anderem, dass der Täter die Sache gegen oder ohne den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers an sich nimmt und sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignen will.
Bei einer Unterschlagung befindet sich die Sache dagegen bereits beim Täter. Strafbar kann dann die rechtswidrige Zueignung dieser Sache sein.
Ob tatsächlich ein Diebstahl, eine Unterschlagung oder überhaupt eine Straftat vorliegt, lässt sich deshalb nicht allein anhand der Bezeichnung in einer Strafanzeige beurteilen.
Die mögliche Strafe bei einem Diebstahl hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Für den einfachen Diebstahl sieht § 242 StGB grundsätzlich eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.
Bei besonders schweren Fällen des Diebstahls können deutlich höhere Strafrahmen gelten. Das kann beispielsweise bei bestimmten Formen des Einbruchdiebstahls oder bei bestimmten besonders geschützten Gegenständen der Fall sein.
Für die Frage, welche Strafe tatsächlich droht, können unter anderem folgende Umstände eine Rolle spielen:
- Wert der gestohlenen Sache,
- Art und Umfang der Tat,
- Vorgehensweise bei der Tat,
- Vorstrafen,
- Geständnis oder Bestreiten des Tatvorwurfs,
- Schadenswiedergutmachung,
- persönliche Verhältnisse und
- konkrete Beweislage.
Eine pauschale Aussage über die zu erwartende Strafe ist deshalb nicht möglich.
Ein Einbruch kann neben dem eigentlichen Diebstahlsvorwurf weitere strafrechtliche Fragen aufwerfen.
Entscheidend ist unter anderem, wo eingebrochen worden sein soll, auf welche Weise sich Zugang verschafft wurde und welche Gegenstände entwendet worden sein sollen.
Gerade bei Einbruchdelikten spielen häufig auch Indizien und Spuren eine wichtige Rolle. Dazu können beispielsweise Videoaufnahmen, DNA-Spuren, Fingerabdrücke, Standortdaten oder Zeugenaussagen gehören.
Für die Verteidigung ist deshalb genau zu prüfen, wie der Betroffene in die Räumlichkeiten gelangt sein soll, welche Absicht ihm zugeschrieben wird und welche Beweise hierfür vorhanden sind.
Eine Unterschlagung kann insbesondere dann relevant werden, wenn jemand eine fremde Sache zunächst rechtmäßig oder zumindest ohne unmittelbare Wegnahme in seinen Besitz bekommt und sie später für sich behalten oder sich anderweitig rechtswidrig zueignen soll.
Typische Situationen können sich beispielsweise im Zusammenhang mit geliehenen Gegenständen, gefundenen Sachen oder der Rückgabe von Eigentum ergeben.
Ob eine strafbare Unterschlagung vorliegt, hängt von den konkreten Umständen ab. Insbesondere die Frage, wie die Sache in den Besitz gelangt ist und welche Vorstellungen der Betroffene zu diesem Zeitpunkt hatte, kann eine wichtige Rolle spielen.
Nicht nur die Wegnahme fremder Sachen kann strafbar sein. Auch die Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache kann einen strafrechtlichen Vorwurf begründen.
Entscheidend ist unter anderem, ob tatsächlich eine fremde Sache beschädigt wurde, wie der Schaden entstanden ist und ob der Beschuldigte hierfür verantwortlich gemacht werden kann.
Auch die Höhe des entstandenen Schadens kann für die weiteren Folgen eine Rolle spielen.
Eine Strafanzeige bedeutet zunächst, dass die Strafverfolgungsbehörden von einem möglichen strafbaren Sachverhalt erfahren haben.
Anschließend kann ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. Dabei werden regelmäßig Beweismittel gesammelt und Zeugen oder Beschuldigte vernommen.
Eine Strafanzeige bedeutet deshalb nicht automatisch, dass der Tatvorwurf bewiesen ist.
Gerade zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens kann es sinnvoll sein, frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und zunächst Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen.
Ein Strafbefehl sollte nicht ungeprüft akzeptiert werden.
Ein Strafbefehl kann ohne vorherige Hauptverhandlung erlassen werden. Er enthält unter anderem die konkrete Tat, die dem Betroffenen vorgeworfen wird, sowie die festgesetzte Rechtsfolge.
Wer einen Strafbefehl erhält, sollte insbesondere die darin enthaltene Frist beachten. Gegen einen Strafbefehl kann Einspruch eingelegt werden. Ob ein Einspruch sinnvoll ist und wie das weitere Verfahren geführt werden sollte, hängt vom konkreten Fall ab.
Wird Anklage erhoben, hält die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen grundsätzlich für abgeschlossen und sieht einen hinreichenden Tatverdacht als gegeben an.
Damit ist eine Verurteilung allerdings noch nicht entschieden. Im gerichtlichen Strafverfahren werden die Vorwürfe und Beweismittel überprüft. Die Verteidigung kann auf dieser Grundlage gezielt auf die rechtliche und tatsächliche Bewertung des Geschehens einwirken.
Spätestens bei einer Anklage sollte deshalb geprüft werden, welche Verteidigungsstrategie für den konkreten Fall sinnvoll ist.

