- für den Erhalt Ihres Arbeitsplatzes
- für eine maximale Abfindung
- für die vollständige Durchsetzung Ihrer Ansprüche
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Achtung! Gesetzliche 3-Wochenfrist bei Kündigung!
Bei einer Kündigung ist eine schnelle Reaktion erforderlich. Das Kündigungsschutzgesetz sieht vor, dass Sie als Arbeitnehmer zwingend innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung reagieren müssen. Danach kann die Kündigung in der Regel nicht mehr angegriffen werden. Ihr Arbeitsplatz oder mögliche Abfindungszahlungen sind dann verloren.
In § 4 KSchG heißt es ausdrücklich wie folgt:
„Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.“
Was geschieht, wenn die Dreiwochenfrist nicht eingehalten wird, regelt der Gesetzgeber in § 7 KSchG:
„Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.“
Wenn Sie sich gegen die Kündigung wehren möchten, muss daher innerhalb dieser gesetzlichen Dreiwochenfrist Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Andernfalls gilt die Kündigung als wirksam und zwar selbst dann, wenn die Kündigung eigentlich rechtswidrig und unwirksam gewesen wäre.
Auch eine Abfindung lässt sich dann meist nicht mehr erzielen. Denn eine Abfindungszahlung erfolgt in der Regel dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Wirksamkeit der Kündigung streiten. Mit einer Abfindungszahlung wird dieser Streit einvernehmlich beigelegt und das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet. Da die Kündigung aber mit Ablauf der Dreiwochenfrist nicht mehr angreifbar ist, besteht aus Sicht des Arbeitgebers auch keine Notwendigkeit mehr, eine Abfindung zu bezahlen. Die Kündigung gilt dann von Anfang an rechtswirksam.
Ausnahmen:
- wenn die Kündigung nicht schriftlich erfolgt ist.
- wenn der Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben.
- wenn eine Arbeitnehmerin erst nach Ablauf der 3-Wochenfrist aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund Kenntnis von ihrer Schwangerschaft erfährt, kann die Klage nachträglich noch zugelassen werden.
Wann beginnt die Dreiwochenfrist?
Was viele nicht wissen. Die Dreiwochenfrist ist auch bei Änderungskündigungen zu beachten. Mit einer Änderungskündigung kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, bietet dem Arbeitnehmer aber zugleich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen an. Nimmt der Arbeitnehmer dieses Angebot nicht an und lässt der Arbeitnehmer die Dreiwochenfrist verstreichen, so gilt die Änderungskündigung als von Anfang an rechtswirksame Kündigung.
Nimmt der Arbeitnehmer das Angebot unter Vorbehalt an, legt aber innerhalb der Dreiwochenfrist keine Kündigungsschutzklage ein, dann erlischt dieser Vorbehalt (siehe oben, § 7 KSchG). Das Arbeitsverhältnis wird folglich zu veränderten Bedingungen fortgesetzt.
Was gilt, wenn für die Kündigung die vorherige Zustimmung einer Behörde erforderlich ist?
Schwangere und Schwerbehinderte sind durch das Gesetz besonders vor Kündigung geschützt. Hier soll eine Kündigung erst möglich sein, wenn zuvor eine Behörde überprüft hat (bspw. Integrationsamt, Regierungspräsidium, Sozialverband), ob die Kündigung im Zusammenhang mit der Schwangerschaft oder der Schwerbehinderung steht. Nur wenn sichergestellt ist, dass dies nicht der Fall ist, stimmt die Behörde der Kündigung zu. Erst danach darf der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen.
Der Gesetzgeber möchte verhindern, dass der Arbeitgeber den besonderen Kündigungsschutz besonders geschützter Personengruppen umgeht, indem dieser ohne Zustimmung der Behörde kündigt und sich später auf die abgelaufene Dreiwochenfrist berufen kann. Aus diesem Grund regelt § 4 KSchG, dass die Frist in diesen Fällen erst dann zu laufen beginnt, wenn dem Arbeitnehmer die Entscheidung der Behörde bekannt gegeben wird. Gibt es eine solche Entscheidung jedoch überhaupt nicht, beginnt auch die Frist nicht zu laufen.
Sie wollen sich gegen die Kündigung wehren und Ihren Arbeitsplatz erhalten / eine möglichst hohe Abfindung erzielen? Dann kontaktieren Sie uns. Wir kümmern uns darum, dass sämtliche Fristen eingehalten werden und Sie zu Ihrem Recht kommen.
Was unsere Mandanten über uns sagen (Auszug):
Hier hatte ich von Anfang an ein gutes Gefühl gut betreut zu werden.
Ich kann die Kanzlei nur empfehlen!
Achim Deuringer
Dank dem perfekten rundum Führsorgepaket von Herr Dr. Mühlberger bin ich mehr als zufrieden mit der Arbeit der Kanzlei MS Concept. Fachlich und menschlich ein super Anwalt bzw Team. Zwischendurch einfacher Email Kontakt möglich, super Vorbereitung auf Verhandlungen, zeigt alle Möglichkeiten auf, lässt einen dann selbst entscheiden und regelt auch alles nötige drum herum!
Vielen Dank für die erfolgreiche Zusammenarbeit!
Bianca Petsch
Sehr guter Anwalt, kann ich nur empfehlen.
Joachim Brosi