- einstweiligen Verfügungen
- Schutzschriften
- Widersprüchen gegen einstweilige Verfügungen
- Abschlusserklärungen
- der Abwehr drohender Eilverfahren
Einstweilige Verfügung im Wettbewerbsrecht
Schutzschrift und wirksame Verteidigung
Wichtig: Wenn Sie eine einstweilige Verfügung erhalten haben, dürfen Sie keine Zeit verlieren. Bei Nichtbeachtung drohen Ordnungsgelder bis zu Euro 250.000,00. Im schlimmsten Fall sogar Ordnungshaft.
Es gilt daher schnellst möglich folgende Fragen zu klären:
- Welche Verteidigungsmöglichkeiten kommen in Betracht?
- Ist die einstweilige Verfügung berechtigt?
- Ist es sinnvoll, gegen die einstweilige Verfügung vorzugehen?
- Macht es ggf. Sinn, nur bzgl. der Kosten Rechtsmittel einzulegen?
Was selbst viele Anwälte nicht „auf dem Schirm“ haben: nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung beginnt eine Frist zu laufen, die in keinem Gesetz vermerkt ist. Nach ca. 10 bis 14 Tagen kann der gegnerische Anwalt zur Abgabe einer Abschlusserklärung auffordern. Dies hat zur Konsequenz, dass weitere zusätzliche Kosten entstehen, die in der Regel der Höhe der Abmahnkosten entsprechen.
Sie haben eine einstweilige Verfügung erhalten? Dann sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne.
Wir helfen Ihnen bei …
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- der Abwehr drohender Eilverfahren
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung droht? Dann nutzen Sie die Möglichkeit einer Schutzschrift.
Eine einstweilige Verfügung kann u.U. sogar ohne mündliche Verhandlung erlassen werden. D.h., Sie haben dann keine Möglichkeit, Ihre Sicht der Dinge zu schildern. Hier kommt die sogenannte „Schutzschrift“ ins Spiel.
Wenn Sie befürchten, dass eine einstweilige Verfügung gegen Sie / Ihr Unternehmen erlassen wird, dann können wir als Anwälte eine Schutzschrift beim Zentralen Schutzschriftenregister hinterlegen. In dieser Schutzschrift werden dann Ihre Argumente und Ihre Sicht der Dinge dargelegt.
Beantragt nun Ihr Wettbewerber eine einstweilige Verfügung, prüft das Gericht, ob im Zentralen Schutzschriftenregister eine Schutzschrift hinterlegt ist und berücksichtigt diese bei der Entscheidung.
Eine Schutzschrift kann daher u.U. „Gold wert“ sein.
Sie befürchten den Erlass einer einstweiligen Verfügung? Dann kontaktieren Sie uns. Wir haben schon eine Vielzahl an Schutzschriften hinterlegt und helfen Ihnen gerne.
Eine einstweilige Verfügung ist eine gerichtliche Eilmaßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes. Sie dient dazu, insbesondere Wettbewerbsverstöße kurzfristig zu unterbinden, wenn eine Entscheidung im regulären Hauptsacheverfahren zu spät kommen würde.
Erlassen wird sie nur auf Antrag. Im Gegensatz zu einem regulären Klageverfahren, welches Monate oder Jahre dauern kann, entscheidet das Gericht hier in dringenden Fällen oft innerhalb weniger Tage oder sogar Stunden – häufig sogar ohne mündliche Verhandlung des Gegners.
Damit ein Gericht eine einstweilige Verfügung erlässt, müssen zwei wesentliche Voraussetzungen gemeinsam vorliegen:
Der Antragsteller muss nachweisen, dass ihm ein gesetzlicher Anspruch, sog. Verfügungsanspruch, zusteht (z. B. in Form eines Unterlassungsanspruchs wegen irreführender Werbung oder einer wettbewerbswidrigen Behauptung)
Darüber hinaus muss eine besondere Eilbedürftigkeit, also ein sog. Verfügungsgrund, bestehen. Dieser ist gegeben, wenn dem Antragsteller ohne das sofortige Einschreiten des Gerichts ein schwerer, nicht wiedergutzumachender Nachteil droht.
Im Eilverfahren ist kein voller Beweis nötig.
Der Verfügungsanspruch muss lediglich glaubhaft gemacht werden (z. B. durch eine eidesstattliche Versicherung). Hinsichtlich des Verfügungsgrundes gilt im Wettbewerbsrecht die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG: Die Eilbedürftigkeit wird vom Gesetz vermutet. Somit entfällt für den Antragsteller eine mühsame Beweislast.
Eine besondere Gefahr für den Gegner einer einstweiligen Verfügung liegt in der Möglichkeit des Gerichts, eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu treffen, also ohne vorherige Anhörung des Antraggegners.
