M|S Concept - Rechtsanwälte

News


Pressekonferenz zur unerlaubten Telefonwerbung – Schluss mit unerwünschten Anrufen?

Freitag, 9.07.2010

Pressekonferenz zur unerlaubten Telefonwerbung

Seit einem knappen Jahr ist das “Gesetz zur Bekämpfung der unerlaubten Telefonwerbung” in Kraft. Doch trotz der Verschärfungen erhalten die Verbraucherzentralen nach wie vor zahlreiche Beschwerden von Verbrauchern, die sich über verbotene Telefonanrufe beklagen. Also trotz Gesetz nach wie vor der gleiche Stress?

Der Verbraucherzentrale Bundesverband und die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ziehen eine erste Bilanz: Wo gibt es nach wie vor Defizite? Was muss geschehen, um dem Problem angesichts neuer Maschen und Methoden wirksam zu begegnen?

Auf der Pressekonferenz werden auch erste Zwischenergebnisse einer bundesweiten Umfrage zum aktuellen Stand der unerlaubten Telefonwerbung veröffentlicht.

Die Pressekonferenz findet am 14. Juli im Stuttgarter Landtag statt mit Rudolf Köberle, Minister für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz Baden-Württemberg, Beate Weiser, Vorstand Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und Gerd Billen, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv).

(Quelle: PresseInfo des vzbv vom 08.07.2010)

Weitere Informationen zur Veranstaltung finden Sie hier.

Die Umfrage der Verbraucherzentralen zur unerlaubten Telefonwerbung finden Sie hier.

Weitere Infos zum Thema Telefonwerbung finden Sie hier:

Ihr

Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.

 

Streit um Musical “WICKED – Die Hexen von OZ”: Tickets ab Euro 19,90? Das Hansische Oberlandesgericht entscheidet

Mittwoch, 7.07.2010

Am 25.02.2010 hatte das Hansische Oberlandesgericht über die Frage zu entscheiden, in wie weit Blickfangwerbung wettbewerbswidrig und damit abmahnfhähig ist (vgl. Hanseatisches OLG, Urt. v. 25.03.2010; Az.: 3 U 108/09).

Hintergrund

Die Beklagte vertreibt Tickets für Muiscalveranstaltungen. Darunter insbesondere das Musical “WICKED – Die Hexen von OZ”. Das Musical wurde u.a. auch im Internet beworben. Im Rahmen dieser Werbung fand sich zweifach die Preisangabe “TICKETS AB 19,90 €*” an exponierter Stelle. Zudem gab es einen Link “HIER ONLINE BUCHEN”.

Klickte man auf den Link, so gelangten die Besucher auf eine Preistabelle, aus der die Ticketpreise ersichtlich waren. Unterhalb der Tabelle waren weiteren Informationen zur Buchung angezeigt. Darin hieß es u.a.:

Die Preise in der Tabelle verstehen sich inklusive einer Vorverkaufsbegeühr von 15 % sowie zzgl. 2,- Euro Systemgebühr pro Ticket und zzgl. einer Versandpauschale von 2,- Euro pro Auftrag”.

Bei einer Bestellung über das Internet betrugen die tatsächlichen Kosten mithin nicht Euro 19,90, sondern Euro 24,88 (19,90 + 15 % + 2,00 Systemgebühr).

Die Klägerin sah darin eine unzulässige Blickfangwerbung. Die Werbung verstoße gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 PAngV. Die Werbung erwecke beim Verbraucher den Eindruck, Tickets könnten über das Internet bereits für Euro 19,90 erworben werden.

Ergebnis der Entscheidung

Das Gericht stellte fest, dass es sich um eine zulässige Form der Blickfangwerbung handle. Zwar müsse an eine sog. Blickfangwerbung erhöhte Anforderungen bzgl. Vollständigkeit und Richtigkeit gestellt werden. Die Blickfangwerbung sei jedoch nach aktueller Rechtsprechung nicht mehr isoliert zu betrachten. Zwar enthalte die Werbung die tatsächlichen Preisangaben nicht vollständig, diese werden jedoch durch einen Hinweis ergänzt.

