- Werbung mit „klimaneutral“
- Nachhaltigkeitssiegeln & Eigenlabels
- Green Claims & Klimawerbung
- Verpackung & Onlineshop prüfen
- Abmahnungen wegen Klimawerbung
Mit „Klimaneutral“ werben und Nachhaltigkeitssiegel richtig verwenden
Sie möchten Ihre Produkte mit „klimaneutral“ bewerben, Nachhaltigkeitssiegel verwenden oder ein eigenes Umweltlabel einsetzen? Seit dem 27. September 2026 gelten deutlich strengere Anforderungen an Klimawerbung und Green Claims.
Besonders kritisch sind produktbezogene Aussagen zur Klimaneutralität, die lediglich auf CO₂-Kompensation beruhen. Auch Nachhaltigkeitssiegel und Eigenlabels dürfen nur noch unter bestimmten Voraussetzungen verwendet werden.
Wir prüfen Ihre Werbung, Verpackungen, Online-Shops und Labels und unterstützen Sie auch bei Abmahnungen wegen Klimawerbung.
Was hat sich bei Klimawerbung und Nachhaltigkeitssiegeln geändert?
Aspekte der Nachhaltigkeit spielen in der kommerziellen Kommunikation von Unternehmen mit Verbrauchern eine immer größere Rolle. Begriffe wie „klimaneutral“, „nachhaltig“, „grün“ oder „umweltfreundlich“ werden deshalb seit Jahren intensiv in der Werbung eingesetzt. Gleichzeitig sind die rechtlichen Anforderungen an solche Umweltaussagen erheblich gestiegen.
Bereits mit seinem Urteil vom 27. Juni 2024 zur Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ hat der Bundesgerichtshof strenge Anforderungen an die Wahrheit, Klarheit und Transparenz von Umweltwerbung aufgestellt.
Dabei ist insbesondere zu unterscheiden, wie eine behauptete Klimaneutralität erreicht wird: durch die tatsächliche Vermeidung oder Reduktion von CO₂-Emissionen oder lediglich durch deren rechnerische Kompensation, beispielsweise durch den Erwerb von Kompensationszertifikaten. Diese Unterscheidung ist für Verbraucher von erheblicher Bedeutung. Deshalb müssen Umweltaussagen klar, verständlich und transparent sein.
Mit der Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), die auf der europäischen „Empowering Consumers“-Richtlinie beruht, wurden die Anforderungen an Umwelt- und Klimawerbung nochmals deutlich verschärft.
Seit dem 27. September 2026 gelten insbesondere strengere Vorgaben für produktbezogene Aussagen zur Klimaneutralität sowie für Nachhaltigkeitssiegel und Eigenlabels. Produktbezogene Aussagen, die eine neutrale, verringerte oder positive Auswirkung auf Treibhausgasemissionen vermitteln und lediglich auf der Kompensation von Emissionen beruhen, sind besonders kritisch und können unzulässig sein.
Auch Nachhaltigkeitssiegel dürfen nicht beliebig verwendet werden. Private Siegel müssen grundsätzlich auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen. Unternehmenseigene Labels können daher rechtlich problematisch sein.
Die neuen Regelungen betreffen vor allem den Geschäftsverkehr mit Verbrauchern. Unternehmen sollten jedoch auch mögliche Auswirkungen innerhalb von B2B2C-Lieferketten berücksichtigen.
Die strengeren Regeln bedeuten nicht, dass Unternehmen auf Nachhaltigkeitskommunikation verzichten müssen. Tatsächliche Investitionen in Klima- und Umweltschutz dürfen weiterhin kommuniziert werden – allerdings müssen die Aussagen präzise formuliert und rechtlich belastbar sein.
Wichtige Tipps
Ob eine Werbung mit „klimaneutral“ zulässig ist, hängt von ihrer konkreten Ausgestaltung und von der tatsächlichen Grundlage der Aussage ab.
Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen tatsächlicher Emissionsvermeidung oder -reduzierung und einer lediglich rechnerischen Kompensation von Treibhausgasemissionen.
