Wir helfen Ihnen bei …

  • Abmahnungen wegen Greenwashing
  • Prüfung von Green Claims
  • Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbung
  • Werbung mit „klimaneutral“
  • Nachhaltigkeitssiegeln und Umweltlabels

Greenwashing & Umweltwerbung

Abmahnung vermeiden und Green Claims rechtssicher gestalten

Sie haben eine Abmahnung wegen Greenwashing erhalten?

Jetzt schnell handeln. Keinesfalls sollten Sie die Abmahnung ignorieren oder ohne rechtliche Prüfung eine Unterlassungserklärung abgeben und die Abmahnkosten bezahlen.

Mit Wirkung zum 27. September 2026 gelten neue verschärfte Anforderungen an Umweltwerbung, wobei insbesondere Greenwashing sanktioniert werden soll.

Greenwashing beschreibt die bewusste Werbestrategie von Unternehmen ihren Produkten oder Dienstleistungen ein umweltfreundliches und ökologisches Image zu verleihen, ohne dass dieses in Wirklichkeit zutrifft.

Die Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beruht auf der EU – Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (,,Empowering Comsumers‘‘ Richtlinie, kurz EmpCO, EU – RL 2024/825) und hat das Verbot irreführender Umweltwerbung zum Ziel.

Dieses soll durch strengere Anforderungen an die Nachhaltigkeitskommunikation zwischen Unternehmern und Verbrauchern durch Schaffung neuer Rechtsbegriffe und die Erweiterung der Liste stets unzulässiger irreführender geschäftlicher Handlungen in Anhang des UWG, verwirklicht werden.

Von der Gesetzesänderung erfasst werden dabei sowohl Aussagen wie Werbeslogans, aber auch Darstellungen durch Text, Bilder oder Symbole wie beispielweise Etiketten, Markennamen oder Firmennamen, soweit sie nicht rechtlich verpflichtend sind, und im Kontext einer kommerziellen Kommunikation auftreten / benutzt werden.

Aufgrund des reines Verbraucherschutzcharakters der EmpCo –Richtlinie gilt die Neufassung formal nur für den Geschäftsverkehr mit Verbrauchern, also dem Business to Consumer (B2C) Bereich. Dennoch sollten Haftungsrisiken in der B2B2C Lieferkette nicht übersehen werden.

Übergangsfristen für existierende Produkte oder laufende Werbekampagnen bestehen nicht weshalb eine schnelle Kontrolle und Reaktion ratsam ist.

Dennoch sollte die Gesetzesänderung nicht dazu führen, dass Sie die zukunftsweisenden

Nachhaltigkeitsstrategien Ihres Unternehmens oder Ihrer Produkte aus Angst verschweigen.

Wenn Sie Bedenken haben, ob Ihre Werbeaussagen betroffen sein könnten, dann sprechen Sie uns an. Gerne prüfen wir Ihre Werbeaussagen für Sie.

Unsere Rechtsanwälte beraten Unternehmen bundesweit zu Greenwashing, Umweltwerbung und Green Claims. Persönliche Beratung ist an unseren Standorten in Waiblingen, Winnenden, Stuttgart und Backnang möglich.

Dr. Sven J. Mühlberger

Ihr Fachanwalt für Werberecht

Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.
Dr. Sven J. Mühlberger

Ihr Rechtsanwältin für Werberecht

Victoria Scheuermann
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Wichtige Tipps


Was sich für meine Werbung mit dem neuen UWG ändert

Mit der Novellierung schafft der Gesetzgeber einen Katalog an Neuregelungen und Verboten, die zukünftig für Ihre Werbung von besonderer Relevanz sind:

Verbot der Werbung mit Selbstverständlichem
Das Bewerben eines Vorteils, der Ausdruck einer gesetzlich vorgeschriebenen Anforderung ist, als Besonderheit, ist verboten. Unzulässig werden damit Aussagen wie:,,14 Tage Rückgaberecht‘‘ oder ,,BPA – frei‘‘, weil der Einsatz von Bisphenol A bereits seit 2011 EU – weit in Babyflaschen verboten ist. Weiterhin erlaubt bleibt die Hervorhebung von Anforderungen, die nur einige Produkte erfüllen. Solche Anforderungen stellen bspw. EU – Nachhaltigkeitsstandards im Vergleich zu nicht gleich streng regulierten Importprodukten, dar. Auch relevante, materialbasierte und nachprüfbare Qualitätsvorteile, wie das Beispiel MAM Feel Good Glasflasche zeigt, welche damit werben, dass ihre Flaschen aus temperaturbeständigem Glass hergestellt werden und somit ,,sterilisationssicher, chemisch neutral sind und keine Geruchs- oder Geschmacksstoffe annehmen‘‘ dürfen hervorgehoben werden.