Ein solcher Hinweis sei ausreichend, wenn davon auszugehen ist, dass der situationsadäquat aufmerksame Verbraucher die aufklärenden Hinweise wahrnimmt. Dies sei vorliegend der Fall. Zudem werde der Verbraucher klar und unmissverständlich auf die Preiszusammensetzung hingewiesen.

Achtung

Aufklärende Hinweis bei Blickfangwerbung (bspw. durch sog. “Hinweissternchen”, “*”) müssen derart ausgestaltet sein, dass der situationsadäquat aufmerksame Verbraucher die aufklärenden Hinweise auch wahrnimmt. Ansonsten besteht die Gefahr eines abmahnfähigen Wettebwerbsverstoßes.

Ihr

Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.

 

Check-Liste im Umgang mit Internet-”Auktionen”

Dienstag, 6.07.2010

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat auf dem Portal “Surfer haben Rechte” eine Checkliste für den Umgang mit Internet-Auktionen (bspw. auf der Verkaufsplattform eBay) veröffentlicht. Die Liste soll dabei helfen, wichtige Dinge im Umgang mit Auktionen richtig zu machen. Die Liste finden Sie hier:

Checkliste Auktionen

Weitere Informationen zum Portal “Surfer haben Rechte finden Sie hier:

Surfer haben Rechte

Informationen zum Thema Abmahnung auf Verkaufsplattformen (eBay etc.) finden Sie hier:

Ihr

Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.

 

“Surfer haben Rechte” – Ein Projekt des Verbraucherzentrale Bundesverbandes gewinnt klicksafe-Preis für Internetsicherheit

Montag, 5.07.2010

Bei dem Portal “Surfer haben Rechte” handelt es sich um ein äußerst begrüßenswertes Portal des Verbraucherzentrale Bundesverbandes. Das Projekt wurde vor wenigen Tagen mit dem “klicksafe-Preis für Internetsicherheit” ausgezeichnet. Nachfolgend finden Sie die entsprechende Pressemitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes vom 01.07.2010:

Surfer haben Rechte: Ein ausgezeichnetes Portal

Projekt des Verbraucherzentrale Bundesverbandes gewinnt klicksafe-Preis für Internetsicherheit

01.07.2010 – Das Verbraucherinformationsportal www.surfer-haben-rechte.de ist mit dem klicksafe-Preis für Internetsicherheit ausgezeichnet worden. Die Preisverleihung fand gestern Abend statt. “Wir freuen uns sehr über diese Anerkennung. Es ist wichtig, dass Verbraucher wissen, welche Rechte sie im Internet haben”, erklärt Gerd Billen, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands.

Viele Dinge sind in der digitalen Welt anders als im klassischen Verbraucheralltag. “Anbieter versuchen leider häufig, die Unwissenheit der Verbraucher auszunutzen”, so Billen. Genau hier setzt Surfer-haben-Rechte.de an: Das 2009 gestartete Internetangebot klärt Nutzer in verständlicher Sprache über die kleinen und großen Tücken, ihre Rechte und Pflichten im Internet auf. Die Webseite bietet ausführliche Hintergrundtexte zu zahlreichen Themen, kurze Checklisten sowie die Möglichkeit, an Umfragen teilzunehmen oder Schwarze Schafe im Netz zu melden.

Darüber hinaus prüft das Projekt Verbraucherrechte in der digitalen Welt Webangebote im Hinblick auf Datenschutz, Urheberrecht, Vertragsrecht und Jugendschutz und leitet gegebenenfalls Unterlassungsverfahren ein. Im vergangenen Jahr gingen die Projektmitarbeiter rechtlich unter anderem gegen fünf Anbieter Sozialer Netzwerke vor, darunter auch MySpace und Facebook.

Die Informations- und Aufklärungskampagne wird finanziell gefördert vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Das vzbv-Projekt kooperiert mit der Initiative “Verbraucher sicher online”, die an der Technischen Universität Berlin angesiedelt ist.

Ihr

Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.

