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Vorladung der Polizei als Beschuldigter
Vorladung als Beschuldigter erhalten?
Sie haben eine Vorladung von der Polizei erhalten und sollen sich zu einem strafrechtlichen Vorwurf äußern? Vielleicht wissen Sie bereits, worum es geht. Vielleicht kommt die Vorladung für Sie aber auch völlig überraschend.
Eine solche Vorladung wirft zunächst viele Fragen auf. Müssen Sie überhaupt zur Polizei? Sollten Sie dort etwas sagen? Und was passiert, wenn Sie den Termin nicht wahrnehmen? Als Beschuldigter haben Sie das Recht, die Aussage zu verweigern. Ob eine Stellungnahme sinnvoll ist, sollte erst entschieden werden, wenn bekannt ist, welcher konkrete Tatvorwurf im Raum steht und was die Ermittlungsbehörden bereits über den Sachverhalt wissen.
Eine polizeiliche Vorladung bedeutet außerdem nicht, dass Ihre Schuld bereits feststeht. Sie befinden sich zunächst in einem Ermittlungsverfahren, in dessen Verlauf die Staatsanwaltschaft und die Polizei den Sachverhalt aufklären.
Wir unterstützen Sie bei der Prüfung des gegen Sie gerichteten Tatvorwurfs, beantragen Akteneinsicht und besprechen mit Ihnen das weitere Vorgehen.
Sie haben eine Vorladung als Beschuldigter von der Polizei erhalten? Sprechen Sie uns an. Wir prüfen Ihren Fall und zeigen Ihnen, welche Möglichkeiten für Ihre Verteidigung bestehen.
Wir freuen uns auf Ihre unverbindliche Kontaktaufnahme.
Wichtige Tipps
Eine Vorladung der Polizei sollte nicht einfach ignoriert, aber auch nicht mit einer spontanen Aussage beantwortet werden.
Zunächst kommt es darauf an, in welcher Eigenschaft Sie vorgeladen wurden und welcher Tatvorwurf gegen Sie erhoben wird. Als Beschuldigter steht Ihnen das Recht zu, sich zur Sache zu äußern oder von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Außerdem dürfen Sie bereits vor einer Vernehmung einen Verteidiger kontaktieren.
In vielen Fällen sollte zunächst die Ermittlungsakte eingesehen werden. Daraus ergibt sich beispielsweise, was Zeugen ausgesagt haben, welche Beweismittel vorliegen und wie die Polizei zu dem Tatverdacht gegen Sie gekommen ist. Erst mit diesen Informationen lässt sich vernünftig einschätzen, ob eine Einlassung sinnvoll ist.
Eine einmal gemachte Aussage lässt sich häufig nicht mehr zurücknehmen. Deshalb sollte insbesondere bei einem schwerwiegenden Tatvorwurf sorgfältig überlegt werden, ob und wann eine Einlassung erfolgt.
Eine häufige Frage nach Erhalt einer polizeilichen Vorladung lautet, ob man zu dem Termin überhaupt erscheinen muss.
Bei einer Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei besteht grundsätzlich keine Pflicht, dort zur Vernehmung zu erscheinen. Anders ist die Situation bei einer Ladung der Staatsanwaltschaft: Auf eine solche Ladung muss der Beschuldigte grundsätzlich erscheinen. Das Aussageverweigerungsrecht bleibt davon unberührt.
Deshalb sollte zunächst genau geprüft werden, von welcher Stelle die Vorladung stammt und in welcher Eigenschaft Sie geladen wurden.
Nein. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten. Sie dürfen von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Dieses Recht besteht bereits im Ermittlungsverfahren und muss Ihnen vor einer Vernehmung eröffnet werden.
Schweigen bedeutet dabei nicht, dass Sie den Tatvorwurf automatisch anerkennen. Es handelt sich um ein gesetzlich vorgesehenes Recht des Beschuldigten.
Ob eine spätere Einlassung sinnvoll ist, sollte vielmehr anhand der konkreten Ermittlungsakte entschieden werden. In manchen Fällen kann eine gezielte Stellungnahme zur Entkräftung eines Tatverdachts beitragen. In anderen Fällen kann es sinnvoller sein, zunächst keine Angaben zur Sache zu machen.
Wenn Sie als Beschuldigter vorgeladen werden, bedeutet dies, dass die Polizei und Staatsanwaltschaft einen konkreten Tatverdacht gegen Sie prüfen.
