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Coronavirus (COVID-19) – welche Rechte und Pflichten haben jetzt Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Die Anzahl der mit Coronovirus (COVID-19) Infizierten steigt – nicht nur im Rems-Murr-Kreis, sondern bundesweit. Damit steigt auch die Verunsicherung. Auch wir als Anwälte konnten dies in den letzten Tagen deutlich spüren. So häufen sich aktuell die Anfragen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern betreffend die Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) auf das Arbeitsverhältnis. Rechtsanwalt Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M. (Fachanwalt für Arbeitsrecht) beantwortet nachfolgend einige der wichtigsten Fragen für Sie.

Kommen Sie gut durch die Zeit und bleiben Sie gesund! Ihr MS-Concept Team.

1. Ich habe Angst, mich bei der Arbeit am Coronavirus (COVID-19) anzustecken. Darf ich einfach zu Hause bleiben?

Nein, grundlos darf ein Arbeitnehmer nicht zu Hause bleiben. Dies würde eine Verweigerung der Arbeitsleistung darstellen, was zu einer Abmahnung oder gar Kündigung führen kann. Daher ist der Arbeitnehmer weiterhin zur Arbeitserbringung verpflichtet.

Sobald jedoch objektiv eine ernsthafte Ansteckungsgefahr besteht, bspw., wenn es bereits im unmittelbaren Arbeitsumfeld zu Ansteckungen gekommen ist, dann darf der Arbeitnehmer ggf. zu Hause bleiben. Der Arbeitnehmer muss dies dem Arbeitgeber jedoch unverzüglich mitteilen. Bleibt der Arbeitnehmer zu Hause, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit den Arbeitnehmer ohne Bezahlung von der Arbeit freizustellen.

Ferner darf der Arbeitnehmer der Arbeitsstätte fernbleiben, wenn eine behördliche Maßnahme eine Quarantäne für ein bestimmtes Gebiet anordnet, welche den Wohnort, den Arbeitsweg oder den Betrieb berührt. In diesem Fall handelt es sich um eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Arbeitsplatz, die jedoch vom Arbeitnehmer unverzüglich zu melden ist.

2. Bekomme ich trotzdem mein Gehalt, wenn ich einfach zu Hause bleibe?

Bleibt der Arbeitnehmer grundlos zu Hause, hat er keinen Vergütungsanspruch, da die Arbeits- und Vergütungspflicht im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.

3. Mein Arbeitgeber hat mich nach Hause geschickt, bekomme ich nun trotzdem mein Gehalt?

Ja. Ein Vergütungsanspruch besteht weiterhin.

4. Ich bin wegen des Verdachts, mich mit Coronavirus (COVID-19) infiziert zu haben in Quarantäne. Bekomme ich trotzdem mein Gehalt?

Dies hängt davon ab, ob der sich in Quarantäne befindliche Arbeitnehmer während dieser Zeit arbeitet. Arbeitet ein Arbeitnehmer in Absprache mit seinem Arbeitgeber im Home-Office, während er in häuslicher Quarantäne ist, hat er auch einen Anspruch auf Vergütung, da die Arbeitsleistung weiterhin erbracht wird. Ist der Arbeitnehmer dagegen untätig in häuslicher Quarantäne, hat er keinen Anspruch auf Vergütung. Ihm kommt jedoch ggf. ein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG zu Gute. Nach § 56 Abs. 1 S. 1 IfSG erhalten Personen, die sich aufgrund des Infektionsschutzgesetzes in häuslicher Quarantäne befinden, eine Entschädigung für ihren Verdienstausfall in Geld. Diese Regelung gilt jedoch nur für Menschen, die in ein Gebiet gereist sind, das erst während ihres Aufenthalts zum Risikogebiet erklärt wurde. Sehr wahrscheinlich erhalten damit keine Entschädigung diejenigen Arbeitnehmer, die sich bewusst dafür entscheiden, in ein Risikogebiet zu reisen.

5. Ich bin am Coronavirus (COVID-19) erkrankt. Bekomme ich trotzdem mein Gehalt?

Ist der Arbeitnehmer aber infolge der Krankheit arbeitsunfähig, hat er einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen seinen Arbeitgeber. Dieser besteht grundsätzlich nur für einen Zeitraum von sechs Wochen und bei mangelndem Verschulden des Arbeitnehmers. Ein Verschulden liegt möglicherweise vor, wenn der Arbeitnehmer eine Urlaubsreise in ein Gebiet unternommen hat, für das eine Reisewarnung ausgesprochen wurde.