 

Abmahnung der Kanzlei Winterstein Rechtsanwälte im Auftrag der K&K Logistics GmbH wegen Urheberrechtsverletzung des Modelabels “Don Ed Hardy”

Freitag, 2.07.2010

In den letzten Tagen erreichen uns wieder vermehrt Abmahnungen der Kanzlei Winterstein aus Frankfurt am Main. Die Kanzlei mahnt im Auftrag der in Stuttgart ansässigen K & K Logistics GmbH Urheberrechtsverletzungen betreffend des bekannten Modelabels “Don Ed Hardy” ab.

Von der Abmahnung betroffen sind regelmäßig Verkäufer (private Verkäufer ebenso wie gewerbliche), die auf der Verkaufsplattform eBay ”

Bekleidungsstücke und/oder Kopfbedeckungen mit Grafiken, die auf Bekleidungsstücken und/oder Kopfbedeckungen des Modelabels “Don Ed Hardy” verwendet werden, anbieten.” (Auszug aus der Abmahnung)

Nach allgemeinen Ausführungen zum Urheberrecht folgt sodann ohne weitere Begründung die Feststellung

Mithin handelt es sich bei diesen Waren um Grauimporte.

oder

Mithin handelt es sich bei diesen Waren um Fälschungen.

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird meist ein Betrag in Höhe von Euro 651,80 gefordert.

Achtung

Wir können nicht empfehlen, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ohne anwaltliche Überprüfung der jeweiligen Sach- und Rechtslage abzugeben. Viele Betroffene können die Reichweite der Unterlassungserklärung nicht überblicken:

So heißt es unter Punkt 3. der Unterlassungserklärung regelmäßig:

Ihr allen Schaden zu ersetzen, der durch die in Ziffer 1 genannnten verbotenen Handlungen entstanden ist und/oder zukünftig noch entstehen wird;

Dadurch verpflichtet sich der Unterzeichner auch den ggf. entstandenen Schaden zu ersetzen – und zwar zusätzlich zu dem in der Abmahnung bereits veranschlagten Betrag.

Unter Punkt 5 heißt es sodann regelmäßig:

Ihr die Kosten der Inanspruchnahme der Rechtsanwälte Winterstein | Rechtsanwälte, Darmstädter Landstr. 110, 60598 Frankfurt nach einem Streitwert von Euro 10.000.- nebst Testkaufkosten (sofern entstanden) zu ersetzen.

Hierdurch verpflichtet sich der Unterzeichner zu Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Abmahnkosten in Höhe von Euro 651,80.

Gerne können Sie sich im Falle einer Ed-Hardy-Abmahnung an uns wenden.

Ihr

Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie hier:

 

Und nocheinmal: Achtung bei Werbung mit Preisnachlässen! BGH, Urt. v. 10.12.2009, Az.: I ZR 195/07

Mittwoch, 30.06.2010

ir haben bereits auf die Gefahren bei der Werbung mit Preisnachlässen hingewiesen. Die tägliche Praxis als Anwalt zeigt jedoch, dass man gar nicht oft genug auf die damit einhergehenden Risiken informieren kann:

So hatte sich auch der BGH in einem vor Kurzem veröffentlichten Urteil mit der Frage der Zulässigkeit von Werbung mit Preisnachlässen zu befassen (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2009, Az.: I ZR 195/07). Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Unternehmen in einem Prospekt mit folgendem Text geworben:

Nur heute 3. Januar, Foto und Videokameras ohne 19 % Mehrwertsteuer!*

Am 3. Januar suchten sodann zwei Mitarbeiter der Konkurrenz das Geschäft des Werbenden auf. Auf deren Nachfrage, ob auch nicht vorrätige Ware bestellt weden könne, wurde ihnen mitgeteilt, dass dies zwar möglich sei, die 19 % Rabatt würden jedoch nur auf die im Geschäft vorrätige Ware gewährt.

Der Wettbewerber mahnte das werbende Unternehmen sodann wegen Verstoß gegen das in § 4 Nr. 4 UWG geregelte Transparenzgebot ab.

Der Bundesgerichthof gab dem Kläger Recht. Es handle sich bei bei der Ankündigung eines Preisnachlasses um eine Verkaufsförderungsmaßnahme im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG. Der Beklagte hätte gemäß § 4 Nr. 4 UWG darauf hinweisen müssen, dass der Preisnachlass von 19 % nur für im Geschäft vorrätige Digitalkameras und Camcorder gewährt werde, weil es sich bei diesem Umstand um eine Bedingung für die Inanspruchnahme der Preisvergünstigung handele.

