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Arbeitsverträge müssen ab dem 01.08.2022 überarbeitet werden

Arbeitgeber sind nunmehr durch die Reform des § 2 Nachweisgesetzes zum 01.08.2022 dazu verpflichtet, ihre Arbeitsverträge zu überprüfen und ggf. den neuen Nachweispflichten zu den Arbeitsbedingungen anzupassen.

So enthält der neue § 2 NachwG umfassende weitere Vorgaben, welche an ordnungsgemäße Arbeitsverträge zu stellen sind.

Künftig ist neben den bisherigen Angaben u.a. über Folgendes zu informieren:

  • Konkrete Vereinbarungen zum Arbeitsort, wenn der Arbeitnehmer diesen frei wählen kann
  • die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts
  • die Vergütung von Überstunden, Zuschlägen, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie sämtlicher Bestandteile des Arbeitsentgelts inkl. Angaben zu deren Fälligkeit/Voraussetzungen und der Art der Auszahlung
  • die vereinbarte Arbeitszeit inkl. Angaben zu vereinbarten Ruhepausen und Ruhezeiten sowie ggf. bei vereinbarter Schichtarbeit
  • die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen
  • genaue Bedingungen einer Arbeit auf Abruf inkl. die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden und den Zeitrahmen
  • Vereinbarungen zum Anspruch auf Fortbildungen
  • Nähere Angaben zum Angebot einer betrieblichen Altersvorsorge
  • Unterrichtung über das einzuhaltende Verfahren bei Ausspruch einer Kündigung sowie die Abgabe der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage

Die neuen Nachweispflichten gelten für alle neuen Arbeitsverträge, die ab dem 01.08.2022 geschlossen werden. Jedoch sind die Neuerungen auch für bestehende Arbeitsverhältnisse von Belang, wenn der Arbeitnehmer Sie zur Niederschrift über die entsprechenden Arbeitsbedingungen auffordert. Nach Aufforderung haben Sie dem Arbeitnehmer eine Niederschrift innerhalb von sieben Tagen auszuhändigen.

Bei einem Verstoß gegen das NachweisG kann zukünftig ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro pro Verstoß fällig werden.

Gerne nehmen wir die erforderlichen Anpassungen für Sie vor und bringen Ihren Arbeitsvertrag auf den aktuellen Stand. Sprechen Sie uns an – wir helfen Ihnen gerne.

Ihr Rechtsanwalt

Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.

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Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.


Dr. Sven J. Mühlberger
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