6. Die Schule / der Kindergarten hat aufgrund Coronavirus (COVID-19) geschlossen. Muss ich trotzdem zur Arbeit?

Wenn und solange die Betreuung des Kindes, vor allem auf Grund des Alters, notwendig ist, darf ein Arbeitnehmer zu Hause bleiben, um seinen familiären Verpflichtungen nachzugehen. Er hat trotz des Nichtarbeitens einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, jedoch nur für einen kurzen Zeitraum. Aber Achtung: eventuell gibt es Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag, die dazu führen, dass Sie während der Abwesenheit keinen Lohn erhalten.

7. Was passiert, wenn ich meinen Arbeitsplatz nicht erreichen kann, weil die öffentlichen Verkehrsmittel aufgrund des Coronavirus (COVID-19) nicht fahren?

Da der Arbeitnehmer selbst das Risiko trägt, zu seinem Arbeitsbetrieb zu gelangen (sog. Wegerisiko), um seine Arbeitsleistung zu erbringen, hat er im Falle des Nichterreichens seines Arbeitsplatzes wegen des Ausfalls des öffentlichen Personenverkehrs keinen Anspruch auf Zahlung seiner vereinbarten Vergütung.

8. Darf mich mein Arbeitgeber auf Dienstreisen in vom Coronavirus (COVID-19) betroffene Gebiete schicken?

Sofern im Arbeitsvertrag des jeweiligen Arbeitnehmers geregelt ist, dass er zu regelmäßigen Dienstreisen verpflichtet ist, darf er Geschäftsreisen anordnen. Der Arbeitnehmer ist jedoch berechtigt die Geschäftsreise zu verweigern, wenn eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das gesamte Land oder eine bestimmte Region des Landes vorliegt, in welchem die Geschäftsreise stattfinden soll. Da der Arbeitgeber seine Mitarbeiter auf Grund seiner Fürsorgepflicht schützen muss, wird er meistens ohnehin von Reisen in betroffene Gebiete absehen.

Arbeitnehmern, die einer Risikogruppe angehören und für die eine Corona-Infektion wahrscheinlich schwerwiegende Folgen haben könnte, ist es dagegen in keinem Fall zumutbar, ein erhöhtes Infektionsrisiko in Kauf zu nehmen. Den gefährdeten Arbeitnehmern steht in diesem Fall ein

Leistungsverweigerungsrecht zu, weil ihnen die Erbringung der Arbeitsleistung unzumutbar ist. Wir gehen daher davon aus, dass es sich um eine eher theoretische Frage handelt.

9. Darf der Arbeitgeber Schnelltests für den Coronavirus (Covid-19) anordnen?

Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Arbeitnehmer mit dem Coronavirus (COVID-19) infiziert sein könnte, bspw. da der Arbeitnehmer sich in einem Risikogebiet aufgehalten hat und Symptome zeigt, kann die Anordnung eines Schnelltests rechtens sein. Schließlich muss der Arbeitgeber die übrige Belegschaft vor Infektionen schützen. Wahllos darf der Arbeitgeber jedoch keine Tests anordnen, da dies in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer eingreifen würde.

10. Ich bin am Coronaviurs (COVID-19) erkrankt. Muss ich meinen Arbeitgeber informieren?

Ja, dies ergibt sich zum einen aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, zum anderen aus dem Arbeitsschutzgesetz. Hierdurch soll dem Arbeitgeber ermöglicht werden, entsprechende Vorsorgemaßnahmen zum Schutz der Belegschaft zu treffen.

11. Habe ich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn ich während des Urlaubes an COVID19 erkranke?

Da COVID19 eine medizinisch indizierte Erkrankung darstellt, besteht grundsätzlich auch für diese ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Diese Voraussetzung gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubes erkrankt, vgl. § 9 Bundesurlaubsgesetz. Die Urlaubstage, in denen der Arbeitnehmer erkrankt, werden nicht angerechnet, sondern bleiben weiterhin bestehen.

