- Zollkontrolle bei Luxusuhren und Schmuck
- Steuerhinterziehung bei Luxuseinfuhren
- Einfuhrabgaben für Luxusuhren und Schmuck
- Steuerstrafverfahren nach einer Zollkontrolle
- Beschlagnahme von Luxusuhren oder Schmuck
- Einspruch gegen Einfuhrabgabenbescheide
Zollkontrolle und Steuerstrafverfahren
Sie wurden nach der Benutzung des grünen Ausgangs am Flughafen vom Zoll kontrolliert? Wegen einer mitgeführten Uhr oder Schmuck wurden Einfuhrabgaben festgesetzt und zugleich ein Steuerstrafverfahren eingeleitet? Auch wenn Sie den geforderten Betrag bereits bezahlt haben, ist die Angelegenheit damit nicht automatisch abgeschlossen. Abgabenverfahren und Strafverfahren sind rechtlich getrennt zu betrachten.
Ob Einfuhrabgaben tatsächlich geschuldet werden, hängt unter anderem von der Herkunft der Gegenstände, ihrem Wert und den Umständen der Einreise ab. Bei bereits zuvor aus der EU mitgenommenen Wertgegenständen kann eine abgabenfreie Wiedereinfuhr in Betracht kommen. Der Vorwurf einer Steuerhinterziehung muss zusätzlich eigenständig geprüft werden.
Wir prüfen Ihren Einfuhrabgabenbescheid, die Berechnung der Abgaben und mögliche Befreiungen. Im Steuerstrafverfahren beantragen wir Akteneinsicht und entwickeln eine auf Ihren Fall abgestimmte Verteidigung. Dabei berücksichtigen wir auch bereits geleistete Zahlungen und laufende Rechtsbehelfsfristen.
Kontaktieren Sie MS Concept in Waiblingen, Winnenden, Backnang oder Stuttgart. Halten Sie den Einfuhrabgabenbescheid, den Zahlungsnachweis und das Schreiben über die Einleitung des Strafverfahrens bereit. Hilfreich sind außerdem Kaufbelege und Unterlagen zur Herkunft der Uhr oder des Schmucks.
Wichtige Tipps
Nein. Die Zahlung begleicht die festgesetzten Abgaben, beendet aber nicht automatisch das Steuerstrafverfahren. Ob daneben eine strafrechtliche Sanktion droht, wird gesondert geprüft.
Mit der Benutzung des „grünen Ausgangs“ erklären Sie grundsätzlich, keine anmeldepflichtigen Waren mitzuführen. Waren, die angemeldet werden müssen, sind über den „roten Ausgang“ anzumelden. Der Zoll darf auch im „grünen Ausgang Kontrollen“ durchführen.
Das Tragen am Körper befreit nicht von einer möglichen Anmeldepflicht. Bei Flugreisen aus Nicht-EU-Staaten gilt für andere Waren grundsätzlich eine Reisefreigrenze von 430 Euro pro Person, für Reisende unter 15 Jahren von 175 Euro. Bei einem einzelnen Gegenstand oberhalb der Grenze wird dessen voller Wert berücksichtigt.
Eine abgabenfreie Wiedereinfuhr als Rückware kann möglich sein. Entscheidend sind die Voraussetzungen der Befreiung und entsprechende Nachweise. Sichern Sie deshalb vorhandene Kaufbelege, frühere Einfuhrunterlagen oder eine vor der Reise ausgestellte Nämlichkeitsbescheinigung. Allein der frühere Besitz schließt eine Abgabenpflicht nicht aus.
Als Beschuldigter dürfen Sie zum Tatvorwurf schweigen und zunächst anwaltlichen Rat einholen. Machen Sie keine unüberlegten Angaben zu Kaufpreis, Erwerbszeitpunkt oder Herkunft. Mitwirkungspflichten im Abgabenverfahren müssen gesondert geprüft und mit der Verteidigung abgestimmt werden.
Die Zahlung allein schließt einen Einspruch nicht aus. Die Einspruchsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Lassen Sie den Bescheid deshalb zeitnah prüfen; die Zahlung verlängert die Frist nicht.

