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Aktuelle Rechtsprechung aus dem Markenrecht: Das unverkennbare Batman-Logo bleibt geschützt ​

Im Juni diesen Jahres hatte das Europäische Gericht (EuG) über die Klage eines italienischen Textilhändlers gegen die Eintragung des Batman-Logos für Textilien entscheiden. Begründet wurde die Klage damit, dass das Batman-Logo keine Unterscheidungskraft habe und somit nicht eintragungsfähig sei. Kunden würden Textilien mit dem Batman-Logo nicht mit dem herausgebenden Verlag DC Comics in Verbindung bringen. Unterscheidungskraft ist die Eigenschaft einer Marke, Produkte eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dadurch zu unterscheiden, dass ihr kein im Vordergrund stehender, beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann. Deutlich wird dies am Beispiel des Wortes „Bier“. „Bier“ könnte nicht als Wortmarke für die Ware Bier eingetragen werden, da hier ein beschreibender Begriffsinhalt vorliegt.
Das EuG wies die Klage mit der Begründung ab, das Batman-Logo habe Unterscheidungskraft, womit die im Jahr 1996 erfolgte Eintragung der Marke gerechtfertigt sei. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für diese Frage sei der Zeitpunkt der Eintragung. Im Jahr 1996 stand für Verbraucher noch deutlicher fest, dass das Batman-Logo allein aus dem Hause DC Comics stammt.

Der Kläger kann in die nächste Instanz vor den Europäischen Gerichtshof ziehen. Es bleibt spannend.

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Ihr Rechtsanwalt

Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.


Dr. Sven J. Mühlberger
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