Befand sich der Arbeitnehmer während seines Urlaubs in häuslicher Quarantäne, die er in Deutschland wahrnahm, so hat er ggf. vorrangig einen Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch kann hingegen bestehen, wenn sich der Arbeitnehmer während seines Urlaubes im Ausland aufhält und es dort keine Quarantänepflichten oder keine Entschädigung für erlittene Verdienstausfälle während einer Quarantäne gibt.

Darüber hinaus darf den Arbeitnehmer kein Verschulden an seiner Erkrankung treffen, § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG. Ein Verschulden kann den Arbeitnehmer insbesondere dann treffen, wenn er freiwillig in ein Corona-Risikogebiet gereist ist und somit eine Infektion billigend in Kauf genommen hat.

12. Habe ich ein Recht darauf, von Zuhause aus (im Home-Office) zu arbeiten?

Mit der Verlagerung der bisherigen Regelungen zum Home-Office aus der Corona – ArbSchV in § 28b Abs. 7 IfSG, sind Arbeitgeber nun verpflichtet, ihren Arbeitnehmern die Möglichkeit des Home-Office anzubieten, sofern keine zwingenden betriebsbedingten Gründe dagegensprechen. Diese Angebotspflicht ist jedoch auf solche Tätigkeiten beschränkt, die Büroarbeit betreffen oder mit Büroarbeit vergleichbar sind. Dringend betriebliche Gründe, welche die Angebotspflicht entfallen lassen können, sind zum Beispiel fehlende Arbeitsmittel, fehlende IT-Infrastrukturen oder eine unzureichende technische Ausstattung. Ob Sie ein Recht auf das Angebot des Home-Office haben, kann daher nicht pauschal beantwortet werden.

Die Angebotspflicht stellt jedoch keinen gesetzlichen Anspruch auf Home-Office dar, welchen Sie als Arbeitnehmer einklagen könnten. Ein solcher kann sich jedoch möglicherweise aus Betriebsvereinbarungen oder innerbetrieblichen Absprachen ergeben

13. Muss ich arbeitsrechtliche Konsequenzen erwarten, wenn ich mich nach dem Urlaub aus einem Risikogebiet in Quarantäne begeben muss?

Nein, grundsätzlich müssen Arbeitnehmer keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie Abmahnungen oder den Ausspruch einer Kündigung erwarten. Es ist jedoch möglich, dass der Arbeitgeber Einbußen bei dem monatlichen Gehalt vornimmt, sofern der Arbeitnehmer vorsätzlich in ein Risikogebiet gereist ist und sich bewusst der damit einhergehenden Gefahr der Ansteckung ausgesetzt hat. Ohne Weiteres kann der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer jedoch eine derartige Reise nicht verbieten. Er kann ihn lediglich auf die unbezahlte Freistellung hinweisen.

14. Darf mich der Arbeitgeber fragen, ob ich mich während meines Urlaubes in einem Risikogebiet befunden habe?

Ja. Ein Arbeitgeber darf alle Fragen stellen, deren Beantwortung für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind. Normalerweise hat ein Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse daran, einen Arbeitnehmer nach seinen Urlaubsplänen zu fragen. Aufgrund der besonderen Auswirkungen der COVID19-Pandemie und der dem Arbeitgeber obliegenden Fürsorgepflicht seinen Arbeitnehmern gegenüber, steht ihm dieses Fragerecht derzeit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu.

15. Trifft meinen Arbeitgeber die Pflicht, mich im Vorhinein auf die möglichen Nachteile der Reise hinzuweisen?

Nein. Eine Pflicht, Arbeitnehmer über die Folgen einer Reise in ein Corona-Risikogebiet aufzuklären, besteht für einen Arbeitgeber nicht. Über die aktuellen Corona-Schutzvorschriften sollte sich jeder Mensch im Rahmen seiner staatsbürgerlichen Pflichten selbständig informieren. Es kann jedoch im eigenen Interesse des Arbeitgebers liegen, seine Arbeitnehmer zusätzliche Informationen weiterzugeben, um seinen Betrieb aufrechtzuerhalten. So kann der Arbeitgeber ebenfalls prophylaktische Maßnahmen treffen, wie beispielsweise seinen Arbeitnehmern vor Urlaubsantritt Laptops etc. mit nach Hause zu geben, um die Arbeitserfüllung in etwaiger Quarantäne sicherzustellen. Sinnvoll kann es darüber hinaus sein, den Arbeitnehmer auf seine Pflicht, Zuhause zu bleiben, wenn er COVID-19-Symptome entwickelt, hinzuweisen.

