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Bundesverband des Verbraucherzentralen fordert Abmahnindustrie in die Schranken zu weisen

Donnerstag, 16.02.2012

Wir weisen auf die Pressemitteilung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) vom heutigen Dienstag hin, in der gefordert wird, die Abmahnindustrie in die Schranken zu weisen. Der vzbv fordert eine gesetzliche Klarstellung bzgl. der Auslegung, wann Verbraucher privat handeln und wann ein gewerblicher Handel vorliegt. Die aktuelle urheberrechtliche Regelung aus dem Jahr 2008 legt eine Deckelung der Erstabmahnung in Höhe von 100 Euro für private Nutzer fest. Allerdings hinterlasse das Gesetz “Schlupflöcher“, so dass die Richter den Begriff der Gewerblichkeit sehr weit auslegen. Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger hat diesbezüglich bereits einen Gesetzentwurf angekündigt, der diese Klarstellung beinhalte.

Für den vzbv erklärt Cornelia Tausch weiter: “Es geht uns nicht darum, Rechtsverstöße zu bagatellisieren. Aber es drängt sich der Eindruck auf, dass Rechteinhaber und Anwälte Abmahnungen als lukratives Geschäftsmodell entdeckt haben.”

http://www.vzbv.de/8829.htm

 

Sharehosting-Anbieter haften für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer

Dienstag, 29.11.2011

In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass Anbieter sogenannter Sharehosting-Plattformen für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer in Haftung genommen werden können. Beim Share-Hosting handelt es sich um das zur Verfügungstellen eigener Daten, die auf der eigenen Festplatte gespeichert sind. Der Aufruf dieser Daten funktioniert ähnlich dem System eines toten Briefkastens. Das Gericht entschied, dass ein Anbieter evtl. auftretende Urheberrechtsverstöße nach entsprechenden Hinweis zu beseitigen und zukünftig zu unterlassen hat. Auch ist es ihm nach Urteil des Landgerichts Hamburg zuzumuten ausreichend Personal zur Kontrolle einzustellen.

Quelle: LG Hamburg v. 14.06.2011, Az. 310 O 225/10

 

BGH bestätigt Minderjährigenhaftung im Zusammenhang mit Filesharing

Dienstag, 22.11.2011

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Minderjähriger ab sieben Jahren Schadensersatz für das unerlaubte Verbreiten urheberrechtlich geschützter Werke (Filesharing) haftet. Im vorliegenden Fall hatte ein Minderjähriger, der im Rahmen des Gesetzes in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, eine Internetseite betrieben, auf der ein Link zu einer Seite mit Filesharing-Angeboten vorhanden war. Auf den gesetzlichen Minderjährigenschutz kommt es dem Urteil nach nicht an. Begründet wird die Entscheidung damit, dass es vielmehr auf die Deliktsfähigkeit aufkomme.

Die Entscheidung des BGH wird weitreichende Konsequenzen auf bestehende Verfahren haben, in denen Minderjährige für Filesharing verantwortlich sind. Viele Kinder und Jugendliche sind im Internet aktiv und kommen hierbei auch in Kontakt mit urheberrechtlich geschützten Werken.

Quelle: BGH, Beschluss v. 03.02.2011 – Az.: I ZA 17/10

 

Lebenslang – oder doch nur 30 Jahre? Vorsicht bei Unterlassungserklärungen

Montag, 4.07.2011

Eine Tauschbörsen-Abmahnung verfolgt im Wesentlichen zwei Ziele. Erstens: der Internetanschlussinhaber soll sich dazu verpflichten, es zukünftig zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke des Abmahnenden (Filme, Musik, Computerspiele etc.) anderen Tauschbörsen-Teilnehmern zur Verfügung zu stellen. Zweitens: der Abgemahnte soll die Kosten der Abmahnung tragen.

Der Unterlassungsanspruch des Abmahnenden kann durch Abgabe einer sog. Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung „erfüllt“ werden. „Praktischerweise“ ist den Abmahnungen regelmäßig bereits eine vorformulierte Erklärung beigefügt. Dass der Abgemahnte sich meist keinen großen Gefallen tut (Anwälte vertreten immer nur die Interessen ihrer eigenen Mandanten…), wenn er die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnet, wird an dieser Stelle als bekannt vorausgesetzt.