Das bedeutet noch nicht, dass die Ihnen vorgeworfene Straftat bewiesen ist. Im Ermittlungsverfahren soll zunächst geklärt werden, ob tatsächlich ein hinreichender Verdacht besteht und welche Beweise für oder gegen den Beschuldigten sprechen.
Eine Vorladung kann deshalb unterschiedliche Gründe haben. Möglicherweise liegen Aussagen anderer Personen vor, es wurden Unterlagen gefunden oder die Polizei hat im Rahmen anderer Ermittlungen Hinweise auf Ihre mögliche Beteiligung erhalten.
Welche Informationen tatsächlich vorliegen, lässt sich häufig erst nach Akteneinsicht beurteilen.
In einer Vorladung finden sich regelmäßig Angaben zur Person des Beschuldigten, zum Termin und zur ermittelnden Polizeidienststelle. Außerdem wird häufig angegeben, welcher Straftat der Beschuldigte verdächtigt wird.
Die Bezeichnung des Tatvorwurfs sollte genau geprüft werden. Aus ihr lässt sich zwar erkennen, worauf sich die Ermittlungen beziehen, nicht aber automatisch, welche konkreten Beweismittel vorhanden sind.
Ob Sie einen Anwalt einschalten sollten, hängt vor allem vom Tatvorwurf ab. Bei einem einfachen und überschaubaren Sachverhalt kann die Situation anders zu beurteilen sein als bei einem Vorwurf, bei dem eine Hausdurchsuchung, eine Beschlagnahme oder eine empfindliche Strafe im Raum steht.
Ein Strafverteidiger kann zunächst prüfen, welcher Vorwurf konkret erhoben wird und Akteneinsicht beantragen. Auf dieser Grundlage lässt sich besser einschätzen, ob eine eigene Einlassung sinnvoll erscheint oder ob zunächst weiter geschwiegen werden sollte.
Gerade bei schwerwiegenden Vorwürfen oder wenn eine Durchsuchung, Beschlagnahme oder Festnahme hinzugekommen ist, sollte möglichst frühzeitig geklärt werden, welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen.
Die Ermittlungsakte gibt Aufschluss darüber, wie die Behörden zu dem gegen Sie gerichteten Tatverdacht gelangt sind.
Je nach Verfahren können sich darin beispielsweise Zeugenaussagen, Vernehmungsprotokolle, Fotos, Chatverläufe, Gutachten, polizeiliche Berichte oder andere Beweismittel befinden.
Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte ist für den Beschuldigten häufig nur schwer einzuschätzen, wie belastbar der Tatvorwurf tatsächlich ist. Die Akteneinsicht bildet deshalb regelmäßig eine wichtige Grundlage für die Entscheidung über die weitere Verteidigung.
Ja. Das Schweigerecht bedeutet nicht, dass Sie für den weiteren Verlauf des gesamten Verfahrens auf eine Stellungnahme verzichten müssen.
Es kann vielmehr sinnvoll sein, zunächst abzuwarten, welche Erkenntnisse die Ermittlungsbehörden tatsächlich haben. Anschließend kann geprüft werden, ob eine schriftliche oder mündliche Einlassung zur Sache abgegeben werden sollte.
Eine Stellungnahme kann sinnvoll sein, wenn sich der Tatvorwurf damit entkräften kann oder der Sachverhalt aus Ihrer Sicht richtigstellen lässt. Ob das der Fall ist, sollte aber erst nach Kenntnis der Akte entschieden werden.
Ja. Nicht jedes Ermittlungsverfahren führt zu einem Strafbefehl oder einer Anklage.
Ob eine Einstellung in Betracht kommt, hängt unter anderem davon ab, wie stark der Tatverdacht ist, welche Beweismittel vorliegen und welche Umstände den konkreten Fall prägen.
Eine frühzeitige Verteidigung kann dazu beitragen, bereits im Ermittlungsverfahren auf eine sachgerechte Bewertung des Tatvorwurfs hinzuwirken.
Sie machen von Ihrem Schweigerecht Gebrauch, wenn Sie sich bei der Polizei nicht zur Sache äußern. Daraus darf nicht einfach geschlossen werden, dass Sie die Tat begangen haben.
Allerdings bedeutet Schweigen auch nicht, dass das Verfahren automatisch eingestellt wird. Die Ermittlungsbehörden können das Verfahren grundsätzlich unabhängig davon weiterführen und weitere Beweise erheben.
Deshalb sollte gemeinsam mit einem Strafverteidiger überlegt werden, ob zunächst geschwiegen und später eine gezielte Stellungnahme abgegeben wird.

