- Prüfung der Abmahnung
- Festlegung der optimalen Verteidigungsstrategie
- Abwehr unberechtigter Ansprüche
- Reduzierung von Forderungen
Abmahnung wegen Bildnutzung erhalten?
Was tun bei einer Abmahnung wegen unerlaubter Bild- oder Fotonutzung?
Eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung sollte immer im konkreten Einzelfall geprüft werden. Wir prüfen für Sie insbesondere:
- ob überhaupt eine Urheberrechtsverletzung vorliegt,
- ob der Abmahner tatsächlich die erforderlichen Rechte an dem Bild besitzt,
- ob ein Unterlassungsanspruch besteht,
- ob und in welcher Höhe Schadensersatz verlangt werden kann,
- ob die angesetzten Lizenzgebühren angemessen sind,
- ob die herangezogenen MFM-Sätze im konkreten Fall anwendbar sind,
- ob ein Zuschlag wegen fehlender Urheberbenennung berechtigt ist,
- ob die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten zutreffend berechnet wurden und
- welche Unterlassungserklärung gegebenenfalls abgegeben werden sollte.
Gerade wenn Sie ein Bild ohne Lizenz verwendet haben oder Ihnen vorgeworfen wird, ein Foto unberechtigt genutzt zu haben, kommt es auf eine schnelle und sorgfältige Prüfung an.
Sie haben ein Bild ohne Lizenz verwendet und eine Abmahnung erhalten? Oder Ihnen wird vorgeworfen, ein Foto unberechtigt genutzt zu haben? Sprechen Sie uns an.
Als erfahrene Kanzlei im Urheberrecht unterstützen wir Privatpersonen und Unternehmen bei der Prüfung und Abwehr von Ansprüchen wegen Urheberrechtsverletzungen. Wir vertreten unsere Mandanten bundesweit.
Wir freuen uns auf Ihre unverbindliche Kontaktaufnahme!
Häufige Fragen
Wenn Sie eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten haben, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren und keine voreiligen Erklärungen abgeben.
Zunächst sollte geprüft werden, welches Bild konkret beanstandet wird und wer die Abmahnung ausgesprochen hat. Ebenso wichtig ist die Frage, ob der Abmahner tatsächlich Inhaber der erforderlichen Rechte ist oder diese wirksam übertragen bekommen hat. Gerade bei Bildern aus Bilddatenbanken, von Kunden, Mitarbeitern oder externen Dienstleistern kann die Frage der Rechtekette eine wichtige Rolle spielen.
Unterschreiben Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft. Eine solche Erklärung kann Sie langfristig binden und bei einem weiteren Verstoß eine Vertragsstrafe auslösen.
Auch die Forderung nach Schadensersatz für die Bildnutzung sollte geprüft werden. Gerade bei Foto-Abmahnungen werden zur Berechnung des Schadensersatzes teilweise hohe Lizenzbeträge angesetzt. Ob diese Beträge tatsächlich angemessen sind, hängt jedoch von den Umständen des konkreten Falls ab.
Die gesetzte Frist sollten Sie ernst nehmen. Gleichzeitig bedeutet eine Abmahnung nicht automatisch, dass sämtliche darin geltend gemachten Forderungen in der verlangten Höhe berechtigt sind.
Wichtig: Die Entfernung des Bildes allein erledigt eine bereits ausgesprochene Abmahnung grundsätzlich nicht.
Bei einer unberechtigten Bildnutzung kommen verschiedene Ansprüche des Rechteinhabers in Betracht.
Unterlassungsanspruch
Der Rechteinhaber kann verlangen, dass die unberechtigte Nutzung beendet und künftig unterlassen wird. Besteht eine Wiederholungsgefahr, kann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangt werden.
Der Unterlassungsanspruch setzt dabei grundsätzlich kein Verschulden voraus. Entscheidend ist vielmehr, ob eine rechtswidrige Verletzung vorliegt und eine Wiederholungsgefahr besteht.
Schadensersatz
Bei einer schuldhaften Urheberrechtsverletzung kann Schadensersatz verlangt werden. Für die Berechnung des Schadensersatzes kommen nach § 97 Abs. 2 UrhG verschiedene Berechnungsmethoden in Betracht. Bei der unerlaubten Nutzung von Fotos spielt in der Praxis insbesondere die Lizenzanalogie eine wichtige Rolle.
Dabei wird vereinfacht gefragt, welche angemessene Lizenzgebühr für die konkrete Nutzung vereinbart worden wäre, wenn der Nutzer die erforderlichen Rechte vor der Verwendung ordnungsgemäß erworben hätte.
Erstattung von Rechtsanwaltskosten
Ist die Abmahnung berechtigt, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch die erforderlichen Kosten der anwaltlichen Abmahnung zu erstatten sein.
Auskunftsansprüche
Je nach Fall können daneben Auskunftsansprüche bestehen. Es kann beispielsweise Auskunft darüber verlangt werden, wann, wo und in welchem Umfang das Bild genutzt wurde. Die Auskunft kann insbesondere für die anschließende Berechnung eines Schadensersatzanspruchs relevant sein.
Bei Foto-Abmahnungen wird häufig auf die sogenannte MFM-Tabelle verwiesen.
Die Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) veröffentlicht Empfehlungen zu Vergütungen für Bildnutzungen. Diese Empfehlungen werden in der Praxis häufig als Orientierung für die Berechnung einer angemessenen Lizenz herangezogen.
Die MFM-Tabelle ist jedoch keine gesetzlich verbindliche Preisliste.