Herr Heintsch (abmahnwahn-dreipage.de) ist mit der spannenden Frage an mich herangetreten, wie lange sich der Abgemahnte an eine Unterlassungserklärung bindet, wenn er diese unterzeichnet. Verliert eine Unterlassungserklärung irgendwann ihre Wirkung durch Zeitablauf? Wenn ja, wann? An vielen Stellen im Internet liest man von einer Geltungsdauer von 30 Jahren. Ist das korrekt? Zunächst wollte ich Herrn Heintsch nur eine kurze Stellungnahme zukommen lassen. Es wurde nun doch ein Bisschen ausführlicher…

1. Was ist „Verjährung“

Ausgangspunkt der Überlegungen ist § 194 Abs. 1 BGB. Dort heißt es wie folgt: „Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, unterliegt der Verjährung.“ Aus dieser Vorschrift geht hervor, dass Ansprüche ganz allgemein der Verjährung unterliegen. Nach Ablauf der Verjährung ist die Geltendmachung von Ansprüchen ausgeschlossen (vorausgesetzt, natürlich, die Einrede der Verjährung wird erhoben).

Hintergrund dieser Norm ist sowohl das Interesse an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden (eine bestehende Rechtslage soll nach längerem Zeitablauf nicht mehr in Frage gestellt werden können) als auch das Interesse des Schuldners, der nicht zeitlich unbegrenzt Rücklagen zur Erfüllung zeitlich weit zurückliegender Ansprüche soll vorhalten müssen (vgl. BGHZ, 128, 82 f.).

Der Begriff der „Verjährung“ beschreibt also den Zeitpunkt, ab dem das Interesse des Schuldners (und der Allgemeinheit) von Ansprüchen des Gläubigers unbehelligt zu bleiben, schwerer wiegt als das Interesse des Gläubigers an der Anspruchsdurchsetzung. Danach kann der Gläubiger seine Ansprüche nicht mehr geltend machen. Nachfolgendes, nicht maßstabsgetreues Schaubild (das keinen Anspruch auf dogmatische Richtigkeit hat) soll dazu dienen, diese Verjährungs-„Entwicklung“ zu verdeutlichen. Abhängig von der Anspruchsart tritt die Verjährung unterschiedlich schnell ein (sechs Monate, drei Jahre, zehn Jahre, dreißig Jahre). Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Wir können also festhalten: Ansprüche unterliegen der Verjährung. Soweit, so gut.

2. Wann beginnt die Verjährung?

Allein aus der Verjährungsdauer können jedoch keine Rückschlüsse gezogen werden, wann die Verjährung letztlich eintritt. Entscheidend ist der Verjährungsbeginn, d.h. wann die Verjährungsfristen zu laufen beginnen und wir uns auf dem Zeitstrahl im Schaubild fortbewegen. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem

  1. der Anspruch entstanden ist und
  2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Damit die Verjährungsfrist beginnt, muss der Gläubiger also erst einmal überhaupt die Möglichkeit haben, den Anspruch geltend zu machen. Der Gläubiger muss die anspruchsbegründenden Umstände und die Person des Schuldners kennen.

Vorliegend von Interesse ist das Schicksal des in Tauschbörsen-Abmahnungen regelmäßig geltend gemachten Unterlassungsanspruchs. In § 97 Abs. 1 UrhG heißt es hierzu: „Wer das Urheberrecht […] widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten […] bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.“

Dieser Anspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Entscheidend ist aber auch hier die Frage, wann der Unterlassungsanspruch zu verjähren beginnt.

Gemäß § 199 Abs. 5 BGB tritt beim Unterlassungsanspruch die Zuwiderhandlung an die Stelle der Entstehung. Das bedeutet, die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Zuwiderhandlung gegen das Urheberrecht des Rechteinhabers stattgefunden hat und der Rechteinhaber von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat.