Genau hier greift die Schutzschrift ein: Sie ist ein präventiver Verteidigungsschriftsatz gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und ermöglicht es dem Abgemahnten, seine Gegenargumente bereits vor einer gerichtlichen Entscheidung vorzubringen. Inhaltlich können dabei sowohl Einwendungen gegen den geltend gemachten Wettbewerbsverstoß als auch gegen die Dringlichkeit vorgetragen werden. So kann beispielsweise dargelegt werden, dass der Antragsteller bereits seit längerer Zeit Kenntnis von dem behaupteten Verstoß hatte und dennoch untätig geblieben ist. Ziel ist es, den Erlass der einstweiligen Verfügung zu verhindern oder zumindest eine Entscheidung ohne vorherige mündliche Verhandlung zu vermeiden.
Da für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten die Landgerichte zuständig sind und dort Anwaltszwang besteht, wird die Schutzschrift in diesen Verfahren durch einen Rechtsanwalt eingereicht.
Wichtige Tipps
Wenn Sie eine einstweilige Verfügung im Briefkasten haben, müssen Sie sofort handeln – sonst drohen teure Konsequenzen!
Die drei wichtigsten Schritte, die Sie jetzt unverzüglich tun müssen:
1. Den Beschluss sofort umsetzen
Eine zugestellte einstweilige Verfügung sollten Sie unverzüglich beachten – auch wenn gegen sie noch rechtliche Schritte möglich sind. Wenn Ihnen beispielsweise eine bestimmte Werbeaussage oder der Verkauf eines Produkts verboten wurde, müssen Sie diese Werbung oder das Produkt umgehend von jedem Medium entfernen. Dies betrifft insbesondere:
- Werbeanzeigen
- Produktverpackungen
- Websites
- Online-Shops
- Social-Media-Auftritte
- Kataloge und Broschüren
Missachten Sie den Beschluss, drohen Ordnungsgelder von bis zu 250.000 € oder sogar Ordnungshaft.
2. Notieren Sie die Fristen genau
Notieren Sie das Zustellungsdatum und bewahren Sie insbesondere den gelben Zustellungsumschlag auf. Ab diesem Moment laufen extrem kurze Fristen, um strategische Gegenmaßnahmen zu ergreifen oder Kosten zu minimieren.
3. Kontaktieren Sie möglichst umgehend einen spezialisierten Rechtsanwalt
Reagieren Sie nicht vorschnell selbst gegenüber dem Gericht oder der Gegenseite. Keinesfalls sollten Sie voreilig unterschreiben!
In wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten sind grundsätzlich die Landgerichte zuständig. Dort besteht Anwaltszwang. Ein Rechtsanwalt kann Akteneinsicht nehmen und prüfen, ob die Verfügung rechtmäßig oder unrechtmäßig ist und beurteilen, welche Reaktion – etwa Widerspruch, Abschlusserklärung oder ein anderer Rechtsbehelf – im konkreten Fall in Betracht kommt.
Wenn Sie eine einstweilige Verfügung erhalten haben, gibt es keine pauschale Lösung.
Welche Reaktion richtig ist, hängt ganz davon ab, ob der Vorwurf des Gegners berechtigt ist oder ob das Gericht einen Fehler gemacht hat.
Der Widerspruch (§ 924 ZPO)
Dies ist das richtige Mittel, wenn die einstweilige Verfügung inhaltlich falsch ist oder formale Fehler aufweist. Dies kann der Fall sein, wenn der Antrag unpräzise formuliert wurde oder die Eilbedürftigkeit fehlt, weil der Gegner die Sache tatsächlich gar nicht so eilig hatte und somit die Dringlichkeitsvermutung widerlegt ist. Durch den Widerspruch erzwingen Sie eine mündliche Verhandlung vor demselben Gericht. Das Gericht prüft die Sache erneut und hebt die Verfügung im besten Fall auf. Zu beachten ist dabei jedoch das hohe finanzielle Risiko: Gewinnen Sie, zahlt der Gegner alles. Verlieren Sie, kommen erhebliche Kosten für die Verhandlung hinzu.
Die Abschlusserklärung
Die Abgabe einer Abschlusserklärung ist der richtige Weg, wenn die Verfügung inhaltlich berechtigt ist. Da eine einstweilige Verfügung nur eine vorläufige Maßnahme ist, könnte der Gegner Sie theoretisch danach noch in einem normalen Klageverfahren, dem sog. Hauptsacheverfahren, verklagen und so zusätzliche Kosten verursachen. Mit einer Abschlusserklärung erkennt der Antragsgegner die einstweilige Verfügung grundsätzlich als endgültige Regelung an und verzichtet auf bestimmte Rechtsbehelfe gegen die Verfügung. Dadurch kann insbesondere ein zusätzliches Hauptsacheverfahren vermieden werden. Das finanzielle Risiko wird somit kalkulierbar: Sie zahlen die Kosten der Abmahnung/Verfügung stoppen jedoch weitere Kosten.
Der Aufhebungsantrag (§ 927 ZPO)
Der Aufhebungsantrag kommt zum Einsatz, wenn die Verfügung zwar ursprünglich zu Recht ergangen ist, sich die Umstände danach aber grundlegend geändert haben. Dies kann beispielweise der Fall sein, wenn das zugrundeliegende Gesetz geändert wurde und somit Ihr einst beanstandetes Verhalten jetzt rechtlich zulässig ist. Das Gericht prüft die neuen Tatsachen in einer mündlichen Verhandlung und hebt die Verfügung für die Zukunft auf.
