Unternehmen haften im Wettbewerbsrecht unter bestimmten Voraussetzungen für ihre selbstständigen Dienstleister
Mit Urteil vom 21.07.2016 hat der EuGH (Az. C542/14) Kriterien zur Haftung von Unternehmen für Fehlverhalten ihrer selbstständigen Dienstleister aufgestellt.
Erbringt ein selbstständiger Dienstleister Leistungen für ein Unternehmen, so ist dieses etwa für Fehlverhalten des Dienstleisters verantwortlich, wenn der Dienstleister in Wirklichkeit unter der Leitung oder der Kontrolle des Unternehmens tätig war.
Das Unternehmen haftet auch, wenn es von den wettbewerbswidrigen Zielen seiner Konkurrenten und des Dienstleisters Kenntnis hatte und durch sein eigenes Verhalten dazu beitragen wollte.
Ebenso haftet das Unternehmen, wenn es das wettbewerbswidrige Verhalten seiner Konkurrenten und des Dienstleisters vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen.
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