Bei Tauschbörsen-Abmahnungen beginnt die Verjährung folglich mit dem Schluss des Jahres, in dem die Tauschbörsenteilnahme erfolgt ist (Log-Datum) und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen (IP-Adresse, Zeitpunkt, Upload) und der Person des Internetanschlussinhabers (Auskunftsverfahren) Kenntnis erlangt hat.

3. Wie lange gilt die Unterlassungserklärung

In der Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Unterlassungsschuldner gegenüber dem Unterlassungsgläubiger zukünftig, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Mit Abgabe der Unterlassungserklärung wird der Unterlassungsanspruch erfüllt und befriedigt (genaugenommen wird die Wiederholungsgefahr ausgeräumt).

Die Unterlassungserklärung begründet ein Rechtsverhältnis zwischen dem Abmahner und dem Abgemahnten. Unter einem Rechtsverhältnis versteht man die rechtlich geregelte Beziehungen zwischen Personen (bspw. Ehe, Mietvertrag, etc.).

Rechtsverhältnisse unterliegen jedoch nicht der Verjährung. Nur Ansprüche (bspw.: Anspruch auf Zahlung von Mietzins) können verjähren. Dies ergibt sich eindeutig aus § 194 Abs. 1 BGB, der den Begriff des „Anspruchs“ legaldefiniert. Dort heißt es: „Das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.“

Solange der Abgemahnte sich an die Unterlassungserklärung hält, stehen dem Abmahner keine weiteren Unterlassungsansprüche zu. Es besteht kein Unterlassungsanspruch, da es an der hierfür erforderlichen Wiederholungsgefahr bzw. Erstbegehungsgefahr fehlt.

Verstößt der Abgemahnte jedoch gegen die zuvor abgegebene Unterlassungserklärung, entsteht ein neuer Unterlassungsanspruch. Dieser unterliegt als „Anspruch“ den bereits dargelegten Verjährungsvorschriften. Für den Beginn der Verjährungsfrist des neu entstandenen Unterlassungsanspruchs ist auf den Zeitpunkt der Zuwiderhandlung abzustellen (s.o.).

Solange sich der Abgemahnte an seine Pflichten aus dem Unterlassungs-Schuldverhältnis hält, befindet sich der ursprüngliche Unterlassungsanspruch in einem Zustand dauerhafter Erfüllung. Der Abmahner hat keine Zugriffsmöglichkeiten, bzw. durchsetzbare Unterlassungsansprüche, die verjähren könnten. Der Abmahner kann den Abgemahnten bspw. nicht auf Unterlassung verklagen.

Erst bei einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht entstehen neue Unterlassungsansprüche, die ihrerseits der Verjährung unterliegen. Das zugrundeliegende Rechtsverhältnis, die Unterlassungserklärung als solche, bleibt hiervon jedoch unangetastet.

4. Ergebnis

Die Unterlassungserklärung, bzw. das durch die Unterlassungserklärung begründete Rechtsverhältnis, unterliegt keinerlei Verjährung oder zeitlichen Beschränkung. Die Unterlassungserklärung gilt zeitlich unbeschränkt. Kilian Besler hat daher einem aufschlussreichen Artikel vom 18.12.2010 zu Recht den Titel gegeben „Die Mär von der 30jährigen Gültigkeit von Unterlassungserklärungen.“

Die Unterlassungserklärung bindet den Unterzeichner nicht „nur“ für 30 Jahre, sondern grundsätzlich ein Leben lang.

(vgl. auch: BGH GRUR 1972, 721 – Kaffeewerbung; GRUR 1995, 678 – Kurze Verjährungsfrist; Köhler „Zur Verjährung des vertraglichen Unterlassungs- Schadensersatzanspruchs, GRUR 1996, 231; Kilian Besler, „Die Mär von der 30jährigen Gültigkeit von Unterlassungserklärungen“, 18.12.2010, http://abmahnung-wegen-urheberrechtsverletzung.de/abmahnung-urheberrecht/die-maer-von-der-30-jaehrigen-gueltigkeit-von-unterlassungserklaerungen/).

 

Ihr Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.

