- Prüfung Ihres Strafbefehls
- Einspruch und Fristwahrung
- Geldstrafe und Tagessätzen
- Führerschein- und Berufsfolgen
- Verteidigung vor Gericht
Strafbefehl erhalten? Einspruch und Folgen prüfen
Ein Strafbefehl kann ohne vorherige Hauptverhandlung eine Geldstrafe oder weitere Rechtsfolgen festsetzen. Wenn Sie dagegen vorgehen möchten, ist die Frist entscheidend: Der Einspruch muss grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht eingehen, das den Strafbefehl erlassen hat.
Ob ein Einspruch sinnvoll ist, hängt vom Tatvorwurf, der Beweislage und den Rechtsfolgen ab. Manchmal geht es um die Verteidigung gegen den gesamten Vorwurf, manchmal um die Anzahl oder Höhe der Tagessätze. Ein Einspruch kann auch Risiken mit sich bringen; insbesondere ist eine spätere Entscheidung nicht stets auf die bisherige Strafe begrenzt.
Wir prüfen Ihren Strafbefehl, das Zustellungsdatum und die Möglichkeiten eines vollständigen oder beschränkten Einspruchs. Nach Beauftragung sorgen wir für die notwendigen Verfahrensschritte und entwickeln nach Akteneinsicht die weitere Strategie. Auch mögliche Folgen für Beruf und Fahrerlaubnis nehmen wir in den Blick.
MS Concept begleitet Sie in Waiblingen, Winnenden, Backnang und Stuttgart. Melden Sie sich mit Strafbefehl und Zustellungsumschlag möglichst frühzeitig. Bei knapper Frist rufen Sie uns an und weisen Sie ausdrücklich auf das Zustellungsdatum hin.
Wichtige Tipps
Grundsätzlich zwei Wochen ab Zustellung. Maßgeblich ist der fristgerechte Eingang beim zuständigen Gericht. Bewahren Sie den Zustellungsumschlag auf.
Nein. Eine Kontaktanfrage ersetzt keinen Einspruch beim Gericht. Klären Sie ausdrücklich, ob die Kanzlei das Mandat und die Fristwahrung übernommen hat.
Eine Begründung ist für den Einspruch grundsätzlich nicht erforderlich. Form, Frist und Adressat müssen aber stimmen; eine einfache E-Mail an das Gericht ist kein sicherer Weg.
Eine Beschränkung auf einzelne Punkte kann möglich sein. Sie kann andere Teile rechtskräftig werden lassen und sollte deshalb gezielt geprüft werden.
Ja, abhängig von der Verfahrensgestaltung. Eine Chancen- und Risikoprüfung gehört deshalb zur Entscheidung über den Einspruch.