Verbot der Werbung mit irrelevanten Vorteilen
Werben mit irrelevanten Produkteigenschaften, die fälschlich den Eindruck erwecken, dass das Beworbene für Verbraucher, Umwelt oder die Gesellschaft vorteilhafter als vergleichbare Produkte sind, ist verboten. Damit werden Claims wie ,,Papier ohne Kunststoff‘‘ oder ,,glutenfreies Mineralwasser‘‘,die einen vermeintlichen Zusatznutzen suggerieren, unzulässig. Anders stellt es sich dar, wenn der beworbene Vorteil tatsächlich relevant für die Produkteigenschaft ist und auf einer zulässigen Differenzierung beruht. Beispiel: Bewerbung von Mineralwasser mit dem Hinweis, dass es als ,,kochsalz- und natriumarmes Mineralwasser – Für die Zubereitung von Säuglingsnahrung geeignet‘‘ ist. (bspw. Black Forest Still), da diese Deklaration durch die gesetzliche Vorschrift der Mineral- und Tafelwasser – Verordnung (MTVO) reguliert und durch eine laboranalytische Zertifizierung kontrolliert wird und somit auch nicht irreführend ist.

Verbot von unvollständigen oder verallgemeinerten Claims
Umweltaussagen, welche auf das Gesamtprodukt übertragen werden, obwohl tatsächlich nur ein bestimmter Aspekt betroffen ist, sind verboten. Unzulässig sind Aussagen wie:,, Mit Recyclingmaterial hergestellt‘‘, obwohl nur die Verpackung und nicht der Inhalt recycelt sind oder ,,100% recycled‘‘ wenn tatsächlich nur der Flaschenkörper, nicht aber Deckel und Label, aus 100% Rezyklat besteht (bspw. bei Coca – Cola).
Auch ,,Verpackung und Deckel sind biobasiert‘‘, wenn tatsächlich nur 82 % der Verpackung aus nachwachsenden Rohstoffen sind (bspw. bei VF Nutrition GmbH). Dagegen bleiben transparente Umweltaussagen, die klar zwischen den Produktbestandteilen und der Verpackung differenzieren weiterhin zulässig Bsp.:,, Gehäuße aus 100% recyceltem Kunststoff und die Verpackung aus über 85% Recyclingkarton‘‘ (wie es bei UHUs ,,Correction Roller Compact‘‘ der Fall ist)

Produktbezogenes Kompensationsverbot
Mit der Einführung eines Kompensationsverbotes werden produktbezogene Aussagen zur Klimaneutralität, welche rein durch den Kauf von CO2-Kompensationszertifikaten erzielt werden, sog. Offsetting, unzulässig.
Aussagen wie ,,zertifiziert C02 – neutral‘‘ oder ,,mit Klimaausgleich‘‘ ohne echte Produktwirkung sind somit unzulässig.
Getätigte Investitionen, die zwar nicht direkt zur Klimaneutralität ihres Produktes führen, aber in der Gesamtschau einen wichtigen Beitrag zur Nachhaltigkeit leisten, sollten dennoch nicht untergehen. Wenn Sie Ihre Investitionen trotzdem rechtsverträglich hervorheben wollen – Sprechen Sie uns gerne an.

Verbot von zukunftsbezogenen Claims
Werbung mit zukünftigen Umweltleistungen sind nur noch auf Grundlage eines konkreten Umsetzungsplans mit messbaren und zeitgebundenen Zielen zulässig, wobei diese objektiv und öffentlich einseh- und nachvollziehbar sein müssen und durch eine regelmäßige, unabhängige Prüfung von Dritten verifiziert werden müssen. Damit werden Claims wie ,,klimaneutral bis 2030‘‘ oder ,,Net0 bis 2050‘‘ ohne entsprechend einsehbaren Plan unzulässig.

Claims zur Halt – und Reparierbarkeit
Täuschende Aussagen zur Haltbarkeit, möglichen Softwareauswirkungen und frühzeitigen Obsoleszenz, die Verbraucher zu einem verfrühten Austausch von Betriebsstoffen verleiten, oder Versprechen zur Reparierbarkeit, die tatsächlich nicht eingehalten werden können, stellen irreführende Aussagen dar und sind verboten.

 

Darf ich noch ,,klimaneutral‘‘, ,,grün‘‘ oder ,,umweltfreundlich‘‘ schreiben?