(Rechtsanwalt / abgemahnt-hilfe.de)

 

 

Zauberwort Prävention?

Freitag, 27.05.2011

Wer einmal eine Abmahnung erhalten hat, der kennt sie. Die Angst vor weiteren Abmahnungen. Nahezu jeder Betroffener stellt daher (verständlicherweise) die Frage: Kann ich mich vor weiteren Abmahnungen schützen? Und wenn ja. Wie?

Zauberwort „vorbeugende Unterlassungserklärung“

Das „Zauberwort“ lautet: vorbeugende Unterlassungserklärung. Das hantieren mit der „vorbeugenden Unterlassungserklärung“ ist jedoch eine Wissenschaft für sich. Nachfolgend wird über Sinn und Zweck, über Chancen und Risiken der vorbeugenden Unterlassungserklärung aufgeklärt.

Die vorbeugende Unterlassungserklärung soll den Betroffenen vor weiteren Abmahnungen schützen. Wie das von Statten geht, wird klar, wenn man den Sinn und Zweck einer Abmahnung genauer betrachtet.

Die (große) „Freude“ über die Abmahnung

Wer in seinen Rechten verletzt wird, hat neben weiteren Ansprüchen (Schadensersatz, Auskunft etc.) auch einen Anspruch auf Unterlassung des schädigenden Verhaltens (Unterlassungsanspruch). Der Geschädigte hat zwei Möglichkeiten, den Unterlassungsanspruch gegenüber dem Verletzer geltend zu machen. Er kann direkt den Weg zum Gericht beschreiten, damit das Gericht den Verletzer in einem Urteil zur Unterlassung verurteilt. Durch ein gerichtliches Verfahren entstehen Anwalts- und Gerichtskosten. Verliert der angebliche Verletzer, so muss er als Unterlegener die Kosten tragen.

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Urteil des Sozialgerichts Dortmund: Auch gemeinnütziger Verein zur Künstlersozialabgabe verpflichtet

Donnerstag, 31.03.2011

Nach einem Urteil des Sozialgerichts Dortmund (Urteil vom 25.02.2011 – Az.: S 34 R 321/08), dass mit Presserklärung vom 02.03.2011 bekannt gegeben wurde, wird ein gemeinnütziger Verein zur Künstlersozialabgabe herangezogen, soweit er im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler vergibt.

Weder die Rechtsform noch die Ausgestaltung der Finanzierung des Vereins durch öffentliche Mittel seien bei der Beurteilung der Abgabenpflichtigkeit erheblich. Entscheidend sei allein die Verwertung künstlerischer Leistungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Ihr Aleksandar Silic, LL.M.

 

Beschluss des OLG Köln: Offensichtliche Rechtsverletzung bei erheblichen Zweifeln an einer zutreffenden Ermittlung der IP-Adressen zu verneinen

Dienstag, 22.03.2011

Nach einem jüngst ergangenen Beschluss des OLG Köln vom 10.02.2011 (AZ.: 6 W 5/11) ist bei begründeten Zweifeln an einer zuverlässigen IP-Adressermittlung das Vorliegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung im Sinne § 101 UrhG zu verneinen.

Folgender Sachverhalt lag diesem Beschluss zugrunde:

Ein Rechteinhaber hatte, gestützt auf Rechte an einem Filmwerk, den Erlass einer Anordnung gemäß § 101 Abs. 9 beim Landgericht Köln gegen einen Internetprovider erwirkt. Die geltend gemachte Auskunft bezog sich auf 33 IP-Adressen, über die im Rahmen einer Filesharing- Tauschbörse im Zeitraum vom 12.06.2010 bis zum 16.06.2010 das streitgegenständliche Filmwerk anderen Teilnehmern zum Download angeboten worden sein sollte. Eine dieser IP-Adressen konnte nach Ansicht des antragstellenden Rechteinhabers auch dem Beschwerdeführer zugeordnet werden. Die gleiche IP-Adresse wurde an zwei weiteren darauf folgenden Tagen registriert. Der Beschwerdeführer erhielt schließlich eine Abmahnung durch den Rechteinhaber.