Produktbezogene Aussagen, die eine neutrale, verringerte oder positive Auswirkung auf Treibhausgasemissionen vermitteln und lediglich auf der Kompensation von Emissionen beruhen, unterliegen seit dem 27. September 2026 besonders strengen gesetzlichen Vorgaben.
Daneben gelten für allgemeine Umweltaussagen wie „klimaneutral“, „grün“ oder „umweltfreundlich“ besondere Anforderungen an Konkretisierung und Nachweis. Entscheidend ist, dass die Aussage für den Verbraucher klar und verständlich ist und sich aus der Werbung unmittelbar ergibt, worauf die behauptete Umweltleistung beruht. Dabei können auch die Eigenschaften des verwendeten Mediums eine Rolle spielen – etwa der auf einer Verpackung vorhandene Platz oder die Dauer eines Werbespots.
Als Faustformel gilt:
Umweltaussagen sollten so konkret, transparent und nachprüfbar wie möglich sein.
Wer mit „klimaneutral“ oder vergleichbaren Aussagen werben möchte, sollte deshalb vor Veröffentlichung prüfen lassen, ob die konkrete Formulierung und Gestaltung den neuen gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Mit der Neuregelung des UWG sind die Anforderungen an Werbung mit Klimakompensation erheblich strenger geworden.
Besonders problematisch sind produktbezogene Aussagen, die den Eindruck vermitteln, ein Produkt sei „klimaneutral“, obwohl die Klimaneutralität lediglich durch den Erwerb von CO₂-Kompensationszertifikaten oder andere Offsetting-Maßnahmen erreicht wird.
Hintergrund ist, dass Emissionsvermeidung und Emissionskompensation nicht gleichwertig sind. Bei einer Kompensation entstehen die Emissionen weiterhin; der Ausgleich erfolgt lediglich rechnerisch an anderer Stelle.
Unternehmen dürfen ihr allgemeines Klimaengagement oder Investitionen in Klimaschutzprojekte weiterhin kommunizieren. Dabei sollte jedoch transparent dargestellt werden, worauf sich die jeweilige Aussage bezieht.
Insbesondere darf nicht der Eindruck entstehen, die Umweltbilanz eines konkreten Produkts sei unmittelbar verbessert worden, wenn tatsächlich lediglich Kompensationsmaßnahmen finanziert wurden.
Nachhaltigkeitssiegel dürfen seit dem 27. September 2026 nicht mehr beliebig eingesetzt werden. Grundsätzlich zulässig sind insbesondere staatlich anerkannte Nachhaltigkeitssiegel sowie private Siegel, die auf einem geeigneten Zertifizierungssystem beruhen. Ein solches Zertifizierungssystem setzt insbesondere eine unabhängige externe Kontrolle und transparente Kriterien voraus.
Zu den etablierten Nachhaltigkeits- und Umweltzeichen können beispielsweise gehören:
- EU-Ecolabel
- EU-Bio-Logo
- Blauer Engel
- Grüner Knopf
- anerkannte Bio-Siegel wie Bioland, Demeter oder Naturland
- Rohstoffzertifikate wie FSC oder PEFC
- Fairtrade
- Umweltzeichen nach ISO 14024
Besondere Vorsicht ist bei unternehmenseigenen Nachhaltigkeitssiegeln oder Eigenlabels geboten.
Ein selbst geschaffenes Label darf nicht allein deshalb weiterverwendet werden, weil das Unternehmen eigene Nachhaltigkeitskriterien festgelegt hat. Es muss geprüft werden, ob das verwendete System die gesetzlichen Anforderungen erfüllt oder eine externe Zertifizierung erforderlich ist. Verstöße können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, Unterlassungsansprüche und weitere rechtliche Konsequenzen auslösen.
Unternehmen sollten bestehende Umwelt- und Klimawerbung überprüfen.
Dies betrifft insbesondere:
- Produktverpackungen
- Etiketten und Labels
- Websites
- Online-Shops
- Produktbeschreibungen
- Social-Media-Auftritte
- Werbeanzeigen
- Kataloge und Broschüren
Werden dort Begriffe wie „klimaneutral“, „CO₂-neutral“, „umweltfreundlich“, „grün“ oder vergleichbare Green Claims verwendet, sollte geprüft werden, ob die Aussagen weiterhin zulässig sind.