16. Muss der Arbeitgeber Schnelltests bereitstellen?

Grundsätzlich besteht für den Arbeitgeber die Verpflichtung zum Angebot eines wöchentlichen Corona-Schnelltest pro Arbeitnehmer, wenn dieser nicht ausnahmslos im Home-Office tätig ist. Das Bundeskabinett hat hierzu am 21.04.2021 beschlossen, dass das Testangebot auf 2 Tests pro Woche erweitert werden soll. Hier fehlt jedoch noch die Umsetzung in eine rechtliche Grundlage.

17. Muss der Arbeitnehmer die Schnelltests annehmen und durchführen?

Die Durchführung der Tests geht einher mit der Verarbeitung personenbezogener Daten der Arbeitnehmer. Die Verarbeitung solch sensibler Daten ist nur dann erlaubt, wenn diese zur Anbahnung, Durchführung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erforderlich sind. Da im Rahmen der Durchführung eines Corona-Schnelltests Gesundheitsdaten erhoben werden, welche unter die Kategorie „besonderer Daten“ fallen, ist das Merkmal der „Erforderlichkeit“ von besonderer Bedeutung. Auf der einen Seite ist die Durchführung selbstverständlich ein erheblicher Eingriff in Rechte des Arbeitnehmers, andererseits muss jedoch auch den Interessen des Arbeitgebers, insbesondere seiner Fürsorgepflicht gegenüber anderen Arbeitnehmern auf Gesundheitsschutz Rechnung getragen werden. Letztere Interessen werden insbesondere dann überwiegen, wenn die auszuführende Tätigkeit eine körperlich enge Zusammenarbeit bedarf und die Arbeitnehmer daher einem besonders hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind.

18. Muss ich den Arbeitgeber direkt informieren, wenn während der Schnelltest-Untersuchung ein positives Testergebnis erscheint?

Eine Meldepflicht des Arbeitnehmers, welcher ein positives Ergebnis eines Corona-Schnelltests erhalten hat, ist anzunehmen. In entsprechender Anwendung des § 8 IfSG muss eine Ansteckung nachverfolgt werden können, um die Ansteckung weiterer Personen zu verhindern. Der Arbeitgeber muss in die Lage versetzt werden, seine weiteren Arbeitnehmer und die betrieblichen Interessen entsprechend schützen zu können.

19. Darf der Arbeitgeber den Zugang zum Betrieb ohne Test verwehren?

Der Arbeitgeber kann Arbeitnehmern, welche einen Test verweigern, den Zutritt zum Betrieb dann verwehren, wenn er diese rechtmäßig verpflichtend eingeführt hat. Der Arbeitnehmer bietet in diesem Fall seine Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß an. Da der Arbeitgeber den Zugang ohne vorige Testung verweigern darf, kann möglicherweise auch die Vergütungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer entfallen.

20. Habe ich während der Schwangerschaft ein Recht darauf von Zuhause aus zu arbeiten?

Grundsätzlich gilt auch für Schwangere hinsichtlich einer Arbeit im Home-Office nichts anderes, als bereits dargestellt. Allein die Tatsache, dass Sie schwanger sind, erlaubt es Ihnen jedoch noch nicht einfach zu Hause zu bleiben, falls Sie Angst vor Ansteckungen auf dem Arbeitsweg oder im Betrieb haben.

Verschiedene Bundesländer haben jedoch bereits Beschäftigungsverbote für Schwangere im Zusammenhang mit der Covid19-Pandemie erlassen. Inwieweit Sie hiervon profitieren, muss im Einzelfall betrachtet werden.

