- geforderten Vertragsstrafen
- der Prüfung von Anspruch und Höhe
- Verhandlungen mit dem Abmahner
- rechtssicheren Unterlassungserklärungen
Vertragsstrafe nach Unterlassungserklärung erhalten?
Wie Sie jetzt richtig reagieren
Sie haben nach einer bereits abgegebenen Unterlassungserklärung eine Aufforderung zur Zahlung einer Vertragsstrafe erhalten? Dann sollten Sie die Forderung weder vorschnell bezahlen noch ungeprüft eine neue Unterlassungserklärung unterschreiben.
Gerade im Wettbewerbsrecht können bereits vermeintlich kleine Verstöße im Online-Shop, auf Verkaufsplattformen oder durch alte Internetinhalte zu Forderungen von mehreren tausend Euro führen.
Aber: Nicht jede Vertragsstrafe ist berechtigt – und auch die geforderte Höhe muss nicht stimmen.
Entscheidend ist, ob tatsächlich ein von der Unterlassungserklärung erfasster Verstoß vorliegt, ob Sie diesen zu vertreten haben und ob die verlangte Vertragsstrafe in dieser Höhe durchgesetzt werden kann.
Lassen Sie Ihre Vertragsstrafeinforderung frühzeitig anwaltlich prüfen.
Gerne prüfen wir für Sie Anspruch und Höhe und übernehmen auf Wunsch die Kommunikation mit der Gegenseite.
Welche Folgen hat ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung?
Ein schuldhafter Verstoß gegen eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärung kann die vereinbarte Vertragsstrafe auslösen und weitere Kosten oder rechtliche Schritte nach sich ziehen.
Fälligkeit der Vertragsstrafe: Verstößt der Schuldner schuldhaft – vorsätzlich oder fahrlässig – gegen die übernommene Unterlassungspflicht, kann die vereinbarte Vertragsstrafe fällig werden.
Feste Vertragsstrafe oder Hamburger Brauch: Die Höhe richtet sich nach der abgegebenen Unterlassungserklärung. Vereinbart sein kann beispielsweise ein fester Betrag oder eine Vertragsstrafe nach dem sogenannten Hamburger Brauch, bei dem der Gläubiger die Höhe nach billigem Ermessen bestimmt und diese gerichtlich überprüft werden kann.
Zusätzliche Kosten: Neben der Vertragsstrafe können weitere Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung des Verstoßes entstehen.
Wiederholungsgefahr & Folgeschritte: Der Gläubiger kann bei einem erneuten Verstoß eine neue, strengere Unterlassungserklärung mit einer deutlich höheren Vertragsstrafe fordern oder weitere rechtliche Schritte gegen Sie auslösen.
Wichtige Tipps
Eine Vertragsstrafe wird grundsätzlich nur dann fällig, wenn Sie schuldhaft gegen Ihre Unterlassungserklärung verstoßen haben. Dabei kann bereits einfache Fahrlässigkeit ausreichen. Erfasst sind nicht nur identische, sondern auch sogenannte kerngleiche Verstöße.
Besonders wichtig sind Ihre Prüfungs- und Überwachungspflichten. Es genügt häufig nicht, das beanstandete Angebot lediglich zu löschen. Auch alte Inhalte auf Verkaufsplattformen, in Suchmaschinen oder in PDF-Dateien müssen gegebenenfalls entfernt werden. Fehler von Mitarbeitern oder beauftragten Agenturen können Ihnen ebenfalls zugerechnet werden (§ 278 BGB).
Entscheidend: Haben Sie nachweislich alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen und war der Verstoß dennoch unvermeidbar, kann eine Vertragsstrafe entfallen.
Ein häufiger Grund für Vertragsstrafen sind alte Angebote oder Inhalte, die trotz abgegebener Unterlassungserklärung weiterhin im Internet abrufbar sind. Denn es reicht häufig nicht aus, das beanstandete Angebot lediglich im eigenen Online-Shop zu löschen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auch dafür sorgen, dass rechtswidrige Inhalte auf anderen Plattformen entfernt werden.
Typische Risiken sind:
- Drittplattformen: Alte Angebote sind auf Amazon, eBay oder Kaufland weiterhin abrufbar.