Gleiches gilt für Nachhaltigkeitssiegel und unternehmenseigene Umweltlabels. Bei bereits produzierten Verpackungen oder Produkten sollte nicht vorschnell reagiert werden. Ob ein Re-Labeling, eine Änderung der Verpackung, zusätzliche Informationen oder andere Maßnahmen erforderlich und rechtlich ausreichend sind, hängt von der konkreten Gestaltung ab. Auch bestehende Websites, Online-Shops und Social-Media-Beiträge sollten überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Eine Abmahnung wegen Klimawerbung sollte nicht ignoriert werden. Geben Sie insbesondere keine Unterlassungserklärung ungeprüft ab und zahlen Sie geltend gemachte Abmahnkosten nicht vorschnell. Aufgrund der regelmäßig kurzen Fristen ist eine zeitnahe Prüfung erforderlich. Andernfalls kann ein gerichtliches Eilverfahren, insbesondere der Erlass einer einstweiligen Verfügung, drohen.
Sichern Sie zunächst die relevanten Beweise. Dokumentieren Sie insbesondere die beanstandete Werbung auf:
- Ihrer Website
- Ihrem Online-Shop
- Produktverpackungen
- Etiketten
- Social Media
- sonstigen Werbemitteln
Ist die Abmahnung unberechtigt, setzen wir uns für die Zurückweisung der geltend gemachten Ansprüche ein.
Ist die Abmahnung ganz oder teilweise berechtigt, prüfen wir, wie sich die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen möglichst begrenzen lassen. Dazu kann insbesondere die Änderung der beanstandeten Werbung und die Prüfung einer gegebenenfalls erforderlichen Unterlassungserklärung gehören. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung sollte grundsätzlich nicht ungeprüft übernommen werden. Sie kann Verpflichtungen enthalten, die über das rechtlich Erforderliche hinausgehen und für das Unternehmen langfristige Folgen haben.
Was unsere Mandanten über uns sagen (Auszug):
Ich greife bereits seit Jahren im Markenrecht und in wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen auf die Unterstützung von Dr. Mühlberger von MS Concept zurück und kann nur Gutes berichten. Für mich ist besonders wichtig: er denkt mit und lässt einen nicht mit Fachchinesisch im Regen stehen, sondern hat immer ganz konkrete Handlungsempfehlungen. So weiß man, was man im nächsten Schritt zu tun hat. Das ist, wie ich leider vor der Zusammenarbeit mit MS Concept erfahren musste, bei Anwälten keine Selbstverständlichkeit.
Burhan Kotel
Als einer der führenden Anbieter zum Thema Veranstaltungssicherheit im Großraum Stuttgart, steht die rechtliche „Sicherheit“ unseres Unternehmens an erster Stelle . Deshalb gehen wir auch juristisch kein Risiko ein und haben in MS Concept einen Partner, dem wir komplett vertrauen. Ob in Fragen zum Marken-, Wettbewerbs-, Vertrags- oder Arbeitsrecht: Wir fühlen uns bestens aufgehoben – fachlich wie zwischenmenschlich.
BA Frank Steinle, LL.M., Gesellschafter und Prokurist von XXL-Sicherheit GmbH & Co.
Bei Problemen, speziell in meinem Fall, mit der Abmahnindustrie ist diese Kanzlei wärmstens zu empfehlen. Kostengünstig und immer bestrebt das beste Ergebnis für die Mandantschaft herauszuholen. Nur zu empfehlen.
Ax Ro
Auf unserer Webseite veröffentlichen wir ausschließlich Bewertungen von Personen, die tatsächlich Mandanten unserer Kanzlei waren. Vor der Veröffentlichung überprüfen wir anhand unserer Mandatsunterlagen, ob die bewertende Person unserer Kanzlei und einem bestehenden bzw. abgeschlossenen Mandatsverhältnis zugeordnet werden kann. Bewertungen, bei denen eine solche Zuordnung nicht möglich ist, veröffentlichen wir auf unserer Webseite nicht.

