Waldhornbrennerei Klotz unterliegt im Whiskystreit vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg
Pressemitteilung – 20.01.2022
(Urt. v. 20.01.2022, 5 U 43/19)
Nach einem fast zehnjährigen Rechtsstreit um die Whisky-Marke „Glen Buchenbach“ mit der Scotch Whisky Association (SWA) hat heute das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Urt. v. 20.01.2022, 5 U 43/19) ein Urteil gefällt, wonach
in der Angabe „Glen Buchenbach“ für einen Whisky eine unzulässige Benutzung in Form einer unzulässigen Anspielung (Art. 16 Buchstabe b) Verordnung (EG) Nr. 110/2008 bzw. Art. 21 Abs. 2 Buchstabe b) Verordnung (EU) 209/787) auf die geographisch geschützte Angabe „Scotch Whisky“ vorliegt.
Damit ist es der Waldhornbrennerei Klotz künftig untersagt, die Marke „Glen Buchenbach“ für Whisky zu nutzen.
Das Oberlandesgericht begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass in Schottland ein erheblicher Anteil von Whisky-Destillen das Wort „Glen“ (Englisch für Tal) beinhalte. Zudem treten den angesprochenen Verkehrskreisen vorrangig „Glen“ – Whiskys gegenüber, die aus Schottland herrühren. Darüber hinaus habe die Klägerin mit der von ihr vorgelegten Verkehrsbefragung dargelegt, dass der deutsche Durchschnittsverbraucher die Angabe „Glen“ mit Schottischem Whisky verbinde.
Seit 2013 kämpft die schwäbische Waldhornbrennerei gemeinsam mit Rechtsanwalt Dr. Sven J. Mühlberger um die Marke „Glen Buchenbach“. Auch der EuGH musste sich zwischenzeitlich mit dem Fall befassen. Bei der Fragstellung, ob auch eine Bezeichnung wie „Glen“, die keinerlei graphische, semantische oder klangliche Ähnlichkeit mit der geschützten Herkunftsangabe „Scotch Whisky“ aufweist, gleichwohl eine unzulässige Anspielung im Sinne der Spirituosenverordnung darstellen kann, handelte es sich rechtliches Neuland (EuGH C-44/17, weitere Informationen zum Verfahren: https://www.ms-concept.de/news/eugh-urteil-in-der-rechtssache-c-44-17-scotch-whisky-gegen-glen-buchenbach/).
Während es der Waldhornbrennerei gemeinsam mit Rechtsanwalt Dr. Sven J. Mühlberger gelang, ein Löschungsverfahren gegen die Marke “Glen Buchenbach“ vor dem Deutschen Patent- und Markenamt erfolgreich abzuwehren (aktuell befasst sich das Bundespatentgericht mit dem Löschungsverfahren, Az.: 26 W (pat) 32/17), versuchte die SWA parallel die Nutzung der Marke gerichtlich verbieten zu lassen. Hier unterlag die Waldhornbrennerei nun in zweiter Instanz vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg.
„Selbstverständlich sind wir enttäuscht vom Ausgang des Verfahrens. Wir haben fast ein Jahrzehnt mit der Schottischen Whisky-Association (SWA) gerungen, mit einem „Gegner“, dem quasi unbegrenzte finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Unsere Argumente waren gut und hätten durchaus auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt. Aber wir wussten natürlich, dass es nicht einfach werden wird.“, so Dr. Sven J. Mühlberger.
Bis zum 31.März darf die schwäbische Waldhornbrennerei Klotz aus Berglen noch die Restbestände unter dem Namen „Glen Buchenbach“ verkaufen. Danach wird der Whisky aus Berglen in „Buchenbach Gold“ umbenannt. „Uns war es wichtig, das Wort Buchenbach zu erhalten. Das ist der Bach vor unserem Haus. Und Gold fanden wir passend, weil unser Whisky flüssiges Gold ist“, erklärt Klotz. Aber ganz ohne Pointe wollen sich die Whisky-Rebellen nicht zurückziehen. Auf dem „Buchenbach Gold“-Etikett soll künftig auch „das verbotene Tal“ stehen.
Rechtsanwalt Dr. Sven J. Mühlberger vertritt die Waldhornbrennerei im Whisky-Streit „Glen Buchenbach“ gegen die Scotch Whisky Association (SWA).
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