Der Beschwerdeführer legte in der Folge Beschwerde gegen den ergangenen Beschluss sein. Die Anordnung und die in Folge erteilte Auskunft der Adressdaten hätten mangels Vorliegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung nicht erfolgen dürfen. Der Beschwerdeführer bezog sich hierbei auf den Umstand, dass das gleiche Werk nach den Ermittlungen des Antragstellers unter derselben IP-Adresse, die auch dem Beschwerdeführer angeblich am 12.06.2010 zugewiesen worden sei, über einen Zeitraum von drei aufeinander folgenden Tagen angeboten worden sein sollte. Dies sei jedoch aufgrund der Tatsache, dass IP-Adressen dynamisch vergeben und somit täglich wechseln würden, unerklärlich. Dass das Werk über drei Tage über dieselbe IP-Adresse von drei verschieden Nutzern angeboten wurde, sei ebenfalls unwahrscheinlich.

Die Beschwerde hatte schließlich Erfolg. Das Gericht stellte klar, dass der Auskunftsanspruch gegen den Internetprovider im Sinne § 101 UrhG die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung voraussetze. Das Erfordernis der Offensichtlichkeit beziehe sich neben der Rechtsverletzung auch auf die Zuordnung dieser Verletzung zu den begehrten Verkehrsdaten. Ein Auskunftsanspruch könne nur dann zu erkannt werden, wenn eine ungerechtfertigte Belastung des Auskunftsschuldners ausgeschlossen werden könnte. Dies lag nach Ansicht der Richter im den konkreten Verfahren nicht vor. Eine offensichtliche Rechtsverletzung musste hiermit verneint werden.

In der Folge zeigte das Gericht in sehr anschaulicher Weise seine Zweifel an der Richtigkeit des vom Rechteinhaber präsentierten Ermittlungsergebnisses auf.

Einem Anschlussinhaber werde spätestens nach 24 Stunden und zusätzlich für den Fall, dass er selbst die Internetverbindung zwischenzeitlich beende, eine neue IP-Adresse zugewiesen. Dass es sich dabei um die dieselbe bereits zuvor zugewiesene IP-Adresse handele, sei angesichts der großen Zahl der zur Verfügung stehenden Adressen höchst unwahrscheinlich. Es sei vielmehr von erheblich höherer Wahrscheinlichkeit, dass die mehrfache Nennung gleicher IP-Adressen auf einen Fehler bei der Ermittlung, Erfassung oder Übertragung der IP-Adressen beruhe, so das Gericht.

Auch die Möglichkeit, dass die gleichen IP-Adressen anderen Personen zugeordnet werden könnten, die ebenfalls das Werk zum Tauch bereit gehalten hätten, schätzte das Gericht als sehr unwahrscheinlich ein.

Schließlich konnte auch ein vom antragstellenden Rechteinhaber vorgelegtes Sachverständigengutachten zur Zuverlässigkeit der verwendeten Ermittlungssoftware die erheblichen Zweifel des Gerichts nicht ausräumen. Aus dem Gutachten ergebe sich nicht, ob Falschermittlungen ausgeschlossen werden könnten oder in welchen Umfang die Software entsprechend überprüft wurde. Auch Untersuchungen zur Funktionsweise der Software seien im Gutachten nicht dokumentiert.

Die Entscheidungsgründe können hier nochmals nachgelesen werden.

Ihr Aleksandar Silic, LL.M.

 

BGH lässt Fragen zur Zulässigkeit des Vertriebs von gebrauchter Softwarelizenzen von EUGH prüfen

Donnerstag, 17.02.2011

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuell laufenden Verfahren den EuGH Fragen zur urheberechtlichen Zulässigkeit des Vertriebs von so genannten gebrauchten Softwarelizenzen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Im Kern geht es dabei um die Frage, ob der berechtige Erwerber einer nicht übertragbaren Softwarelizenz, diese Lizenz dennoch später „gebraucht“ an Dritte weiterveräußern kann, indem er diesen die Software im Internet zum Download anbietet. Die Klägerin sieht sich durch diesen Vorgang in ihrem urheberechtlichen Vervielfältigungsrecht verletzt. Die Beklagte beruft sich auf § 69d Abs. UrhG, wonach eine Vervielfältigungshandlung dann nicht der Zustimmung des Rechteinhabers bedarf, soweit diese zur Ermöglichung der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist. Weiterhin stellt sich die Frage, ob das Verbreitungsrecht des Rechteinhabers nicht erschöpft ist, wenn ein Computerprogramm zuvor mit seiner Zustimmung online in Verkehr gebracht wurde.

