- Vorwürfen der Unfallflucht
- Vorladung und Strafbefehl
- Prüfung der Beweislage
- Drohender Fahrerlaubnisentziehung
- Abstimmung mit Versicherungen
Ihnen wird Unfallflucht vorgeworfen?
Verteidigung und Fahrerlaubnis prüfen
Sie haben eine Vorladung wegen Unfallflucht erhalten oder erfahren, dass gegen Sie ermittelt wird? Beim Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort geht es häufig nicht nur um eine Strafe, sondern auch um die Fahrerlaubnis und mögliche Forderungen der Versicherung.
Entscheidend ist, was Ihnen tatsächlich nachgewiesen werden kann. Wer hat das Fahrzeug gefahren? Welche Feststellungen waren möglich? Was ergibt sich aus Zeugenaussagen, Fotos und dem Schadensbild? Auch die Frage, ob Sie einen Unfall bemerkt haben, kann für die Verteidigung erheblich sein.
Nach der Beauftragung prüfen wir die Ermittlungsakte und entwickeln mit Ihnen die passende Strategie. Dabei betrachten wir Strafverfahren, mögliche Maßnahmen zur Fahrerlaubnis und Versicherungsfragen gemeinsam. Eine abgestimmte Vorgehensweise hilft, widersprüchliche Erklärungen zu vermeiden.
MS Concept unterstützt Sie in Waiblingen, Winnenden, Backnang und Stuttgart. Wenn Sie beruflich auf den Führerschein angewiesen sind oder bereits ein Strafbefehl vorliegt, teilen Sie uns das beim ersten Kontakt mit. Wir erläutern Ihnen das weitere Vorgehen und die Vergütung.
Wichtige Tipps
Der Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort betrifft eine Straftat nach § 142 StGB. Er gehört deshalb auf eine Strafverteidigungsseite und nicht in eine allgemeine Bußgeldanzeige.
Nein. Eine Entziehung hängt von gesetzlichen Voraussetzungen und den Umständen des Falls ab. Lassen Sie das Risiko frühzeitig prüfen.
Das kann für die Frage des Vorsatzes bedeutsam sein. Ob Ihre Wahrnehmung nachvollziehbar ist, muss anhand der konkreten Beweise geprüft werden.
Eine allgemeine Straffreiheit gibt es nicht. § 142 Abs. 4 StGB sieht nur unter engen Voraussetzungen eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe vor.
Versicherungsvertragliche Pflichten sind zu beachten. Stimmen Sie inhaltliche Angaben zum Tatvorwurf anwaltlich ab und halten Sie Meldefristen im Blick.