Ja, aber nur wenn Sie diese durch eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen können. Als Nachweis kommen im Wesentlichen nur noch

  • das EU-Ecolabel,
  • das EU – Bio – Logo (staatlich festgesetztes Zeichen, Art. 32 Abs. 1 Buchst. B VO  (EU) 2018/848 i. V. m. Anhang V der EU – Öko-VO)
  • ein Umweltzeichen nach EN ISO 14024 Typ I (z. B. der Blaue Engel)
  • der Grüne Knopf (als staatliches Siegel für nachhaltige Textilien)
  • oder die höchste Umweltleistungsklasse (Energieeffizienzklasse A) nach anderem   EU-Recht

in Betracht.

Vage Aussagen ohne einen solchen entsprechenden Nachweis sind verboten.

Beachten Sie: eine grundsätzlich unzulässige generische Umweltaussage kann durch eine klare und optisch hervorgehobene Spezifizierung auf dem selben Medium von dem Verbot ausgenommen werden. Ob die Erläuterung hinreichend konkretisiert ist, hängt dabei von ihrer Formulierung, Platzierung und Gesamtgestaltung im Einzelfall ab.

Ein Link oder QR – Code sind jedoch nicht ausreichend.

Zu solchen irreführenden Aussagen zählt bspw. der Werbeslogan ,,Fly Responsibly‘‘ der KLM Royal Dutch Airlines, wie das Bezirksgericht Amsterdam entschied. Auch von Claims wie ,,bewusst‘‘ oder ,,fair‘‘ wird aufgrund schwer zu erbringenden Nachweisen und fehlenden einheitlichen Kriterien abgeraten.

Zulässig hingegen sind konkret normierte Aussagen, wie Teslas ,,CO2 – Emissionen im kombinierten Testzyklus: 0g/km‘‘, da für den Verbraucher ersichtlich ist, dass diese konkrete Emissionsangabe auf den Fahrbetrieb begrenzt ist.

Als Faustformel kann man sich merken, dass Umweltaussagen spezifisch sein und unmittelbar erläutert werden müssen.

 

 

Was gilt für meine Nachhaltigkeitssiegel und Eigenlabel?

Nachhaltigkeitssiegel dürfen, sofern sie nicht bereits von einer staatlichen Stelle anerkannt sind, nur noch angebracht werden, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem beruhen. (z.B. nach ISO 17065)

Ein derartiges Zertifizierungssystem setzt wiederrum eine unabhängige externe Kontrolle voraus, und führt dazu, dass private Siegel nun allen Unternehmern, welche die öffentlich einsehbaren Anforderungen des jeweiligen Labels erfüllen, diskriminierungsfrei zugänglich sind.

Zu den zugelassenen privaten Nachhaltigkeitssiegeln gehören u. A.

  • Etablierte Bio – Anbauverbände wie zum Beispiel Bioland, Demeter und Naturland
  • Rohstoff – Zertifikate wie zum Beispiel FSC, PEFC für Holz/Papier und Fairtrade für den sozialen Handel
  • Streng kontrollierte Industrie – Umweltzeichen wie das Typ-I-Umweltzeichen nach ISO 14024
Sie haben eine Eigenlabel das Sie weiter benutzen möchten?

Dann müssen Sie es durch ein solches externes System von einem Dritten zertifizieren lassen. Eigenlabels ohne eine solche Zertifizierung können nicht weiter benutzt werden. 

Ich habe Ware mit alter Kennzeichnung im Lager – was nun?

Eine über den September hinausreichende Abverkaufsfrist gibt es nicht. Das bedeutet, dass grundsätzlich auch bereits produzierte Ware betroffen ist.

 Bevor Sie Ihre Ware jedoch vernichten oder einen Verstoß riskieren, empfiehlt es sich sichtbare Labels, Slogans und Begriffe mit einem blickdichten, permanent haftenden Aufkleber abzukleben und Verbrauchern und Verbraucherinnen ergänzende Informationen gut wahrnehmbar am Verkaufsort zur Verfügung zu stellen. Sollte das ,,Re – Labelling‘‘ der Verpackung technisch unmöglich sein, nutzen Sie einen fest fixierten Beipackzettel oder ein Anhänge – Etikett (Tag) um die zu vage Aussage sofort zu erklären.

Wenn möglich trennen Sie Ihre Lagerbestände und verkaufen Sie Ware mit kritischen Claims bevorzugt oder ausschließlich an gewerbliche Abnehmer, anstatt sie in den Endverbraucher Handel (B2C) zu geben.

Sollte Ihr Onlineshop von den Neuregelungen betroffen sein, ist es ratsam die kritischen Darstellungen (Produktbilder etc.) und Aussagen (Textbeschreibungen) entweder komplett zu löschen oder zu schwärzen. Für relevante Beiträge in den sozialen Medien empfiehlt es sich diese Posts und Hashtags zu löschen.

Wer darf mich wegen Greenwashing abmahnen?