Branchenübliche Vergütungssätze dürfen zwar grundsätzlich als Anhaltspunkt für eine Lizenzgebühr herangezogen werden. Gleichzeitig darf nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die MFM-Sätze im konkreten Fall die angemessene Lizenz darstellen. Der eigenen, am Markt durchgesetzten Lizenzierungspraxis des Rechteinhabers kommt auch maßgebliche Bedeutung zu.
Ob die MFM-Tabelle im konkreten Fall als Berechnungsgrundlage herangezogen werden kann, hängt daher von der konkreten Nutzung und den Umständen des Einzelfalls ab. Insbesondere kann relevant sein, ob der Rechteinhaber selbst professionell als Fotograf tätig ist und ob seine eigene Lizenzierungspraxis die angesetzten Vergütungssätze bestätigt. Die bloße Bezugnahme auf die MFM-Tabelle macht einen geforderten Betrag daher nicht automatisch zu einer angemessenen Lizenzgebühr.
Die MFM-Tabelle ist also nicht automatisch auf jede Bildnutzung übertragbar. Ob die angesetzten MFM-Sätze im konkreten Fall passen, sollte geprüft werden.
Häufig wird zusätzlich zum eigentlichen Schadensersatz ein Zuschlag von 100 % wegen fehlender Urheberbenennung verlangt.
Grundsätzlich hat der Urheber nach § 13 UrhG das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft und kann bestimmen, ob und wie sein Name bei der Nutzung des Werkes genannt wird. Eine fehlende Urheberbenennung kann daher grundsätzlich weitere Ansprüche auslösen.
Der durch die fehlende Urheberbenennung entstandene materielle Schaden kann im Rahmen der Lizenzanalogie durch einen Zuschlag auf die angemessene Lizenzgebühr berücksichtigt werden.
Ein Zuschlag von 100 % ist allerdings nicht automatisch in jedem Fall gerechtfertigt.
Vielmehr kommt es auf die konkreten Umstände an. Insbesondere muss zunächst feststehen, dass überhaupt ein Anspruch auf Urheberbenennung bestand und nicht wirksam auf die Benennung verzichtet wurde.
Ob ein Zuschlag wegen fehlender Urheberbenennung verlangt werden kann und ob die konkrete Höhe – etwa ein Zuschlag von 100 % – gerechtfertigt ist, muss daher im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.
In einer Abmahnung finden sich häufig mehrere unterschiedliche Beträge. Für Betroffene ist deshalb zunächst wichtig, Schadensersatz und Anwaltskosten voneinander zu unterscheiden.
Der Schadensersatz soll den finanziellen Nachteil ausgleichen, der durch die unberechtigte Bildnutzung entstanden ist. Er kann beispielsweise anhand einer angemessenen Lizenzgebühr berechnet werden.
Der Gegenstandswert beziehungsweise Streitwert dient insbesondere als Berechnungsgrundlage für die anwaltlichen Gebühren und kann bei gerichtlichen Verfahren auch für die Gerichtskosten maßgeblich sein.
Vereinfacht gesagt können in einer Abmahnung daher drei unterschiedliche Positionen nebeneinanderstehen: der Schadensersatz für die Bildnutzung, der Gegenstandswert als Berechnungsgröße für die anwaltlichen Gebühren und die daraus berechneten Rechtsanwaltskosten.
Bei einem Unterlassungsanspruch wird der Gegenstandswert insbesondere danach bestimmt, welches wirtschaftliche Interesse der Rechteinhaber an der Unterbindung der konkreten Rechtsverletzung hat.
Wie hoch der Gegenstandswert anzusetzen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Aus der bisherigen Rechtsprechung lässt sich deshalb kein allgemeingültiger „Streitwert pro Bild“ ableiten.
Entsprechendes gilt auch für die Anwaltskosten einer Foto-Abmahnung: Die Kosten hängen insbesondere vom zugrunde gelegten Gegenstandswert und den gesetzlichen Gebühren ab. Die in der Abmahnung verlangten Kosten sind nicht allein deshalb richtig, weil der Abmahner einen bestimmten Gegenstandswert zugrunde gelegt hat. Zu prüfen ist insbesondere, ob die Abmahnung berechtigt ist, welcher Gegenstandswert angesetzt wurde und ob die geltend gemachten Gebühren nach den gesetzlichen Vorgaben korrekt berechnet wurden.
Nein – jedenfalls nicht ungeprüft.
Die einer Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ist regelmäßig so formuliert, dass sie eine weitreichende und langfristige Bindung begründet. Eine einmal abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung kann Sie über viele Jahre binden. Bei einem erneuten Verstoß kann eine Vertragsstrafe fällig werden.
Gerade bei Bildern im Internet ist deshalb Vorsicht geboten. Wird beispielsweise ein Foto auf einer Webseite entfernt, kann es unter Umständen noch an anderer Stelle verwendet werden. Auch bereits veröffentlichte Social-Media-Beiträge oder andere digitale Inhalte können relevant sein.
In vielen Fällen kommt eine modifizierte Unterlassungserklärung in Betracht. Diese kann – abhängig vom konkreten Fall – so gestaltet werden, dass die notwendige Unterlassungsverpflichtung erfüllt wird, ohne weitergehende Verpflichtungen als erforderlich einzugehen.
Auch das bloße Entfernen des Fotos erledigt die Angelegenheit deshalb nicht automatisch. Zwar sollte die beanstandete Nutzung beendet werden. Besteht eine Wiederholungsgefahr, kann darüber hinaus eine geeignete Unterlassungserklärung erforderlich sein.

