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Sorgerecht – wenn Eltern über die Corona-Impfung des Kindes streiten

(OLG Rostock, Beschluss v. 10.12.21 – 10 UF 121/21)

Wer entscheidet, wenn ein Elternteil die Impfung des Kindes mit einem mRNA-Impfstoff gegen das Corona-Virus SARS-CoV2 befürwortet, der andere Elternteil jedoch dagegen ist? Mit dieser Frage mussten sich in der Vergangenheit vermehrt die Gerichte beschäftigen. So bspw. auch das Landgericht Rostock in seiner Entscheidung vom 10.12.21 (Az.: 10 UF 121/21).

Im Fall, den das Landgericht Rostock verhandelte, verweigerte die Kindsmutter sowohl die Testung des Kindes mittels Schnelltest in der Schule, als auch die Impfung des Kindes mit einem mRNA Impfstoff.

Der Kindsvater klagte sodann auf Zustimmung, bzw. Übertragung der Entscheidungsbefugnis bzgl. der Teilnahme an den Schnelltests und der Impfung des gemeinsamen Kindes. Das Landgericht Rostock gab dem Kindsvater Recht und übertrug die Entscheidungsbefugnis auf den Kindsvater.

Die Leitsätze des OLG Rostock lauteten wie folgt:

  1. Die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Zustimmung zu Impfungen gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 mit einem mRNA-Impfstoff ist bei einer vorhandenen Empfehlung einer Impfung durch die Ständige Impfkommission (STIKO) und mangels entgegenstehender besonderer Impfrisiken beim Kind auf denjenigen Elternteil zu übertragen ist, der die Impfung befürwortet (im Anschluss an OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. August 2021 – 6 UF 120/21; OLG München, Beschluss vom 18.10.2021 – 26 UF 928/21).
  1. Der Übertragung der Entscheidungsbefugnis im Wege der einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass mit der Durchführung der Impfungen die Hauptsache vorweggenommen wird, soweit ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden notwendig ist. Dies ist grundsätzlich im Hinblick auf die sog. vierte Infektionswelle zu bejahen. Allerdings ist unabhängig von der Frage des Bestehens einer Impfempfehlung für eine eventuelle spätere Auffrischungsimpfung (sog. Booster-Impfung) das Eilbedürfnis zu verneinen (in Abgrenzung zu OLG München, Beschluss vom 18.10.2021 – 26 UF 928/21).

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