Zum Kreis der Abmahnberechtigten gehören sowohl Mitbewerber, Wirtschaft- und Berufsverbände, sowie qualifizierte Verbraucherverbände (bspw. Die Verbraucherzentrale Bundesverband oder die Deutsche Umwelthilfe) als auch die Industrie- und Handelskammer.

Maßgebendes Kriterium für die Mitbewerbereigenschaft ist dabei, dass die Unternehmen in einer konkreten Wettbewerbsbeziehung zueinander stehen, also zum Beispiel vergleichbare Produkte oder Dienstleistungen im selben Marktsegment anbieten.

Sollte es sich um einen grenzübergreifenden, EU – weiten Verstoß handeln, kann neben einer Abmahnung ein behördliches Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 € und bei einen Jahresumsatz von über 1,25 Mio. Euro sogar bis zu 4% des Jahresumsatzes hinzutreten. Auch strafrechtliche Konsequenzen sind in Einzelfällen denkbar.

Ich habe eine Abmahnung erhalten – was ist jetzt zu tun?

Eine Abmahnung sollte nicht einfach ungeprüft hingenommen werden.

Aufgrund der kurzen Frist ist ein schnelles Handeln geboten, andernfalls drohen kostspielige Konsequenzen – wie ein teures gerichtliches Eilverfahren (einstweilige Verfügung), das sich, neben etwaigen Schadensersatzforderungen, schnell auf 10.000 Euro oder mehr belaufen kann.

Sichern Sie die für eine spätere Verteidigung möglicherweise erforderlichen Beweise durch bildliche Dokumentation der beanstandeten Werbeclaims auf Ihrer Website, Onlineshops, Produkten oder Social Media.

Unabhängig davon, ob die Abmahnung berechtigt oder unberechtigt ist, helfen wir Ihnen gerne mit einer auf ihren Fall zugeschnittenen Verteidigungsstrategie und kümmern uns parallel zusätzlich um weitere Schadensbegrenzung durch Änderung oder Löschung der beanstandeten Werbung.

Keinesfalls sollten Sie eine Unterlassungserklärung ohne anwaltliche Prüfung abgeben.

 Denn: Eine Unterlassungserklärung beinhaltet nicht selten Verpflichtungen, die Sie selbst bei einer berechtigten Abmahnung nicht eingehen müssen. Zudem kann die Abgabe der Unterlassungserklärung ein Schuldanerkenntnis darstellen. Im nächsten Schritt können Auskunfts- und Schadenersatzansprüche gegen Sie geltend gemacht werden.

 

Was unsere Mandanten über uns sagen (Auszug):

G-5star

Ich greife bereits seit Jahren im Markenrecht und in wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen auf die Unterstützung von Dr. Mühlberger von MS Concept zurück und kann nur Gutes berichten. Für mich ist besonders wichtig: er denkt mit und lässt einen nicht mit Fachchinesisch im Regen stehen, sondern hat immer ganz konkrete Handlungsempfehlungen. So weiß man, was man im nächsten Schritt zu tun hat. Das ist, wie ich leider vor der Zusammenarbeit mit MS Concept erfahren musste, bei Anwälten keine Selbstverständlichkeit.

Burhan Kotel

G-5star

Als einer der führenden Anbieter zum Thema Veranstaltungssicherheit im Großraum Stuttgart, steht die rechtliche „Sicherheit“ unseres Unternehmens an erster Stelle . Deshalb gehen wir auch juristisch kein Risiko ein und haben in MS Concept einen Partner, dem wir komplett vertrauen. Ob in Fragen zum Marken-, Wettbewerbs-, Vertrags- oder Arbeitsrecht: Wir fühlen uns bestens aufgehoben – fachlich wie zwischenmenschlich.

BA Frank Steinle, LL.M., Gesellschafter und Prokurist von XXL-Sicherheit GmbH & Co.

G-5star

Bei Problemen, speziell in meinem Fall, mit der Abmahnindustrie ist diese Kanzlei wärmstens zu empfehlen. Kostengünstig und immer bestrebt das beste Ergebnis für die Mandantschaft herauszuholen. Nur zu empfehlen.

Ax Ro

Auf unserer Webseite veröffentlichen wir ausschließlich Bewertungen von Personen, die tatsächlich Mandanten unserer Kanzlei waren. Vor der Veröffentlichung überprüfen wir anhand unserer Mandatsunterlagen, ob die bewertende Person unserer Kanzlei und einem bestehenden bzw. abgeschlossenen Mandatsverhältnis zugeordnet werden kann. Bewertungen, bei denen eine solche Zuordnung nicht möglich ist, veröffentlichen wir auf unserer Webseite nicht.