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Auch Kündigungen im Schutzschirmverfahren können angreifbar sein

  • Der Arbeitnehmer behält bei Kündigungen im Schutzschirmverfahren seinen vollen Kündigungsschutz. D.h. der Arbeitgeber muss bei der Kündigung eine ordnungsgemäße Sozialauswahl vornehmen. Andernfalls ist die Kündigung sozialwidrig und angreifbar.
  • Der Arbeitgeber muss die gesetzlichen / vertraglichen Kündigungsfristen wahren. Die verkürzte Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende (§ 113 InsO) findet im Schutzschirmverfahren keine Anwendung.
  • Auch wenn die Kündigung auf einen Sozialplan zurückzuführen ist, bedeutet dies keineswegs, dass die Kündigung rechtmäßig ist. Weitere Informationen zur Kündigung nach Sozialplan finden Sie hier.
  • WICHTIG: wer sich gegen eine Kündigung wehren möchte, muss innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einlegen. Andernfalls ist die Kündigung – auch wenn diese eigentlich rechtswidrig ist – nicht mehr angreifbar.

In den Medien wurde darüber berichtet, dass der Modehändler Peter Hahn mit Sitz im nahen Winterbach voraussichtlich 400 der 1.000 Arbeitsstellen abbauen wird. Der Modehändler befindet sich aktuell in einem sog. Schutzschirmverfahren.

Was ist eigentlich ein Schutzschirmverfahren?

Doch was ist eigentlich ein „Schutzschirmverfahren“? Das Schutzschirmverfahren, gesetzlich geregelt in § 270d Insolvenzordnung (InsO), stellt ein spezielles Verfahren im Insolvenzrecht dar. Ziel dieses Verfahrens ist die Vorbereitung der Sanierung des Unternehmens.
Im Schutzschirmverfahren behält der Schuldner die Kontrolle über sein Unternehmen und muss nicht, wie sonst üblich, sämtliche Befugnisse an einen vorläufigen Insolvenzverwalter abtreten. Stattdessen wird der Schuldner lediglich von einem sogenannten Sachwalter überwacht.
Das Schutzschirmverfahren steht nur Unternehmen zur Verfügung, bei denen die Sanierung noch nicht als „offensichtlich aussichtslos“ betrachtet wird.

Der Begriff „Schutzschirm“ leitet sich von der Schutzfunktion ab, die dieses Verfahren während seiner Durchführung für den Schuldner bietet. Während des Verfahrens ist der Schuldner vor Vollstreckungsmaßnahmen und ähnlichen rechtlichen Schritten geschützt.

Ist eine Kündigung im Schutzschirmverfahren immer rechtmäßig?

Die klare Antwort lautet „NEIN“. Was viele nicht wissen – der Arbeitnehmer hat auch bei einer Kündigung im Schutzschirmverfahren seinen vollen Kündigungsschutz. D.h., Arbeitnehmer die länger als 6 Monate im Unternehmen sind, dürfen nur nach einer ordnungsgemäßen Sozialauswahl gekündigt werden. Hierbei spielen insbesondere die Betriebszugehörigkeitsdauer, das Alter, etwaige Unterhaltspflichten, Schwerbehinderungen oder Gleichstellungen etc. eine wichtige Rolle.
Sehr häufig werden gerade bei der Sozialauswahl Fehler gemacht, die die Kündigung angreifbar machen.

Auch die ansonsten im Insolvenzverfahren geltende, verkürzte Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende (§ 113 InsO) findet im Schutzschirmverfahren keine Anwendung. Dem Arbeitnehmer steht die volle Kündigungsfrist zu.

Ist eine Kündigung auch dann angreifbar, wenn diese nach einem Sozialplan erfolgt?

Letztlich gilt auch bei einer Kündigung nach einem Sozialplan im Schutzschirmverfahren nichts anderes. Die Sozialauswahl muss ordnungsgemäß durchgeführt werden. Andernfalls ist die Kündigung angreifbar. Die ordnungsgemäße Sozialauswahl ist – insbesondere, wenn eine Vielzahl an Mitarbeitern gekündigt werden soll – eine sehr häufige Fehlerquelle. Auch wer eine Kündigung nach einem Sozialplan erhält, kann sich gegen die Kündigung wehren – sei es um seinen Arbeitsplatz zu erhalten oder um eine höhere Abfindung zu erzielen.

Weitere Informationen zur Kündigung nach Sozialplan finden Sie hier.

Was muss ich tun, wenn ich mich gegen eine Kündigung im Schutzschirmverfahren wehren möchte?

Das Wichtigste ist, dass die 3-Wochenfrist beachtet wird. Denn was viele nicht wissen: man hat nur 3 Wochen Zeit, um gegen eine Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Andernfalls ist die Kündigung wirksam und nicht mehr angreifbar – selbst wenn die Kündigung eigentlich rechtwidrig war.

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