Der BGH führt dazu aus:

Unter den “Bedingungen der Inanspruchnahme” sind die Voraussetzungen zu verstehen, die erfüllt sein müssen, damit der Kunde die Vergünstigung erlangen kann. Anzugeben sind sowohl Bedingungen hinsichtlich des zugelassenen Personenkreises (persönlicher Anwendungsbereich) als auch Modalitäten der Inanspruchnahme (sachlicher Anwendungsbereich). Dementsprechend hat der Werbende auch darüber zu informieren, wenn der Preisnachlass nur für bestimmte Waren oder Produktgruppen gilt, da dies eine für die Entscheidung des Verbrauchers wesentliche Information sein kann.

Die Voraussetzungen der Inanspruchnahme müssen bereits zum Zeitpunkt der Werbung mitgeteilt werden. So stellt der BGH wie folgt fest:

Die Anlockwirkung, die der Unternehmer mit der Verkaufsförderungsmaßnahme bezweckt, erreicht den Verbraucher beretis durch die Werbung für die angekündigte Maßnahme. Der mit § 4 Nr. 4 UWG verfolgte Schutzzweck gebietet es daher, grundsätzlich auch die Werbung für eine Verkaufsförderungsmaßnahme in seinen Anwendungsbereich einzubeziehen.

Die beanstandete Werbung war mithin wettbewerbswidrig und wurde zu Recht abgemahnt.

Achtung

Bei der Werbung mit Preisnachlässen kann viel falsch gemacht werden. Insbesondere die Bedingungen der Inanspruchnahme müssen eindeutig erkennbar sein (vgl. § 4 Nr. 4 UWG). Auch der Zeitpunkt der Mitteilung der Bedingungen der Inanspruchnahme ist entscheidend: Die Bedingungen müssen regelmäßig bereits in der Werbung selbst mitgeteilt werden. Eine Mitteilung in der Verkaufsräumen reicht nicht aus.

Ihr

Dr. Sven J. Mü.hlberger, LL.M.

 

Keine IP-Adressen-Speicherung – keine Abmahnung. Speicherung zulässig bei Flatrate-Verträgen?

Dienstag, 29.06.2010

Als Kanzlei vertreten wir gegenwärtig mehrere tausend Betroffene, die eine sog. Tauschbörsenabmahnung erhalten haben. Viele Betroffene erhalten nicht nur eine Abmahnung, sondern werden in regelmäßigen Abständen vom Postboten heimgesucht…

Damit überhaupt eine Abmahnung verschickt werden kann, muss die ladungsfähige Adresse des potentiellen Urheberrechtsverletzer ermittelt werden. Dies erfolgt regelmäßig über die Feststellung der sog. IP-Adresse – einer Adresse die im Netz erkennbar ist und Rückschlüsse über den verwendeten Internetanschluss und damit über den Internetanschlussinhaber erlaubt. Die IP-Adresse wird dem Internetanschluss vom Internetprovider (Telekom, 1&1, Vodafone, Alice etc.) zugewiesen und in regelmäßigen Abständen verändert (sog. dynamische IP-Adresse). Der Internetprovider ist damit als der einzige, der Kenntnis der Daten hat, die erforderlich sind, um die Internetnutzer zu personalisieren.

Wird nun festgestellt, dass über einen bestimmte IP-Adresse illegal am Filesharing teilgenommen wurde, so wird der Internetprovider auf Auskunft und folglich auf Herausgabe der Adressdaten des Internetanschlussinhabers in Anspruch genommen. Selbstverständlich wird hierfür einige Zeit benötigt. Für die Geltendmachung des Auskunftsverfahrens ist es natürlich von höchster Bedeutung, dass der Internetprovider die Daten, die Auffschluss über den hinter einer IP-Adresse verborgenen Anschlussinhaber geben, nicht gelöscht werden.

