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Coronavirus (COVID-19) – Antworten auf häufige Fragen zum Thema Kurzarbeit

Fragen zur Kurzarbeit – Coronavirus (COVID-19) und die arbeitsrechtlichen Auswirkungen.

Leider steigt die Anzahl der mit Coronovirus (COVID-19) Infizierten weiter an. Auch wir als Kanzlei haben zwischenzeitlich Vorkehrungen getroffen, um den Kanzleibetrieb in den nächsten Wochen sicherstellen zu können.

Wir erhalten aktuell täglich Anfragen von besorgten Unternehmern, die sich auf den Fall der Fälle vorbereiten und zum Thema Kurzarbeit informieren möchten. Rechtsanwalt Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M. (Fachanwalt für Arbeitsrecht) gibt nachfolgend Antworten zu häufig gestellten Fragen zum Thema Kurzarbeit.

Kommen Sie gut durch die Zeit und bleiben Sie gesund! Ihr MS-Concept Team.

1. Wer hat einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld (Kug) steht grundsätzlich jedem versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu, sofern er sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet. Ab April 2020 tritt das neue „Arbeit von morgen“-Gesetz in Kraft, durch das auch Leiharbeiter einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.

2. Können auch kleine Betriebe die Kurzarbeit einführen?

Ja, die Kurzarbeit können auch kleine Betriebe einführen. Voraussetzung ist lediglich, dass der Arbeitgeber mindestens einen Arbeitnehmer in dem Betrieb beschäftigt.

3. Was sind die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld?

  • Kurzarbeit betrifft 1/3 der Arbeitnehmer (ab der ersten Aprilhälfte 2020: 10 Prozent ausreichend)
  • Geplante Kurzarbeit führt bei den betroffenen Arbeitnehmern zu einem Brutto-Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent
  • Erheblicher Arbeitsausfall beruht auf wirtschaftlichen Gründen / unabwendbarem Ereignis. Es muss dargelegt werden inwieweit das Coronavirus den Arbeitsausfall verursacht hat.
  • WICHTIG: es bedarf einer Rechtsgrundlage! D.h. Kurzarbeit darf vom Arbeitgeber nicht einseitig angeordnet werden.
  • WICHTIG: Kurzarbeit darf nicht vermeidbar sein – es müssen zuvor in Betracht kommende Maßnahmen (Überstundenabbau, Betriebsferien) ausgeschöpft sein.

https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.pdf
https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8b-kurzarbeitergeld_ba015388.pdf

Die Voraussetzungen sind, dass ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt und dass die vorbenannten persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind.

Ein erheblicher Arbeitsausfall liegt vor, wenn dieser – wie bei dem Coronavirus – auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend ist, nicht vermeidbar und mindestens ein Drittel der beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttolohns betroffen sind. Hierbei gilt zu beachten, dass die Grenze von 1/3 der Beschäftigten ab April 2020 auf 10 % der Beschäftigten abgesenkt wird. Der Arbeitsausfall ist vermeidbar, wenn weitere zumutbare Vorkehrungen, wie das Einführen von bezahltem Betriebsurlaub oder dem Abbau von Überstunden bzw. einem Arbeitszeitkonto, möglich sind. Inwieweit die Anordnung von Zwangsurlaub zulässig ist, hängt vom Einzelfall ab. Das BAG hat in einem Beschluss aus dem Jahr 1981 entschieden, dass in Ausnahmesituationen eine Anordnung von Zwangsurlaub bis zu 60 Prozent des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers zulässig sein kann. Es darf jedoch keinesfalls der komplette Urlaub des Arbeitnehmers aufgewendet werden.

Sind diese Möglichkeiten ausgeschöpft, sollte der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld beantragen.

4. Kann der Arbeitgeber einfach Kurzarbeit anordnen?

Nein, der Arbeitgeber kann nicht einfach Kurzarbeit anordnen. Dies Bedarf der Zustimmung der Arbeitnehmer und ggf. des Betriebsrates. Grundlage dieser Zustimmung kann eine Regelung im Arbeitsvertrag sein oder aber auch eine Betriebsvereinbarung.

Liegt beides nicht vor, können auch nachträglich Vereinbarungen getroffen werden, in denen der Arbeitgeber die Mitarbeiter über die Kurzarbeit informiert und deren Zustimmung einholt.

5. Wer muss das Kurzarbeitergeld bei welcher Behörde beantragen?

Vorgehensweise:

Der Arbeitgeber oder der Betriebsrat muss das Kurzarbeitergeld bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit beantragen. Dies vollzieht sich in zwei Schritten. Zunächst muss der Arbeitgeber oder der Betriebsrat der Bundesagentur für Arbeit den Arbeitsausfall anzeigen und darlegen. Sofern der Betrieb über einen Betriebsrat verfügt, sollte der Anzeige eine Stellungnahme des Betriebsrates beigefügt werden. Ferner sollte der Arbeitsausfall durch weitere Unterlagen, wie die Ankündigung der Kurzarbeit für die Arbeitnehmer, etwaige Vereinbarungen mit dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmern und einem Arbeitsverteilungsplan, glaubhaft gemacht werden. Anschließend muss die Bundesagentur unverzüglich über das Vorliegen der Voraussetzungen entscheiden.

In einem zweiten Schritt muss der Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten den Antrag auf Kurzarbeitergeld bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Kurzarbeitergeld beantragt wird. Geht der Antrag nicht innerhalb der Ausschlussfrist bei der Bundesaggentur für Arbeit ein, können Leistungen ohne Rücksicht auf die Gründe der Fristversäumnis nicht mehr gewährt werden.

6. Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beträgt für Arbeitnehmer ohne Kinder 60 % des Nettolohns, der infolge der Kurzarbeit ausfällt und für Arbeitnehmer mit Kindern 67 % des Nettolohns, der ausfällt. D.h. der Arbeitgeber muss lediglich die auf Grund der Kurzarbeit verminderte und tatsächlich gearbeitete Arbeitszeit vergüten. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt dem Arbeitgeber dann die 60 % bzw. 67 % des ausgefallenen Nettolohns aus, den dieser dann wiederum in der richtigen Höhe an die jeweiligen Arbeitnehmer auszahlen muss.

7. Kann während der Kurzarbeit Urlaub genommen werden?

Ja, während der Kurzarbeit darf ein Arbeitnehmer Urlaub beantragen und wahrnehmen. Dem Arbeitnehmer steht für die Zeit während des Urlaubes ein normaler Vergütungsanspruch zu, der aus den letzten 13 Wochen vor dem Urlaubsantritt berechnet wird. Die Zeiten der Kurzarbeit bleiben hierbei unberücksichtigt.

8. Wie hoch ist der Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall?

Werden Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank, so haben diese lediglich einen Entgeltfortzahlungsanspruch bezogen auf die vorher geleistete verkürzte Arbeitszeit.

9. Dürfen während der Kurzarbeit Überstunden angeordnet werden?

Nein, während der Kurzarbeit dürfen keine Überstunden angeordnet werden, da ansonsten die Voraussetzungen des Kug wegfallen würden.

10. Gibt es bei der Einführung von Kurzarbeit eine Ankündigungsfrist?

Eine Ankündigungsfrist ist regelmäßig nur dann erforderlich, wenn die einseitige Anordnungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber im Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung vorgesehen ist. Der Arbeitgeber kann mit den Arbeitnehmern jedoch jederzeit einvernehmlich die Einführung von Kurzarbeit vereinbaren.

Ihre Rechtsanwältin für COVID-19-Recht

Julika Graf


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