Das finanzielle Risiko ist moderat: Die Kosten richten sich nach dem Erfolg des Antrags.
Zusammenfassend gilt:
Wer sich wehren will, wählt den Widerspruch. Wer die Sache kostengünstig und endgültig beenden will, wählt die Abschlusserklärung. Wer auf nachträgliche Änderungen reagiert, nutzt den Aufhebungsantrag.
Eine Schutzschrift ist ein präventives Verteidigungsmittel im Zivilprozessrecht. Sie dient als eine Art „vorbeugender Verteidigungsschriftsatz“, den Sie bei Gericht einreichen, noch bevor Ihr Gegner überhaupt einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt hat.
Eine Schutzschrift lohnt sich immer dann, wenn Sie eine außergerichtliche Abmahnung erhalten haben, die geforderte Unterlassungserklärung aber nicht unterschreiben wollen, beispielsweise weil Sie die Vorwürfe für unberechtigt halten oder die Formulierung zu riskant ist.
Da Gerichte im wettbewerbsrechtlichen Eilverfahren bei besonderer Dringlichkeit oft ohne mündliche Verhandlung und ohne Sie anzuhören entscheiden, schützt Sie die Schutzschrift vor einer bösen Überraschung im Briefkasten.
Die konkreten Vorteile:
Eine hinterlegte Schutzschrift ermöglicht es dem zuständigen Gericht, die Argumente des potenziellen Antragsgegners bereits vor einer Entscheidung zu berücksichtigen. Sie kann dazu beitragen, dass der Antrag zurückgewiesen oder vor einer Entscheidung eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Dadurch gewinnen Sie wertvolle Zeit und können sich rechtlich Gehör verschaffen. Zudem verhindern Sie, dass der Gegner die Argumente des Falls allein diktiert.
Wer kann sie einreichen und wie funktioniert das?
Jeder, der konkret befürchten muss, dass ein anderer gegen ihn ein gerichtliches Eilverfahren einleiten wird. Der Schriftsatz muss von einem Rechtsanwalt formuliert werden, da vor den für Wettbewerbsrecht zuständigen Landgerichten Anwaltszwang herrscht.
Die Schutzschrift wird elektronisch im Zentralen Schutzschriftenregister (ZSSR) hinterlegt und gilt mit ihrer Einstellung als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht und wird nach sechs Monaten automatisch gelöscht.
Sobald der Gegner bei irgendeinem deutschen Gericht eine einstweilige Verfügung gegen Sie beantragt, ist der zuständige Richter gesetzlich verpflichtet, in diesem Register nachzusehen, ob möglicherweise eine Verteidigungsschrift von Ihnen dort hinterlegt ist.
Weiterführende Informationen
Was unsere Mandanten über uns sagen (Auszug):
Ich greife bereits seit Jahren im Markenrecht und in wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen auf die Unterstützung von Dr. Mühlberger von MS Concept zurück und kann nur Gutes berichten. Für mich ist besonders wichtig: er denkt mit und lässt einen nicht mit Fachchinesisch im Regen stehen, sondern hat immer ganz konkrete Handlungsempfehlungen. So weiß man, was man im nächsten Schritt zu tun hat. Das ist, wie ich leider vor der Zusammenarbeit mit MS Concept erfahren musste, bei Anwälten keine Selbstverständlichkeit.
Burhan Kotel
Als einer der führenden Anbieter zum Thema Veranstaltungssicherheit im Großraum Stuttgart, steht die rechtliche „Sicherheit“ unseres Unternehmens an erster Stelle . Deshalb gehen wir auch juristisch kein Risiko ein und haben in MS Concept einen Partner, dem wir komplett vertrauen. Ob in Fragen zum Marken-, Wettbewerbs-, Vertrags- oder Arbeitsrecht: Wir fühlen uns bestens aufgehoben – fachlich wie zwischenmenschlich.
BA Frank Steinle, LL.M., Gesellschafter und Prokurist von XXL-Sicherheit GmbH & Co.
Bei Problemen, speziell in meinem Fall, mit der Abmahnindustrie ist diese Kanzlei wärmstens zu empfehlen. Kostengünstig und immer bestrebt das beste Ergebnis für die Mandantschaft herauszuholen. Nur zu empfehlen.
Ax Ro
Auf unserer Webseite veröffentlichen wir ausschließlich Bewertungen von Personen, die tatsächlich Mandanten unserer Kanzlei waren. Vor der Veröffentlichung überprüfen wir anhand unserer Mandatsunterlagen, ob die bewertende Person unserer Kanzlei und einem bestehenden bzw. abgeschlossenen Mandatsverhältnis zugeordnet werden kann. Bewertungen, bei denen eine solche Zuordnung nicht möglich ist, veröffentlichen wir auf unserer Webseite nicht.