Die Telekom,bspw., speichert die erforderlichen Daten für sieben Tage. Dieser Zeitraum genügt der Abmahnbranche jedoch meist, um die erforderlichen Daten zu sichern. Eine Kunde der Telekom wehrte sich nun vor Gericht gegen die Speicherpraxis der Telekom. Als Inhaber eines Flatrate-Vertrages (“T-Online-dsl-flat-Tarif”) bestünde keine Notwendigkeit der Datenspeicherung. Vielmehr seien die Daten sofort nach Beendigung der Internetverbindung zu löschen.

Hätte der Kunde der Telekom Recht bekommen, so hätte die Tauschbörsen-Abmahnbranche einen herben Schlag erlitten. Die Datenermittlung hätte sich enorm erschwert.

Das OLG Frankfurt am Main erteilte dem Ansinnen des Klägers eine Absage (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 16.06.2010, Az.: 13 U 105/07). Nachfolgend finden Sie einen Auszug der diesbezüglichen Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main:

Hintergrund
Der Kläger hat mit der beklagten Telekom AG vor Jahren einen Internet-Zugangsvertrag nach dem sog. “T-Online dsl flat-Tarif” geschlossen. Er verlangt von der Telekom, dass diese die ihm zur Internetnutzung jeweils zugeteilten “dynamischen IP-Adressen” sofort nach Beendigung der Verbindung löscht.
Zur Zeit der Klageerhebung speicherte die Beklagte die IP-Adressen nach dem Rechnungsversand noch 80 Tage. Das Landgericht gab der Klage im Juni 2007 insoweit statt, als es der Telekom untersagte, die Daten länger als sieben Tage zu speichern. Im selben Jahr änderte die Telekom ihre Praxis dahin, dass sie die Speicherzeit auf sieben Tage reduzierte. Diese neue Speicherpraxis entspricht einer Absprache mit dem Bundesbeauftragten für Datenschutz.

Mit der Berufung macht der Kläger weiterhin geltend, die Beklagte müsse die IP-Adressen jeweils sofort nach Beendigung einer Internetverbindung löschen. Hierzu sei die Beklagte im Interesse des Datenschutzes und des Schutzes seiner Privatsphäre verpflichtet. Weil über die IP-Adressen die Möglichkeit bestehe, das Nutzerverhalten auszuspähen und daraus Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des jeweiligen Teilnehmers zu ziehen, sei auch ein Speicherzeitraum von (nur) sieben Tagen nicht hinnehmbar.
Die Beklagte meint, sie sei berechtigt, die IP-Adressen zur Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Fehlern und Störungen an ihren Anlagen sowie zur Abrechnung mit den Nutzern zu erheben und zu verwenden.

Rechtliche Erwägungen des Oberlandesgerichts
Der für die Berufung zuständige 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts mit Sitz in Darmstadt wies die Berufung nunmehr zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, es sei kein Rechtsgrund ersichtlich, nach dem die Telekom verpflichtet sei, die IP-Adressen sofort nach Beendigung der Internetverbindung zu löschen.
So habe das Bundesverfassungsgericht in einschlägigen Urteilen nicht einmal ansatzweise die Rechtmäßigkeit von Datenspeicherungen durch Dienstanbieter im Zusammenhang mit dem Telekommunikationsverkehr in Zweifel gezogen.
Nach den derzeitigen technischen Gegebenheiten sei davon auszugehen, dass der Telekom bei einer Löschung der IP-Adressen “sofort” nach Beendigung der Internetverbindung eine Abrechnung mit ihren Kunden gar nicht möglich sei. Bei den IP-Adressen handele es sich daher um für die “Berechnung des Entgelts erforderliche Daten” im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Dass die Telekom aktuell über bessere technische Möglichkeiten verfüge, habe der Kläger nicht darlegen können.
Es komme hinzu, dass es der Telekom bei einer sofortigen Löschung der IP-Adressen derzeit praktisch unmöglich wäre, einen relevanten Teil von Störungen und Fehlern an Telekommunikationsanlagen zu erkennen, einzugrenzen und zu beseitigen.
Unter diesen Voraussetzungen könne der Kläger allenfalls die “unverzügliche” Löschung verlangen, worunter nicht die “sofortige” Löschung zu verstehen sei, sondern eine solche “ohne schuldhaftes Zögern”. Dass es der Telekom möglich sei, die IP-Adressen schneller als nach Ablauf von sieben Tagen zu löschen, ohne dass dies ihre Abrechnung mit ihren Kunden und die Störungserkennung beeinträchtige, habe der im vorliegenden Zivilprozess darlegungs- und beweispflichtige Kläger nicht vortragen können.