- Suchmaschinen: Veraltete Inhalte bleiben über Google oder Bing auffindbar und erfordern gegebenenfalls Löschanträge.
- Bilder und PDFs: Fehlerhafte Produktbilder oder Dokumente sind weiterhin über direkte Links erreichbar.
Wer solche Inhalte nicht ausreichend überprüft und erforderliche Maßnahmen unterlässt, riskiert eine Vertragsstrafe wegen fahrlässiger Verletzung seiner Prüf- und Beseitigungspflichten.
Nach einem Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung werden häufig Vertragsstrafen von mehreren tausend Euro verlangt.
Doch nicht jede Forderung ist in dieser Höhe berechtigt.
Entscheidend ist, welche Vertragsstrafenregelung vereinbart wurde:
- Feste Vertragsstrafe: Wurde ein bestimmter Betrag vereinbart, ist dieser grundsätzlich maßgeblich. Ob Einwendungen möglich sind, hängt vom Einzelfall ab.
- Hamburger Brauch: Hier bestimmt der Gläubiger die Höhe nach billigem Ermessen. Ist die Forderung unangemessen, kann sie gemäß § 315 BGB gerichtlich überprüft werden.
Bei der Angemessenheit spielen insbesondere Schwere des Verstoßes, Verschuldensgrad, wirtschaftliche Interessen und Unternehmensgröße eine Rolle. Auch § 13a UWG kann relevant sein.
Nicht zwangsläufig. Werden dieselben unzulässigen Angaben in mehreren Online-Angeboten verwendet, kann die Gegenseite grundsätzlich für jedes Angebot eine eigene Vertragsstrafe fordern.
Mehrere Verstöße können jedoch als sogenannte natürliche Handlungseinheit gelten, sodass nur eine Vertragsstrafe anfällt. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Verstöße zeitlich und sachlich eng zusammenhängen und auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhen.
Mehrere Vertragsstrafen können dagegen anfallen, wenn die Verstöße eigenständig zu bewerten sind. Das kann etwa der Fall sein, wenn Sie nach einem Hinweis auf einen Verstoß erneut gegen die Unterlassungserklärung verstoßen.
Ob eine oder mehrere Vertragsstrafen geschuldet sind, hängt vom konkreten Unterlassungsvertrag und den Umständen des Einzelfalls ab.
Ob Sie eine Vertragsstrafe zahlen müssen, hängt davon ab, ob ein schuldhafter Verstoß vorliegt und die geforderte Höhe berechtigt ist.
Forderung ablehnen: Liegt kein Verstoß vor oder fehlt das erforderliche Verschulden, kann die Forderung vollständig zurückgewiesen werden.
Vertragsstrafe reduzieren: Ist die Forderung überhöht, kann insbesondere beim Hamburger Brauch eine Reduzierung nach § 315 BGB durch Verhandlung oder gerichtliche Überprüfung erreicht werden.
Nicht vorschnell zahlen: Vor einer Zahlung sollten Anspruch und Höhe geprüft werden. Im Einzelfall kann eine Zahlung unter Vorbehalt sinnvoll sein.
Bereits vor Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sollten Sie sorgfältig prüfen, ob der beanstandete Wettbewerbsverstoß vollständig beseitigt wurde. Denn mit Wirksamwerden der Unterlassungsverpflichtung können bereits fahrlässige Verstöße erhebliche Vertragsstrafen auslösen.
Um dieses Risiko zu minimieren, sollten Sie insbesondere folgende Maßnahmen ergreifen:
- Digitale Bereinigung
Entfernen Sie betroffene Angebote, Bilder und Dateien auch auf Drittplattformen wie Amazon, eBay oder Kaufland.
- Suchmaschinen überprüfen
Kontrollieren Sie, ob alte Inhalte weiterhin über Google oder Bing auffindbar sind, und veranlassen Sie erforderliche Löschungen.
- Mitarbeiter und Agenturen schulen
Informieren Sie Ihr Team und beauftragte Agenturen schriftlich über die Unterlassungspflichten. Auch deren Fehler können Ihnen zugerechnet werden.
- Maßnahmen dokumentieren
Sichern Sie Löschanträge, Screenshots und Kontrollnachweise, um im Streitfall Ihre Sorgfalt belegen zu können.

