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Für E-Scooter Fahrer gelten dieselben Promillegrenzen wie für Autofahrer, für Pedelec-Fahrer hingegen die des Radfahrers

​Seit spätestens diesem Sommer sind sie aus unseren Innenstädten nicht mehr wegzudenken – die E-Scooter haben quasi alle deutschen Städte erreicht und sollen ein ökologisch sinnvolles Verkehrsmittel auf kurzen Strecken darstellen.

Insbesondere abends und in der Nacht sind die Scooter inzwischen der perfekte „Taxi“-Ersatz, da deutlich günstiger und (meist) an jeder Ecke – auch in Fußgängerzonen – zu bekommen. Warum dann also nicht auch nach dem Feierabendbier „schnell“ mit dem E-Scooter heim?

Hier ist Vorsicht geboten, denn für Fahrer der E-Scooter gelten dieselben Promillegrenzen wie die für Autofahrer. Bei einem E-Scooter handelt es sich um ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG, da diese über einen elektrischen Antriebsmotor verfügen. Seit dem 15.09.2019 gilt für sie die des Weiteren auch die Elektrokleinstfahrzeugeverordnung (eKFV), welche die Regeln der Straßenverkehrsordnung grundsätzlich auch auf die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen – also auch einem E-Scooter – am Straßenverkehr für anwendbar erklären.

Das LG Osnabrück hat die Gleichstellung von E-Scooter- und Autofahrer in einem Beschluss (v. 16.10.2020 – 10 Qs 54/20) bestätigt und des Weiteren klargestellt, dass wie bei Autofahrern auch bei E-Scooter auf die für den motorisierenden Verkehr geltenden Promillegrenzen abzustellen ist, wonach ab einem Wert von 1.1 Promille von absoluter Fahruntüchtigkeit auszugehen ist. In vorliegendem Fall wurde ein junger Fahrer nachts erheblich alkoholisiert auf einem E-Scooter angetroffen. Die anschließende Blutprobe ergab satte 1,54 Promille.

Diese Gleichstellung hat zur Folge, dass bereits ab 0,5 Promille Bußgelder, Punkte und Fahrverbote drohen, bei einem höheren Promille-Wert auch eine Strafbarkeit oder im schlimmsten Fall sogar der Entzug des Führerscheins. Insbesondere Fahrer, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie Inhaber eines Führerscheins in der Probezeit müssen sich gem. § 24c StVG auch bei E-Scootern an die 0,00 Promille Grenze halten.

Anders sind dagegen die so genannten Pedelec-Fahrer – umgangssprachlich auch als E-Bike-Fahrer bekannt – einzustufen. Tatsächlich handelt es sich bei den aktuell modernen „E-Bikes“ rechtlich doch meist  um ein Pedelec – also einem Elektrofahrrad mit Begrenzung der motorunterstützen Geschwindigkeit auf 25 km/h. Diese Elektrofahrräder sind nach der Bestimmung in  § 1 Abs. 3 StVG ausdrücklich keine Kraftfahrzeuge. Diese Einstufung der Pedelecs nach der StVG ist nach einem aktuellen Urteil des OLG Karlsruhe (v. 15.10.2020, Az.: 2 RV 35 Ss 175/20) auch in der strafrechtlichen Beurteilung einer Promillefahrt heranzuziehen, sodass für sie die Regelungen gelten, wie sie auch für einen normalen Fahrradfahrer anzuwenden sind: eine absolute Fahruntüchtigkeit also ab 1,6 Promille.

Auch hier gilt für Fahrer, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie für Fahrer in der Probezeit die Regelungen gem. § 24c StVG, also eine 0,0 Promillegrenze.

Sollten Sie sich doch tatsächlich zu einem „echten“ E-Bike-Fahrer zählen, welche auch ohne Unterstützung durch Muskelkraft fahren, gelten dieselben Regeln wie für Auto- und E-Scooterfahrer.

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Bernhard Pröschild


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