Die vollstänidge Pressemitteilung finden Sie hier.

Achtung

Viele Betroffene reagieren mit Unverständnis auf die Speicherpraxis der Internetprovider. Der kurze Speicherzeitraum reicht aus, dass Dritte sich die für eine Abmahnung notwendigen Daten verschaffen können. Die Kunden der Internetprovider werden nicht darüber informiert, dass Dritte Auskunft über die Daten beanspruchen. Nachdem die Daten an den Dritten herausgegeben wurden, löschen die Internetprovider jedoch regelmäßig die Daten. Dem Kunden und Abmahnungsbetroffenen wird damit aber letztendlich die Möglichkeit zur Gegenkontrolle genommen:

in einer Abmahnung wird neben des Vorwurfs der Urheberrechtsverletzung auch die Ermittelte IP-Adresse und der Verletzungszeitpunkt angegeben. Häufig kommt eine Tauschbörsenabmahnung völlig überraschend für den Internetanschlussinhaber. Anschlussinhaber und Filesharer sind nach unserer Erfahrung auch nicht immer personenidentisch. Der Internetanschlussinhaber hat daher regelmäßig Zweifel daran, dass es tatsächlich sein Anschluss war, über den illegal am Filesharing teilgenommen wurde.

Die einfachste Möglichkeit wäre es nun, als Kunden an den Internetprovider heranzutreten, mit der Frage welche IP-Adresse zu dem in der Abmahnung benannten Verletzungszeitpunkt dem Anschluss zugewiesen war. Stimmt die vom Internetprovider benannten IP-Adresse mit der IP-Adresse in der Abmahnung überein, so läge es auf der Hand, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Anschluss tatsächlich für Urheberrechtsverletzungen verwendet wurde.

Diese Möglichkeit wird den Anschlussinhabern aber genommen. Die hierfür erforderlichen Daten wurden bis dahin vom Internetprovider längst gelöscht.

Ihr

Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.

 

Wer trägt die Mehrkosten für einen auswärtigen Anwalt?

Freitag, 25.06.2010

Die Kanzlei M|S Concept Rechtsanwälte hat Ihren Sitz in Waiblingen, unmittelbar vor den Toren Stuttgarts. Es liegt damit auf der Hand, dass ein großer Anteil unserer Mandanten in der Region Stuttgart ansässig ist. Gleichwohl greifen auch Unternehmen aus dem gesamten Bundesgebiet auf die Expertise der Kanzlei zurück. Mandanten haben Ihren Sitz bspw. in München, Hamburg, Berlin etc. War man vor 20 Jahren noch darauf angewiesen, einen Experten vor Ort zu finden, so bietet die moderne Technik dem Suchenden mittlerweile die Möglichkeit, eine nach bestimmten Kriterien aufgeschlüsselte Dienstleistung bundesweit zu suchen. Auch die Korrespondenz erfolgt nur noch selten per Post, sondern via Email oder WebAkte.

Vor Kurzem setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, wer für die Mehrkosten aufzukommen hat, die durch die Beauftragung eines auswärtigen Anwalts entstehen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.11.2009, Az.: I ZB 101/08). Grundsätzlich muss derjenige für die Kosten aufkommen (Anwalts- und Gerichtskosten), der im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung unterliegt (sog. Obsiegensgrundsatz). Anders verhält es sich jedoch, wenn ein auswärtiger Anwalt anstelle eines ortsansässigen Anwalts beauftragt wird. In diesem Fall, so der BGH, könne das Abwesenheitsgeld des Anwalts (im zu Grunde liegenden Fall Euro 60,00) und die Fahrtkosten nur in der Höhe erstattet verlangt werden, wie sie im Falle der Beauftragung eines ortsansässigen Anwalts entstanden wären. Aber aufgepasst: Ortsansässig ist nicht der Anwalt am Wohnort des Mandanten, sondern der Anwalt am Sitz des Gerichts!