Diese Fragen hat nun der EUGH zu klären. Weitere Informationen finden Sie hier

Ihr Aleksandar Silic, LL.M.

 

LG Düsseldorf: Kaugummi kauen begründet keine Miturheberschaft

Montag, 7.02.2011

Über einen unterhaltenswerten Sachverhalt hatte das LG Düsseldorf am 08.09.2010 zu entscheiden. Die Parteien stritten um die Frage, ob derjenige, der nach konkreten Vorgaben Kaugummi auf eine Leinwand klebt und somit ein Kunstwerk nur auf Anweisung erstellt, gleichwohl Miturheber an dem Kunstwerk sein kann. Konkret ging es dabei um sechs Collagen, die die Klägerin 1971 als junge Kunststudentin im Auftrag erstellt hatte. Diese Collagen waren von dem Kunstsammler und früheren Geschäftsführer des Restaurants Carlo Schröter in einer Ausstellung als Werke von Francois Morelett bezeichnet worden. Die Klägerin machte Urheberrechte in ihrer Eigenschaft als Miturheberin  an den Collagen geltend. Dabei berief sie sich darauf, dass sie die Kaugummis entgegen der Anweisung nicht zerkaut, sondern lediglich angebissen hätte. Das LG Düsseldorf konnte darin jedoch keine eigene schöpferische Leistung erblicken und verneinte eine Miturheberschaft der Klägerin.

Ihr Aleksandar Silic, LL.M.

 

OLG Hamm Beschluss vom 02.11.2010: Filesharing – Keine Datenspeicherung für zukünftige Verletzung

Donnerstag, 27.01.2011

Ein Rechteinhaber hat gegen einen Access-Provider keinen Anspruch auf Speicherung von erhobenen IP-Adressen und Verbindungszeitpunkten aufgrund möglicher zukünftiger Rechtsverletzungen. Voraussetzung für die begehrte richterliche Anordnung sei die Feststellung einer offensichtlichen Rechtsverletzung des Urheberrechts in einem gewerblichen Ausmaß.

Eine solche Verletzung könne in Bezug auf künftige Verstöße keineswegs in vorwegnehmender Weise schon als gegeben bejaht werden. Die Antragstellerin begehre vorliegend nicht eine Sicherung der Verkehrsdaten nach bereits festgestellten Verstößen auf der Grundlage entsprechend ermittelter IP-Adressen, sondern bereits zuvor im Hinblick auf erst zukünftige und zu erwarteten Rechtsverletzungen in Bezug auf bestimmte Tonaufnahmen, um so Löschungen prophylaktisch zu verhindern.

Die Gefahr, dass Auskunftsansprüche von Rechteinhabern an Hand bereits ermittelter IP-Adressen ins Leere laufen können, wenn die relevanten Daten zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits gelöscht wurden, rechtfertige nicht, den Provider zu einer Datenspeicherung “auf Zuruf” zu verpflichten. Eine solche Art von Vorratsspeicherung sei vom Gesetz, auch vor dem Hintergrund, dass die Verkehrsdaten nach §§ 96 II, 97 III TKG grundsätzlich zu löschen seien, nicht vorgesehen, und könne vom Gericht unter weiterer Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses und des Datenschutzrechts auch nicht begründet werden. Es bestehe nach der gesetzlichen Regelung kein Anspruch auf Speicherung von Verkehrsdaten quasi “auf Zuruf”. Das Gesetz regle einen Auskunftsanspruch, nicht jedoch einen Anspruch auf eine den Anspruch erst ermöglichende Sicherung.

Ihr Aleksandar Silic, LL.M.

 
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