In einem aktuellen Urteil hat das OLG Hamm entschieden, dass die Bezeichnung in einer Prospektwerbung mit einem „Festpreis“ für einen Stromtarif irreführend sei, wenn dieser zu mehr als 40% aus variablen Preisbestandteilen besteht. Zwar erzeugt es noch keine Fehlvorstellung, wenn die Preisgarantie nicht vorbehaltlos gelten soll. Ein derartiger Sternchenhinweis muss dann aber einen erkennbaren Bezug zu der im Blickpunkt stehenden Werbeaussage haben und muss so klar ausgestaltet sein, dass er selbst nicht zu einer Fehlvorstellung des Verbrauchers führen kann. Der Hinweis ist nicht geeignet, etwaige Fehlvorstellungen des Verbrauchers auszuräumen, wenn daraus nicht klar hervorgeht, wie hoch die variablen Bestandteile des Preises sind. Angesprochen werden mit einer solchen Prospektwerbung alle Verbraucher, die Strom benötigen und Stromlieferungsverträge abschließen. Ein nicht unerheblicher Teil dieser Verbraucher nimmt mangels geeigneten Vorwissens über die Preisstrukturen beim Strompreis nicht von sich aus an, dass ein so ungewöhnlich hoher Teil von über 40% des Gesamtpreises variabel wird. Zumal in der Stromrechnung die einzelnen Bestandteile, aus denen sich der Strompreis zusammensetzt, nicht auftauchen.
Quelle: OLG Hamm, Urteil v. 08.11.2011, Az. I-4 U 58/11