Meist handelt es sich dabei nicht um große Beträge. Gleichwohl gebietet es die Kostentransparenz, Mandanten auf diesen Umstand hinzuweisen. Denn gerade bei Fragen des Wettbewerbsrechts kann regelmäßig an zahlreichen Gerichten der Gerichtsstand begründet werden (sog. fliegender Gerichtsstand). Häufig ist es im Falle einer Abmahnung gar nicht absehbar, an welchem Gericht möglicherweise geklagt wird. Ein “ortsansässiger” Anwalt ist daher ohnehin nur schwer zu finden.

Ihr

Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.

 

Abmahnung wegen irreführendem Gütesiegel – Gütesiegel für Selbstverständlichkeiten ist abmahnfähig

Donnerstag, 24.06.2010

Ein findiger Unternehmer hatte eigenmächtig ein Gütesiegel ins Leben gerufen: das “Deutsches Hygienezertifikat”. Das Unternehmen bot Dienstleistungen im Bereich der Hygieneberatung an. Das Zertifikat wurde an Kunden für die Dauer eines Jahres verliehen, sofern diese die gesetzlich vorgeschriebenen Hygienestandards der jeweiligen Branchen und Gesundheitsämter einhielten.

Die Wettbewerbszentrale sprach hiergegen eine Abmahnung aus und erhielt vor dem LG Berlin Recht (vgl. LG berlin, Urt. vom 02.02.2010, Az.: 15 O 249/09). Das Gericht sah in diesem Vorgang eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten im Sinne der §§ 3, 5 UWG.

Achtung

Vorsicht bei der Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Hier werden regelmäßig Verstöße in großer Zahl festgestellt. Werbung mit Selbstverständlichkeiten liegt bspw. vor wenn mit “Originalware” geworben wird.

Ihr

Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.

 

WM-Tipp “Biertrinken” der Verbraucherzentrale Bayern

Mittwoch, 23.06.2010

Die Verbraucherzentrale Bayern hat vor wenigen Tagen eine sehr schöne und äußerst informative Pressemitteilung veröffentlicht, die wir unseren Lesern keinesfalls vorenthalten möchten. Wir haben die Instruktionen bereits im Selbstversuch getestet und für gut befunden:

[...]

  • Bier entfaltet sein volles Aroma bei einer Trinktemperatur zwischen sieben und neun Grad Celsius. Diese Temperatur wird bei Lagerung im Kühlschrank nach etwa zwei bis drei Stunden erreicht. Größere Mengen können in einem mit Wasser und Eis gefüllten Behälter gelagert werden.
  • Nicht zu empfehlen ist das als “Notlösung” beliebte schnelle Kühlen im Gefrierschrank. Große Temperaturschwankungen schaden dem Geschmack. Bei zu niedrigen Temperaturen bildet sich kaum noch Schaum und das Bier kann trüb werden.
  • Bier ist lichtempfindlich. Wird es zu hell aufbewahrt, entwickelt es einen unangenehmen “Lichtgeschmack”. Deswegen wird Flaschenbier vor allem in braune Flaschen abgefüllt. Für eine längere Lagerung eignet sich am besten ein dunkler Keller.
  • Bier sollte so frisch wie möglich getrunken werden. Nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums kann sich der Geschmack verändern und an Brot erinnern. Diese Qualitätseinbuße ist aber nicht gesundheitsgefährdend. Setzen sich allerdings Eiweißmoleküle als Flocken am Boden ab, ist es nicht mehr genießbar.

[...]

Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Bayern vom 16.06.2010

Die vollständige Pressemitteilung finden Sie hier. Wir werden bei der Verbrauchzentrale Baden-Württemberg anfragen und um eine ähnliche “Gebrauchsanweisung” für Wein bitten…

(via ip-notiz)

Wir halten der Deutschen Nationalelf die Daumen und wünschen unseren Lesern eine spannende WM!

Ihr

Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.

 
Seite 11 von 13« Erste...910111213
Footer

© 2011 M|S Concept | Impressum | Datenschutzerklärung