21. Welche Neuregelungen gibt es in Bezug auf das Kurzarbeitergeld?

Während im Jahr 2020 die Gesetzeslage noch vorsah, dass bestehender Resturlaub nicht zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden musste, gilt dies für das Jahr 2021 nicht mehr. Nunmehr muss Resturlaub, sofern er noch nicht verplant wurde, vor Bezug von Kurzarbeitergeld eingebracht werden. Für den Urlaubsanspruch, welcher im Kalenderjahr 2021 entsteht, gilt vergleichbares: Wurde der Urlaub bereits aktiv verplant, muss der Urlaub nicht zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden. Besteht dagegen noch kein konkreter Urlaubsplan, muss der Urlaub bis Ende des Kalenderjahres genommen werden, um Kurzarbeit zu verhindern.

22. Müssen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern FFP2-Masken kostenfrei zur Verfügung stellen?

Auf Basis der aktuellen Fassung der ARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) sind Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen dazu verpflichtet, medizinische Masken zur Verfügung zu stellen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der geltende Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.

Darüber hinaus muss der Arbeitgeber insbesondere sogenannte FFP-2 Masken zur Verfügung stellen, wenn es sich zum Beispiel um Tätigkeiten handelt, bei denen ein erhöhter Aerosolausstoß zu erwarten ist.

23. Können Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer verpflichten, sich gegen Corona impfen zu lassen?

Eine Impfung ist – unabhängig gegen welche Erkrankung – ein tiefer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und die körperliche Unversehrtheit des Betroffenen. Eine Weisung zur Impflicht durch den Arbeitgeber ist daher grundsätzlich nicht gestattet.

Etwas Anderes kann jedoch in bestimmten Berufsgruppen, so zum Beispiel in Kliniken und Arztpraxen, gelten. So gibt es bereits Pflichtimpfungen für gewisse Berufsgruppen gegen Masern. Eine Impfpflicht gegen Sars-CoV-2 gibt es jedoch Stand heute noch nicht (27.04.2021).

24. Kann ein Arbeitnehmer seinen bereits beantragten Urlaub wieder „zurückgeben“?

Auch in Zeiten von Corona gilt der arbeitsrechtliche Grundsatz, dass bewilligter und geplanter Urlaub vom Arbeitgeber zu gewähren und vom Arbeitnehmer zu nehmen ist. Kann der Arbeitnehmer trotz der Planung seinen Urlaub nicht mit der eigentlich geplanten Reise verbringen, fällt dieser Umstand nicht in den Risikobereich des Arbeitgebers, da dieser lediglich die geplante und gezahlte Freistellung schuldet. Eine einseitige „Rückgabe“ der Urlaubstage durch den Arbeitnehmer ist indes nicht möglich. Es besteht lediglich die Möglichkeit, dass mit dem Arbeitgeber eine einvernehmliche Lösung gefunden wird, in welcher er einer Verlegung der Urlaubstage zustimmt.

25. Hat ein Arbeitnehmer, dem aus beruflichen Gründen eine Impfung dringend anzuraten ist, das Recht die Impfung zu verweigern?

Sollte sich ein Arbeitnehmer nicht impfen lassen wollen, ist dies zunächst aus arbeitsrechtlicher Sicht ohne Konsequenz – es besteht keine Impfpflicht.

Arbeitet ein Arbeitnehmer jedoch in einem gesundheitlichen Bereich wie beispielsweise der Alten – / Krankenpflege, in einer Arztpraxis oder bei ähnlichen Einrichtungen, stellt sich jedoch die Frage nach einer möglicherweise mittelbar geltenden Pflicht zur Impfung. In den genannten Bereichen kann eine nicht geimpfte Person ein größeres Risiko hinsichtlich Übertragung und Ansteckung mit Krankheiten darstellen, da häufig Kontakt mit gesundheitlich beeinträchtigten Personen besteht.

Auch wenn keine Impfpflicht besteht, kann in den vorgenannten Fällen eine Verweigerung wenngleich zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen. Wird eine Impfung z.B. zur Patientenversorgung vorausgesetzt, kann der betroffene Arbeitnehmer möglicherweise seine Arbeitsleistung als nicht geimpfte Person nicht ordnungsgemäß anbieten, vgl. § 297 BGB, und verliert im Gegenzug seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt. Eine pauschale Antwort kann hier jedoch nicht gegeben werden, da stets der konkrete Einzelfall zu betrachten ist.

Ihre Rechtsanwältin für COVID-19-Recht

Julika Graf


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